Urteil
1 LB 270/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung und unterliegt kommunalrechtlichen Formerfordernissen.
• Fehlt bei einer Verpflichtungserklärung nach § 63 Abs. 2 NGO a.F. die handschriftliche Unterzeichnung durch Gemeindedirektor und Ratsvorsitzenden oder das Dienstsiegel, ist die Erklärung nichtig.
• Ein vorausgegangener Ratsbeschluss heilt Form- oder Vertretungsmängel in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungserklärung nicht; eine nachträgliche Genehmigung hätte binnen der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 BauGB erfolgen müssen.
• Ein Verweis auf § 46 VwVfG zur Heileingabe kommt nicht in Betracht, wenn die Erklärung nach kommunalem Recht unmittelbar nichtig ist.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit gemeindlicher Vorkaufsausübung bei Verstoß gegen §63 Abs.2 NGO a.F. • Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung und unterliegt kommunalrechtlichen Formerfordernissen. • Fehlt bei einer Verpflichtungserklärung nach § 63 Abs. 2 NGO a.F. die handschriftliche Unterzeichnung durch Gemeindedirektor und Ratsvorsitzenden oder das Dienstsiegel, ist die Erklärung nichtig. • Ein vorausgegangener Ratsbeschluss heilt Form- oder Vertretungsmängel in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungserklärung nicht; eine nachträgliche Genehmigung hätte binnen der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 BauGB erfolgen müssen. • Ein Verweis auf § 46 VwVfG zur Heileingabe kommt nicht in Betracht, wenn die Erklärung nach kommunalem Recht unmittelbar nichtig ist. Der Kläger verkaufte ein Grundstück mit früherer Nutzung als Kur- und Freizeitheim an eine Käufer-GbR. Das Grundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der eine Nutzung als Sondergebiet für Familienerholung festsetzte. Der Rat der beklagten Inselgemeinde beschloss, das Vorkaufsrecht auszuüben. Der Gemeindedirektor erließ daraufhin einen Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts, ohne dass dieser handschriftlich vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet und mit Dienstsiegel versehen war. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit dem Vorwurf formeller Unwirksamkeit des Vorkaufsbescheids. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Gemeinde legte Berufung ein. • Rechtsnatur: Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Verwaltungsakt und ist als kommunalrechtliche Verpflichtungserklärung einzuordnen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1, § 28 BauGB). • Formvorschrift: Nach § 63 Abs. 2 NGO a.F. sind Verpflichtungserklärungen der Gemeinde nur rechtsverbindlich, wenn Gemeindedirektor und Ratsvorsitzender handschriftlich unterzeichnen und das Dienstsiegel beigefügt ist; diese Vorschrift galt bei Erlass weiterhin. • Fehlerhafte Form: Der Vorkaufsbescheid vom 26.08.1998 war nicht handschriftlich vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet und nicht mit Dienstsiegel versehen; es lag kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, sondern ein Verpflichtungsgeschäft von erheblichem Umfang. • Rechtsfolgen: Die Nichtigkeit folgt unmittelbar aus § 63 Abs. 2 NGO a.F.; die Kammer prüft sowohl die Auffassung, die Vorschrift enthalte Vertretungsregeln, als auch die Auffassung, sie sei Formvorschrift, und stellt fest, dass in beiden Fällen der Bescheid nichtig ist. • Heilungsmöglichkeit: Bei Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit hätte nur eine nachträgliche Genehmigung innerhalb der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 BauGB zur Heilung führen können; eine solche Genehmigung erfolgte nicht. • Unbeachtlichkeit nach VwVfG: § 46 VwVfG greift nicht, da es sich nicht bloß um einen unbeachtlichen Verfahrens- oder Formfehler eines sonst wirksamen Verwaltungsakts handelt, sondern um Nichtigkeit nach kommunalrechtlicher Vorschrift. • Ratsbeschluss: Ein vorheriger Ratsbeschluss (13.08.1998) kann die Form- oder Vertretungsmängel im Außenakt nicht heilen, weil die schriftliche, gesiegelte Verpflichtungserklärung der Öffentlichkeit und dem Verkehrssicherungsgedanken dient. Die Berufung der Beklagten war unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage des Klägers stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2000) ist nichtig, weil die formellen Formerfordernisse des § 63 Abs. 2 NGO a.F. nicht eingehalten wurden (fehlende handschriftliche Mitunterschrift des Ratsvorsitzenden und fehlendes Dienstsiegel). Eine Heilung durch den vorangegangenen Ratsbeschluss oder durch Anwendung von § 46 VwVfG kommt nicht in Betracht; eine nachträgliche Genehmigung zur Beseitigung einer schwebenden Unwirksamkeit hätte innerhalb der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 BauGB erfolgen müssen und ist nicht erfolgt. Damit ist die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts unwirksam und der Kläger in seinen Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.