Beschluss
7 ME 289/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 55 BBergG gewährt nicht generell Drittschutz; Anspruch auf Schutz individueller Fischereirechte ergibt sich daraus nicht.
• Bei summarischer Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes ist darauf abzustellen, ob Antragsteller in eigenen Rechten verletzt sind; hier besteht keine glaubhafte Gefährdung des Betriebsbestands.
• Planfeststellungsverfahren nach § 57a BBergG ersetzt bergrechtliches Zulassungsverfahren und führt nicht zu planerischem Ermessen zugunsten Dritter; Zulassung ist bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gebunden zu erteilen.
• Geringfügige, örtlich zeitlich beschränkte Beeinträchtigungen der Fischerei begründen keine Eigentums- oder Berufsfreiheitsverletzung nach Art. 14 bzw. Art. 12 GG.
Entscheidungsgründe
Kein Drittschutz für Küstenfischer bei Zulassung von Sandabbau nach § 55 BBergG • § 55 BBergG gewährt nicht generell Drittschutz; Anspruch auf Schutz individueller Fischereirechte ergibt sich daraus nicht. • Bei summarischer Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes ist darauf abzustellen, ob Antragsteller in eigenen Rechten verletzt sind; hier besteht keine glaubhafte Gefährdung des Betriebsbestands. • Planfeststellungsverfahren nach § 57a BBergG ersetzt bergrechtliches Zulassungsverfahren und führt nicht zu planerischem Ermessen zugunsten Dritter; Zulassung ist bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gebunden zu erteilen. • Geringfügige, örtlich zeitlich beschränkte Beeinträchtigungen der Fischerei begründen keine Eigentums- oder Berufsfreiheitsverletzung nach Art. 14 bzw. Art. 12 GG. Niedersächsische Haupterwerbsfischer klagen gegen die Zulassung des Sandabbaus im Abbaufeld "Delphin" nordwestlich von Scharhörn. Die Behörde erlaubte vorzeitigen Beginn und stellte den Rahmenbetriebsplan im Planfeststellungsbeschluss zu; die Zulassung wurde auf 31.03.2017 befristet. Die Fischer beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung; die Gerichte lehnten diesen ab. Die Kläger berufen sich darauf, dass Fischfang und damit ihre Erwerbsgrundlage durch die Sandgewinnung unangemessen beeinträchtigt würden und rügen Verletzungen aus Art. 14 und Art. 12 GG sowie aus seefischereirechtlichen Vorschriften. Sachverständigengutachten und Erhebungsbögen bildeten die Grundlage der Auseinandersetzung über das Ausmaß der Beeinträchtigung. Der Senat prüfte im summarischen Verfahren, ob ernsthafte Rechtsverletzungen und eine Existenzgefährdung vorliegen. • Rechtsgrundlage ist §§ 52 ff., insbesondere § 55 BBergG; die Norm schützt vorrangig öffentliche Interessen (Schifffahrt, Fischfang, Pflanzen- und Tierwelt) und enthält keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale, die allgemeinen Drittschutz begründen würden. • Drittschutz setzt eine individualisierbare, schutzfähige Rechtsposition voraus; allgemeine Regelungen wie "der Fischfang" begründen keine wehrfähigen Ansprüche einzelner Haupterwerbsfischer, zumal Fischfang in Küstengewässern Gemeingebrauch ist (§ 16 Abs.1 Nds. FischG). • Das Planfeststellungsverfahren nach § 57a BBergG ist keine planerische Gestaltungsbefugnis zugunsten Dritter; die Behörde ist bei Vorliegen der materiellen Zulassungsvoraussetzungen gebunden, den Betriebsplan zuzulassen. • Seefischereirechtliche Erlaubnisse und Quotenregelungen begründen keine privaten Aneignungsrechte; die hier maßgeblichen Fangarten (insbesondere Krabben) waren nicht quotiert und schaffen keine gesonderte Rechtsposition. • Art. 1 Zus. Prot. EMRK schützt nur bestehendes Eigentum bzw. durchsetzbare Ansprüche; künftige Erwerbschancen sind nicht erfasst. • Art. 14 GG schützt den Bestand des eingerichteten Gewerbebetriebs, nicht jedoch künftige Erwerbsmöglichkeiten; für eine Eigentumsbeeinträchtigung bedürfte es einer ernsthaften Existenzgefährdung, die hier nicht glaubhaft gemacht wurde. • Sachverständige und Akten ergeben, dass die Beeinträchtigungen örtlich und zeitlich begrenzt sind: zeitweise zwei Stunden Baggerung, maximal zwei Abbaufelder gleichzeitig, Rückkehr der Besiedlung innerhalb von bis zu drei Jahren auf großen Teilen; nur ca. 10% der Gesamtfänge der untersuchten Flotte stammen aus dem Feld "Delphin". • Vorgelegte Erhebungsbögen sind widersprüchlich und unvollständig; sie belegen weder erhebliche dauerhafte Einbußen noch eine Existenzgefährdung einzelner Betriebe. • Auch Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist nicht berührt, da keine berufsregelnde Tendenz und nur mittelbare, begrenzte Auswirkungen auf die Ausübung der Fischerei vorliegen. • Vorherige Rechtsprechung, die Berufsfischern unter bestimmten wasserrechtlichen Voraussetzungen Schutz zugestand, ist nicht übertragbar; dort ging es um spezifische wasserrechtliche Erlaubnisvoraussetzungen und erhebliche Nachteile, die hier nicht dargetan sind. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss und die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleiben in Kraft. Das Gericht nimmt keine Verletzung eigener Rechte der Küstenfischer durch die Zulassung des Sandabbaus nach § 55 BBergG an, da die Norm keinen allgemeinen Drittschutz für einzelne Haupterwerbsfischer begründet und keine ernsthafte Existenzgefährdung für die Betriebe dargelegt wurde. Zeitlich und örtlich begrenzte Beeinträchtigungen der Fischerei rechtfertigen keinen vorläufigen Rechtsschutz; etwaige geringfügige Fangeinbußen erscheinen ausgleichbar und sind nicht geeignet, den Fortbestand der Betriebe zu gefährden. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung oder auf Unterlassung der zulässigen Sandgewinnung.