OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 LA 117/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. • Eine landesweite Gruppenverfolgung der tschetschenischen Volkszugehörigen in der Russischen Föderation ist in dieser Allgemeinheit nicht anzunehmen. • Für die Annahme von Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Dichte von Verfolgungshandlungen; eine inländische Fluchtalternative ist grundsätzlich verfügbar.
Entscheidungsgründe
Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen; Zulassungsantrag abgewiesen • Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. • Eine landesweite Gruppenverfolgung der tschetschenischen Volkszugehörigen in der Russischen Föderation ist in dieser Allgemeinheit nicht anzunehmen. • Für die Annahme von Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Dichte von Verfolgungshandlungen; eine inländische Fluchtalternative ist grundsätzlich verfügbar. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob in der Russischen Föderation eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen vorliegt. Er berief sich auf Berichte von Flüchtlingsorganisationen und auf zurückkehrende Betroffene. Das Verwaltungsgericht hatte bereits entschieden; der Senat hat über den Zulassungsantrag zu befinden. Streitgegenstand ist die Anerkennung einer landesweiten Gruppenverfolgung und damit verbunden Schutzbedürftigkeit. Relevante Tatsachen betreffen dokumentierte Übergriffe auf Zivilisten, unterschiedliche Registrierungspraxis in Regionen der Russischen Föderation und mögliche Schwierigkeiten bei Niederlassung von Rückkehrern. • Die bloß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht gegeben, weil die Frage bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. • Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die allgemeine Annahme einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu verneinen ist. • Für die Annahme einer Gruppenverfolgung fehlt die erforderliche Dichte und Häufung von Verfolgungshandlungen, die einem Asylsuchenden die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit vermitteln würde. • Zudem steht Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung; regionale Beschränkungen wegen unterschiedlicher Registrierungspraxis schließen Ansiedlung nicht aus. • Berichte von Flüchtlingsorganisationen werden als teilweise einseitig bewertet und berücksichtigen nicht ausreichend wirtschaftliche und administrative Möglichkeiten der Niederlassung; daher reicht das Vorbringen des Klägers nicht aus, die bisherige Rechtsprechung zu erschüttern. Der Zulassungsantrag wird abgewiesen; der Kläger verliert damit mit der Begründung, dass die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt und die Frage der Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation bereits nach überzeugender Prüfung durch den Senat zu verneinen ist. Es fehlt an der für eine Gruppenverfolgung notwendigen Dichte von Verfolgungshandlungen, und es besteht eine inländische Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation. Berichte von Flüchtlingsorganisationen genügen nicht, um die gefestigte Rechtsprechung des Senats zu überwinden; damit bleiben die bisherigen rechtlichen Bewertungen verbindlich.