Urteil
10 LC 139/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Vorschlagsrecht zur Bestimmung des Ortsvorstehers nach § 55 h Abs. 1 Satz 1 NGO richtet sich nach der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat.
• Wahlvorschlagsverbindungen (Listenverbindungen) sind nicht mit Fraktionen gleichzusetzen und begründen für sich kein Vorschlagsrecht der im Rat vertretenen Fraktion.
• Die Berücksichtigung der Stimmen einer Wahlvorschlagsverbindung durch Analogie ist nicht geboten; die gesetzliche Formulierung und Zweckbestimmung des § 55 h Abs. 1 Satz 1 NGO lassen dies nicht zu.
Entscheidungsgründe
Vorschlagsrecht für Ortsvorsteher: Fraktion berührt Wahlvorschlagsverbindung nicht • Das Vorschlagsrecht zur Bestimmung des Ortsvorstehers nach § 55 h Abs. 1 Satz 1 NGO richtet sich nach der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat. • Wahlvorschlagsverbindungen (Listenverbindungen) sind nicht mit Fraktionen gleichzusetzen und begründen für sich kein Vorschlagsrecht der im Rat vertretenen Fraktion. • Die Berücksichtigung der Stimmen einer Wahlvorschlagsverbindung durch Analogie ist nicht geboten; die gesetzliche Formulierung und Zweckbestimmung des § 55 h Abs. 1 Satz 1 NGO lassen dies nicht zu. In der Stadt A. fanden Kommunalwahlen statt. In der Ortschaft F. erhielt die SPD 949 Stimmen, die CDU 793 Stimmen und die FWG 433 Stimmen. CDU und FWG hatten zuvor eine Wahlvorschlagsverbindung gebildet; im Stadtrat erlangte die FWG jedoch keinen Sitz, die CDU erhielt Sitze. Der Rat bestimmte auf Vorschlag der CDU den Ortsvorsteher der Ortschaft F.; die SPD-Fraktion (Klägerin) hielt diese Bestimmung für rechtswidrig und klagte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, dass nach § 55 h Abs. 1 Satz 1 NGO die Fraktion vorschlagsberechtigt sei, deren Mitglieder der Partei angehörten, die in der Ortschaft die meisten Stimmen erhalten habe, und Wahlvorschlagsverbindungen daher nicht zu berücksichtigen seien. Gegen dieses Urteil legten CDU und der gewählte Ortsvorsteher Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht entschied, die Berufung sei unbegründet. • Rechtsgrundlage ist § 55 h Abs. 1 Satz 1 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO): Vorschlag der Fraktion, deren Mitglieder einer Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat. • Begriff der Fraktion zielt auf dauerhaftes, funktionales Zusammenwirken von Ratsmitgliedern im Rat; Fraktionen dienen der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gremium und sind nicht identisch mit Wahlvorschlagsverbindungen. • Wahlvorschlagsverbindungen dienen allein der sitzrechnerischen Bündelung von Stimmen im Vorfeld der Wahl; sie begründen keine organisatorisch verfestigte Zusammenarbeit im Rat und sind daher nicht als Fraktion im Sinne des § 55 h Abs. 1 Satz 1 NGO zu verstehen. • Der Wortlaut von § 55 h Abs. 1 Satz 1 NGO knüpft an 'Partei' und 'Wählergruppe' an; der gesetzgeberische Text stellt keinen Bezug zu Wahlvorschlagsverbindungen im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes her. • Der verfassungsrechtliche Legitimitätsanspruch der Ortsräte (Art. 28 GG) rechtfertigt die besondere Wahlrechtsregelung für Ortsräte, nicht aber eine entsprechend unmittelbare Legitimation der Ortsvorsteher; letztere haben nur begrenzte Anhörungs-, Vorschlags- und Auskunftsrechte, weshalb die Bestimmung durch den Rat unter Maßgabe des Fraktionsvorschlags verfassungsrechtlich zulässig ist. • Eine analoge Auslegung zugunsten der Berücksichtigung der Stimmen einer Wahlvorschlagsverbindung kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke besteht und Wortlaut sowie Systematik der Norm dagegen sprechen. • Historische und systematische Erwägungen der Gesetzgebung stützen die Entscheidung, weil der Gesetzgeber bewusst das Vorschlagsrecht an die Fraktion knüpfte und keine Übertragung der sitzrechnerischen Wirkung von Wahlvorschlagsverbindungen auf das Vorschlagsrecht vorgenommen hat. Die Berufung der Beigeladenen ist unbegründet; der Beschluss des Rates vom 20.11.2001 ist insofern rechtswidrig, als der Ortsvorsteher für die Ortschaft F. auf Vorschlag der CDU bestimmt wurde. Nach § 55 h Abs. 1 Satz 1 NGO stand das Vorschlagsrecht der Fraktion zu, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehörten, die in der Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hatte; das war die SPD. Wahlvorschlagsverbindungen sind keine Fraktionen und rechtfertigen keine Zurechnung ihrer Stimmen zur Bestimmung des Vorschlagsrechts der im Rat vertretenen Fraktion. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt somit bestätigt; die Klägerin hat daher in der Sache obsiegt, weil die gesetzliche Auslegung und systematische wie verfassungsrechtliche Erwägungen eine Berücksichtigung der Stimmen einer Wahlvorschlagsverbindung für das Vorschlagsrecht ausschließen.