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Beschluss

11 LA 17/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist unbegründet, wenn die vom Verwaltungsgericht getroffene Einzelfallwürdigung keine grundsätzliche Rechts- oder Klärungsbedürftigkeit aufzeigt. • Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nun § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist eine individuelle, landesweit gegebene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich. • Die Gefährdungsprüfung hat nach dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen; allgemeine Berichte zu Ehrenmorden begründen ohne besondere Anhaltspunkte keine andere Einzelfallbeurteilung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender individueller Abschiebungsgefahr wegen vermeintlicher Ehrengefahr • Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist unbegründet, wenn die vom Verwaltungsgericht getroffene Einzelfallwürdigung keine grundsätzliche Rechts- oder Klärungsbedürftigkeit aufzeigt. • Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nun § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist eine individuelle, landesweit gegebene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich. • Die Gefährdungsprüfung hat nach dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen; allgemeine Berichte zu Ehrenmorden begründen ohne besondere Anhaltspunkte keine andere Einzelfallbeurteilung. Die 1982 geborene Klägerin war im Juli 2004 nach Deutschland eingereist und begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie stellte die grundlegende Frage, ob alleinstehende junge kurdische Frauen aus dem Südosten der Türkei im Westen des Landes vor drohenden Ehrenmorden durch Familienangehörige wegen verweigerter Zwangsheirat geschützt wären. Das Verwaltungsgericht verneinte, zugunsten der Klägerin liege kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Die Klägerin berief sich auf Berichte zu Ehrenmorden und auf die konkrete Gefahr bei Rückkehr in die Türkei. Im Zulassungsverfahren verwies der Senat auf Lageberichte, insbesondere des Auswärtigen Amtes, und prüfte, ob eine grundsätzliche Klärung erforderlich sei. • Rechtliche Voraussetzungen: Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) setzt eine individuelle, konkrete und landesweit bestehende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. • Prognosemaßstab: Die Gefährdungsbeurteilung hat nach dem asylrechtlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen; es bedarf einer konkreten, individuell bestimmten Gefährdungssituation. • Tatsächliche Bewertung: Das Auswärtige Amt berichtete über das Vorkommen von sogenannten Ehrenmorden insbesondere im Südosten der Türkei, nannte aber zugleich gesetzliche Reformen und fehlende verlässliche Statistiken. • Einzelfallwürdigung: Die Frage, ob die Familienangehörigen der Klägerin sie in den westtürkischen Metropolen auffinden könnten und ob die Strafrechtsreformen eine abschreckende Wirkung entfalten, ist eine einzelfallspezifische Tatsachenfrage und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. • Keine neue Klärung erforderlich: Veröffentlichungen und Berichte, die die Klägerin im Zulassungsverfahren anführte, lieferten nach Auffassung des Senats keine weitergehenden oder abweichenden Erkenntnisse, die eine grundsätzliche rechtliche Klärung notwendig machten. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses eine konkrete, individuelle und landesweit bestehende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist und dass hierfür nach dem asylrechtlichen Prognosemaßstab die beachtliche Wahrscheinlichkeit vorliegen muss. Die vom Auswärtigen Amt und anderen Quellen dargestellte Lage zu Ehrenmorden begründet ohne besondere, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte keine hinreichend konkrete Gefährdung der Klägerin. Die Frage, ob Familienangehörige der Klägerin sie in den westtürkischen Metropolen ausforschen könnten und ob die Strafrechtsreformen ausreichend abschreckend wirken, bleibt eine einzelfallspezifische Würdigung, die hier die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass kein Abschiebungshindernis zugunsten der Klägerin besteht.