Beschluss
8 LA 238/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Witwenrente bemisst sich nach zwei Dritteln der Grundleistung (Altersrente i.S.v. § 12a ASO), nicht nach zwei Dritteln der zuletzt gewährten Rentenanpassungsleistung (§ 12c ASO).
• Rentenanpassungen nach § 12c ASO begründen keinen eigenständigen, fortbestehenden Rechtsanspruch und können jährlich nur in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks neu beschlossen werden.
• Die Bemessung einer Witwenrente orientiert sich an der Grundleistung des verstorbenen Mitglieds; erhöhte Anpassungen für laufende Jahre erhöhen die Witwenrente nur insoweit, als für das laufende Jahr eine entsprechende Anpassung beschlossen wird.
Entscheidungsgründe
Witwenrente bemisst sich nach Grundleistung, Rentenanpassung begründet keinen Daueranspruch • Witwenrente bemisst sich nach zwei Dritteln der Grundleistung (Altersrente i.S.v. § 12a ASO), nicht nach zwei Dritteln der zuletzt gewährten Rentenanpassungsleistung (§ 12c ASO). • Rentenanpassungen nach § 12c ASO begründen keinen eigenständigen, fortbestehenden Rechtsanspruch und können jährlich nur in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks neu beschlossen werden. • Die Bemessung einer Witwenrente orientiert sich an der Grundleistung des verstorbenen Mitglieds; erhöhte Anpassungen für laufende Jahre erhöhen die Witwenrente nur insoweit, als für das laufende Jahr eine entsprechende Anpassung beschlossen wird. Die Klägerin ist Witwe eines 2002 verstorbenen Mitglieds des beklagten Versorgungswerks und begehrte eine Witwenrente in Höhe von zwei Dritteln des zuletzt für ihren Ehemann festgesetzten Rentenbetrags einschließlich der Rentenanpassungsleistung nach § 12c ASO. Der Beklagte berechnete die Witwenrente anhand der Grundleistung (§ 12a ASO) und gewährte für 2003 eine geringere Rentenanpassung als für 2002. Die Klägerin hielt demgegenüber an einem Anspruch auf zwei Drittel des im Todesjahr gewährten Gesamtbetrags (Grundleistung plus Anpassung) fest und focht die Herabsetzung der Anpassung an. Das Verwaltungsgericht wies ihren Anspruch zurück; die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung: § 14 Abs.1 ASO gewährt Witwenrente in Höhe von zwei Dritteln der Altersrente; "Altersrente" im Sinne der ASO ist die Grundleistung nach § 12a ASO, auf die allein ein Rechtsanspruch besteht (§ 11 ASO). • Kein Einbezug der Rentenanpassung: Die Rentenanpassung nach § 12c ASO ist nicht Bestandteil der Altersrente i.S.d. ASO, sondern eine gesondert beschlossene Leistung, die abhängig von der jährlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks gewährt wird; daher begründet sie keinen dauerhaften Anspruch der Witwe auf zwei Drittel der zum Todeszeitpunkt gewährten Anpassung. • Auslegungskonsequenz: § 14 Abs.1 ASO ist so auszulegen, dass die Witwenrente sich nach zwei Dritteln der Grundleistung richtet; wenn für ein laufendes Jahr eine Rentenanpassung beschlossen wird, erhöht sich entsprechend der Grundbetrag der Witwenrente, nicht jedoch automatisch rückwirkend oder dauerhaft auf Basis früherer Anpassungen. • Systematische und teleologische Erwägung: Ein Anspruch der Witwe auf zwei Drittel der früher gewährten Rentenanpassung widerspräche der Systematik und dem Zweck der ASO, weil Anpassungen keine einklagbaren Ansprüche schaffen und die Hinterbliebenen dadurch nicht besser gestellt werden dürfen als das verstorbene Mitglied. • Ermessen und Leistungsfähigkeit: Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung entscheidet der Leitende Ausschuss nach § 12c ASO unter Berücksichtigung der aktuellen Leistungsfähigkeit; die Tatsache, dass für 2003 eine geringere Anpassung beschlossen wurde, rechtfertigt keine Nachforderung durch die Witwe. • Zulassungsvoraussetzungen der Berufung: Die vorgebrachten Gründe begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Der Zulassungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen; die Berechnung der Witwenrente durch den Beklagten war rechtmäßig. Die Witwenrente bemisst sich nach zwei Dritteln der Grundleistung gemäß § 12a ASO, nicht nach zwei Dritteln der vom verstorbenen Mitglied zuletzt erhaltenen Rentenanpassung. Rentenanpassungen nach § 12c ASO begründen keinen fortbestehenden individuellen Anspruch und können jährlich nur unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beschlossen werden. Daher bestand für die Klägerin kein Anspruch auf eine höhere Witwenrente oder auf zwei Drittel der 2002 gewährten Anpassung; der Beklagte durfte für 2003 die geringere Anpassung zugrunde legen und die Klägerin entsprechend minderbemessen entschädigen.