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Beschluss

7 LA 200/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel im Asylverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nur erfüllt, wenn konkret dargelegt wird, welche bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage eine Einheitlichkeits- oder Fortentwicklungsbedürftigkeit begründet. • Für die Frage, ob bei Folgeanträgen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Erstantrags abzustellen ist, fehlt vorliegend grundsätzliche Bedeutung; nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG meint § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Folgeantragsverfahren grundsätzlich den Zeitpunkt des Folgeantrags.
Entscheidungsgründe
Kein familienrechtliches Minderjährigenprivileg bei Folgeanträgen ohne Verfahrensverzögerung • Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel im Asylverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nur erfüllt, wenn konkret dargelegt wird, welche bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage eine Einheitlichkeits- oder Fortentwicklungsbedürftigkeit begründet. • Für die Frage, ob bei Folgeanträgen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Erstantrags abzustellen ist, fehlt vorliegend grundsätzliche Bedeutung; nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG meint § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Folgeantragsverfahren grundsätzlich den Zeitpunkt des Folgeantrags. Der Beigeladene stellte einen Folgeasylantrag erst nach Erreichen der Volljährigkeit; zuvor waren sowohl sein eigener Erstantrag als auch das Anerkennungsverfahren seines Vaters zeitlich zusammenhängend entschieden und bestandskräftig. Die Ablehnung des Folgeantrags hängt damit nicht mit einer längeren Verfahrensdauer des Stammberechtigten zusammen. Anlass für den erneut gestellten Folgeantrag war vielmehr eine veränderte höchstrichterliche Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Voraussetzungen der Asylgewährung. Der Beigeladene begehrt Prozesskostenhilfe zur Weiterverfolgung seines Rechtsmittels und beruft sich darauf, dass ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Erstantrags abgestellt werden müsse, sodass ihm Familienasyl zustehen würde. Die Verwaltungsgerichte hatten dem nicht zugestimmt und die Frage der grundsätzlichen Bedeutung zur Zulassung erhoben. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung, eine konkret noch ungeklärte Frage zu benennen und zu erläutern, warum obergerichtliche Klärung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Fortentwicklung erforderlich ist; dies ist hier nicht erfüllt. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der Begriff des Zeitpunkts der Asylantragstellung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Folgeantragsverfahren grundsätzlich dem Zeitpunkt des Folgeantrags; damit soll verhindert werden, dass ein bloß früher gestellter, aber schon erledigter Erstantrag zur Wiederaufnahme weit zurückliegender Familienverfahren führt. • Die Ausnahme, auf den Erstantrag abzustellen, ist eng zu interpretieren und greift nur in begrenzten, besonders gelagerten Fällen, etwa wenn die Kinder ihren Folgeantrag erst wegen der Verfahrensdauer stellen konnten; darauf kommt es vorliegend nicht an, weil die Verfahren des Stammberechtigten und des Beigeladenen zeitgleich abgeschlossen waren. • Allein die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Zusammenhang offen gelassen hat, ob in abweichenden Fallkonstellationen ausnahmsweise auf den Erstantrag abzustellen ist, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache; es fehlt an einem erkennbarem Klärungsbedarf zur Einheitlichkeit oder Fortentwicklung der Rechtsprechung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Grund zur Zulassung des Verfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor, da keine konkret ungeklärte, höchstrichterlich relevanten Frage dargelegt wurde. Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Folgeantragsverfahren grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Folgeantrags abzustellen; die hier geltend gemachte Ausnahme greift nicht, weil der Folgeantrag nicht erst infolge der Verfahrensdauer des Stammberechtigten gestellt wurde. Damit hat der Beigeladene keinen Anspruch auf Familienasyl aus § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG und erhält keine Prozesskostenhilfe.