Beschluss
12 ME 422/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch behinderter Kinder nach § 12 Abs. 2 KiTaG richtet sich auf einen Platz in einer teilstationären Einrichtung; hierzu gehören auch vom Landesjugendamt genehmigte integrative Gruppen in Regelkindergärten.
• Der Anspruch auf einen Platz in einer Regelgruppe nach § 12 Abs. 1 KiTaG besteht nicht unbegrenzt für Kinder, die der Hilfe in einer teilstationären Einrichtung bedürfen; in solchen Fällen kann ein Platz in einem Sonderkindergarten ausreichend sein.
• Eine einstweilige Anordnung setzt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus; bloß pauschales Vorbringen zu Assistenz- oder Einzelintegrationsmaßnahmen genügt nicht, wenn nicht konkrete und wirtschaftlich tragfähige Maßnahmen dargelegt werden.
• Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist zulässig, wenn der Antragsgegner sich rügelos sachlich einlässt und die Änderung sachdienlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Regelgruppenplatz bei Bedarf an teilstationärer Betreuung • Ein Anspruch behinderter Kinder nach § 12 Abs. 2 KiTaG richtet sich auf einen Platz in einer teilstationären Einrichtung; hierzu gehören auch vom Landesjugendamt genehmigte integrative Gruppen in Regelkindergärten. • Der Anspruch auf einen Platz in einer Regelgruppe nach § 12 Abs. 1 KiTaG besteht nicht unbegrenzt für Kinder, die der Hilfe in einer teilstationären Einrichtung bedürfen; in solchen Fällen kann ein Platz in einem Sonderkindergarten ausreichend sein. • Eine einstweilige Anordnung setzt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus; bloß pauschales Vorbringen zu Assistenz- oder Einzelintegrationsmaßnahmen genügt nicht, wenn nicht konkrete und wirtschaftlich tragfähige Maßnahmen dargelegt werden. • Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist zulässig, wenn der Antragsgegner sich rügelos sachlich einlässt und die Änderung sachdienlich ist. Die Antragstellerinnen sind 2001 geborene eineiige Zwillinge mit Osteogenesis imperfecta. Sie beantragten eine einstweilige Anordnung, die Antragsgegner zur Aufnahme in die Integrationsgruppe des Kindergartens H. und zur Kostenübernahme zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Integrationsgruppe sei voll belegt und der regionale Sonderkindergarten I. zumutbar. Im Beschwerdeverfahren änderten die Antragstellerinnen ihr Begehren u. a. auf Aufnahme in eine Regelgruppe mit persönlicher Assistenz oder Einzelintegration. Die Antragsgegner bestritten Anspruch und Zuständigkeit; das Landesrecht (KiTaG) regle die Ansprüche. Die Gerichte prüften, ob die Antragstellerinnen schwerwiegend behindert und leistungsberechtigt sind und ob ein Platz in einer Integrationsgruppe oder alternative Maßnahmen rechtlich durchsetzbar sind. • Die Beschwerde gegen Antragsgegnerin 1 ist unzulässig, weil nicht hinreichend auf die vom Verwaltungsgericht vertretene und zutreffende Passivlegitimation eingegangen wird. • Die Beschwerde gegen den örtlichen Träger (Antragsgegner 2) ist zulässig; die Antragstellung wurde sachlich geändert und der Antragsgegner hat sich rügelos eingelassen. • Die Antragstellerinnen haben eine körperlich wesentliche Behinderung i.S.d. § 2 Abs.1 SGB IX und sind leistungsberechtigt nach § 53 Abs.1 SGB XII; damit ist nach § 12 Abs.2 KiTaG ein Anspruch auf teilstationäre Betreuung gegeben. • Teilstationäre Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs.2 KiTaG umfassen Sonderkindergärten und vom Landesjugendamt genehmigte integrative Gruppen in Regelkindergärten; ein unmittelbarer Anspruch auf Aufnahme in eine Regelgruppe besteht nicht, wenn die Hilfebedürftigkeit teilstationär ist. • Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs.1 VwGO liegen nicht vor, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde; insbesondere ist das Vorbringen zu persönlicher Assistenz/Einzelintegration substanzlos und nicht hinreichend konkret. • Weil die vorhandenen vier Integrationsplätze belegt sind und die Schaffung weiterer Gruppen personelle und organisatorische Voraussetzungen erfordert, ist den Antragstellerinnen zunächst zumutbar, den angebotenen Platz im heilpädagogischen Sonderkindergarten in I. anzunehmen. • Rechtliche Vorrangregelungen sprechen für die Vorrangigkeit integrativer Gruppen vor Einzelintegration; Einzelintegrationsmaßnahmen sind allenfalls nach §§ 53,54 SGB XII und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten denkbar, hier aber nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerde der Antragstellerinnen hatte keinen Erfolg. Die Zulässigkeit war teilweise eingeschränkt; gegen die Antragsgegnerin 1 blieb die Beschwerde unzulässig. In der Sache wurde die einstweilige Anordnung abgelehnt, weil die Antragstellerinnen ihren Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machten und die Voraussetzungen für eine sofortige Aufnahme in eine Regelgruppe oder für konkret ausgeführte Assistenz- bzw. Einzelintegrationsmaßnahmen nicht dargetan wurden. Da die Antragstellerinnen als körperlich wesentlich behindert und leistungsberechtigt anzusehen sind, besteht ihr Anspruch nach § 12 Abs.2 KiTaG auf teilstationäre Betreuung; dieser Anspruch kann durch einen Platz in einem sonderpädagogischen Kindergarten erfüllt werden. Vor dem Hintergrund der vollen Belegung der Integrationsgruppe des Kindergartens H. und der fehlenden Konkretisierung tragfähiger Alternativmaßnahmen ist es zumutbar, dass die Antragstellerinnen bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres den angebotenen Platz im Heilpädagogischen Kindergarten in I. in Anspruch nehmen.