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Beschluss

8 LA 123/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Unmöglichkeit der Ausreise im Sinn des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfordert tatsächliche Unmöglichkeit und nicht lediglich Unzumutbarkeit. • Für die Prüfung der Frage, ob zielstaatsbezogene Verhältnisse eine Ausreise unmöglich machen, sind die Maßstäbe der Abschiebungshindernisse (nun §§ 60, 60a AufenthG) heranzuziehen. • Allgemeine Lageprobleme einer Volksgruppe (hier Roma aus dem Kosovo) begründen nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit einer freiwilligen Rückkehr, wenn eine Einreise in die Heimatprovinz faktisch möglich ist. • Die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt eine hinreichend substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel oder besonderer Schwierigkeiten voraus, die hier nicht erbracht wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei möglicher freiwilliger Rückkehr • Die Unmöglichkeit der Ausreise im Sinn des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfordert tatsächliche Unmöglichkeit und nicht lediglich Unzumutbarkeit. • Für die Prüfung der Frage, ob zielstaatsbezogene Verhältnisse eine Ausreise unmöglich machen, sind die Maßstäbe der Abschiebungshindernisse (nun §§ 60, 60a AufenthG) heranzuziehen. • Allgemeine Lageprobleme einer Volksgruppe (hier Roma aus dem Kosovo) begründen nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit einer freiwilligen Rückkehr, wenn eine Einreise in die Heimatprovinz faktisch möglich ist. • Die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt eine hinreichend substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel oder besonderer Schwierigkeiten voraus, die hier nicht erbracht wurde. Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo und Angehörige des Volkes der Roma; ihr Aufenthalt in Deutschland wird geduldet. Sie begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG; die Verwaltungsgerichte lehnten die Anträge ab. Die Kläger rügten, die allgemeine Lage der Roma im Kosovo mache eine Rückkehr unmöglich und begründe daher Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht stellten demgegenüber fest, dass eine freiwillige Ausreise in die Heimatprovinz möglich sei und es an der gesetzlich vorausgesetzten Unmöglichkeit der Ausreise fehle. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung, begründeten diese jedoch nicht hinreichend substantiiert. • Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist nach Wortlaut und Systematik die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise, nicht bloß deren Unzumutbarkeit. • Der Gesetzgeber hat an anderen Stellen ausdrücklich die Zumutbarkeit geregelt (z. B. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG); ein entsprechender Zusatz fehlt in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. • Richtlinie und Gesetzgebungsgeschichte zeigen nicht, dass der Gesetzgeber die Rechtslage im Sinne der Kläger ändern wollte; die geplante Abschaffung der Duldung wurde nicht im Gesetz umgesetzt. • Zur Beurteilung, ob zielstaatsbezogene Gefahren eine Ausreise unmöglich machen, sind die Maßstäbe der bisherigen Abschiebungshindernisse (nun §§ 60, 60a AufenthG) maßgeblich; es besteht kein wertender Widerspruch, wenn Abschiebungshindernisse anders zu beurteilen sind als die Frage der Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise. • Die Vortragspflichten für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO und § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nicht erfüllt: Die Kläger haben keine hinreichend fallbezogenen, substantiierten Gründe dargelegt, die ernstliche Zweifel oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten begründen. • Konkrete verwaltungsinterne Erlasse und Entscheidungen (Bundesamt, Innenministeriumserlasse) rechtfertigen hier keine andere rechtliche Bewertung; sie bestätigen, dass Abschiebung in bestimmten Fällen unmöglich sein kann, dies jedoch nicht mit der rechtlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise gleichzusetzen ist. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG bleiben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Kläger eine freiwillige Ausreise in die Heimatprovinz möglich ist und daher die gesetzlich vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise nicht gegeben ist. Die von den Klägern geltend gemachten allgemeinen Verhältnisse der Volksgruppe der Roma im Kosovo begründen keine Unmöglichkeit der Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Zudem haben die Kläger die erforderlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargetan; ernstliche Zweifel oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten wurden nicht hinreichend aufgezeigt. Damit bleibt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang bestätigt.