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Beschluss

12 ME 221/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 2 1. Alt. StVG ist rechtmäßig, wenn die Punktebewertung der VZR-Eintragungen die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet. • Bei Anwendung älterer Tilgungsregeln (§ 29 StVG a.F.) kann eine früher eingetragene strafrechtliche Eintragung (6 Punkte) die Tilgung nachfolgender Ordnungswidrigkeitseintragungen bis zum Ablauf ihrer Frist hemmen. • Die seit 1.2.2005 geänderten Tilgungsvorschriften sind nicht auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden; entscheidend ist aber der konkrete Zeitpunkt der tilgungshemmenden Eintragung, hier ein rechtskräftiger Strafbefehl von 2000.
Entscheidungsgründe
Aufbauseminarpflicht trotz jüngerer OWi-Eintragungen wegen tilgungshemmender früherer Strafbuße • Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 2 1. Alt. StVG ist rechtmäßig, wenn die Punktebewertung der VZR-Eintragungen die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet. • Bei Anwendung älterer Tilgungsregeln (§ 29 StVG a.F.) kann eine früher eingetragene strafrechtliche Eintragung (6 Punkte) die Tilgung nachfolgender Ordnungswidrigkeitseintragungen bis zum Ablauf ihrer Frist hemmen. • Die seit 1.2.2005 geänderten Tilgungsvorschriften sind nicht auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden; entscheidend ist aber der konkrete Zeitpunkt der tilgungshemmenden Eintragung, hier ein rechtskräftiger Strafbefehl von 2000. Die Antragstellerin wandte sich gegen die von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 19.04.2005 angeordnete sofort vollziehbare Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 StVG. Die Behörde wertete die im Verkehrszentralregister vorhandenen Eintragungen mit insgesamt 15 Punkten und stützte die Maßnahme auf § 4 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 8 StVG. Streitgegenstand war, ob mehrere Geschwindigkeitsverstöße hätten getilgt sein müssen und damit die Punktesumme unterschritten wäre. Das Verwaltungsgericht ließ die aufschiebende Wirkung der Klage nicht zu; die Antragstellerin rügte insbesondere die Anwendbarkeit geänderter Tilgungsregeln. Im Verfahren stellte sich heraus, dass zusätzlich zu fünf OWi-Eintragungen eine frühere strafrechtliche Eintragung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (6 Punkte, rechtskräftiger Strafbefehl vom 29.02.2000) vorliegt, deren Tilgungsfrist erst im Februar 2005 endete. Die Kombination dieser Eintragungen führte dazu, dass die Anordnung des Aufbauseminars gerechtfertigt war. • Prüfungsumfang der Beschwerde war auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die im VZR vorhandenen Eintragungen insgesamt 15 Punkte ergeben und damit die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 7 StVG erfüllt sind. • Die Antragstellerin beanstandete zu Recht, dass das Verwaltungsgericht nur die seit 1.2.2005 geltende Neuregelung der Tilgungsvorschriften angewandt hat; auf den vorliegenden Fall war jedoch die ältere Fassung des § 29 StVG anzuwenden, nach der Unanfechtbarkeit den Beginn der Tilgungsfrist und der Ablaufhemmung bestimmt. • Unabhängig von der Gesetzesänderung ist festzustellen, dass eine tilgungshemmende Eintragung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (6 Punkte, Strafbefehl 29.02.2000) bis Februar 2005 wirksam war und damit die Tilgung der zwischenzeitlich entstandenen Ordnungswidrigkeitseintragungen verhinderte. • Der am 03.12.2004 unanfechtbar gewordene Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 01.10.2004 löste ebenfalls Eintragungen aus, so dass kumulativ die relevante Punktezahl erzielt wurde. • Vor diesem Hintergrund war die sofort vollziehbare Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig und verhinderte die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis. • Kosten- und Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; kein Anspruch auf Verfahrenshilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht). Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird bestätigt. Aufgrund der im Verkehrszentralregister vorhandenen Eintragungen (insbesondere der tilgungshemmenden 6-Punkte-Eintragung aus dem strafrechtlichen Verfahren von 1999/2000) ergibt sich eine Gesamtpunktebewertung, die die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 StVG rechtfertigt. Die Anwendung der älteren Tilgungsregelungen ändert an diesem Ergebnis nichts, weil die strafrechtliche Eintragung die Tilgung der späteren Ordnungswidrigkeitseintragungen bis Februar 2005 verhindert hat. Die Antragstellerin wird angewiesen, unverzüglich am Aufbauseminar teilzunehmen; der Antragsgegner soll die Frist im Bescheid angemessen verlängern. Kosten und die Versagung von Prozesskostenhilfe wurden entsprechend entschieden.