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Beschluss

13 ME 526/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die pauschalierte Erhebung der Spielgerätesteuer durch die Kommune ist mit dem Gebot örtlicher Aufwandbesteuerung vereinbar, weil die Steuer nicht das Gerät, sondern den Spieler als Steuersubjekt trifft. • Für die Bemessung der Vergnügungssteuer kommt es auf den Aufwand des Spielers an; das Einspielergebnis des einzelnen Automaten ist hierfür kein geeigneter Maßstab. • Eine pauschale Stückzahler-Bemessung ist nicht bereits deshalb verfassungswidrig oder unzulässig, weil Einspielergebnisse einzelner Geräte voneinander abweichen. • Eine Berufsfreiheitsverletzung (Art. 12 GG) oder eine unzumutbare Härte nach § 80 Abs. 4 VwGO ist nicht dargelegt, wenn nur kurzfristige, beschränkte Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit vorgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Pauschalierte Spielgerätesteuer ist auf den Spieler bezogene örtliche Aufwandsteuer • Die pauschalierte Erhebung der Spielgerätesteuer durch die Kommune ist mit dem Gebot örtlicher Aufwandbesteuerung vereinbar, weil die Steuer nicht das Gerät, sondern den Spieler als Steuersubjekt trifft. • Für die Bemessung der Vergnügungssteuer kommt es auf den Aufwand des Spielers an; das Einspielergebnis des einzelnen Automaten ist hierfür kein geeigneter Maßstab. • Eine pauschale Stückzahler-Bemessung ist nicht bereits deshalb verfassungswidrig oder unzulässig, weil Einspielergebnisse einzelner Geräte voneinander abweichen. • Eine Berufsfreiheitsverletzung (Art. 12 GG) oder eine unzumutbare Härte nach § 80 Abs. 4 VwGO ist nicht dargelegt, wenn nur kurzfristige, beschränkte Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit vorgelegt werden. Die Antragstellerin bekämpfte Steuerbescheide der Stadt für die Monate April bis Juli 2004, mit denen Vergnügungssteuern für den Betrieb von Spielgeräten erhoben wurden. Sie rügte, die Kommune habe keine Normsetzungskompetenz für eine pauschalierte Gerätebesteuerung und die verwendete Stückzahlbemessung sei unzulässig, weil sie Unterschiede der Einspielergebnisse nicht berücksichtige. Weiter machte die Antragstellerin geltend, die Steuer greife unzulässig in ihre Berufsfreiheit ein und führe zu wirtschaftlicher Unrentabilität beziehungsweise existenzvernichtender Härte. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Beschwerde erfolglos: Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Spielgeräte. • Steuergegenstand: Entgegen der Bezeichnung ‚Gerätesteuer‘ besteuere die Satzung nicht das Gerät selbst, sondern den Spieler als tatsächliches Steuersubjekt; die Steuer sei daher als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 GG zulässig. • Abwälzbarkeit und Tatsachenbefund: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Steuer bei ihr nicht auf die Spieler abgewälzt werden könne; vorgelegte Einspielergebnisse zeigten regelmäßig höhere Einspielergebnisse als die Monatssteuer. • Bemessungsmaßstab: Entscheidend ist der Aufwand des Spielers; das Einspielergebnis einzelner Automaten ist kein geeigneter Wirklichkeitsmaßstab, weil es nicht zwischen einzelnen Spielern und deren individuellem Aufwand unterscheidet. • Stückzahlmaßstab: Eine pauschale Bemessung nach Stückzahl ist nicht per se unzulässig. Differenzierungsmerkmale sind nur solche, die unmittelbar auf die Betätigungshäufigkeit des Spielers schließen lassen (z. B. Art des Geräts, Aufstellungsort). • Berufsfreiheit und Härte: Die Antragstellerin hat keine hinreichenden, repräsentativen betriebswirtschaftlichen Unterlagen vorgelegt, um einen Eingriff in die Berufsausübung oder eine existenzvernichtende Härte nach § 80 Abs. 4 VwGO nachzuweisen. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Die kommunale Erhebung der pauschalen Spielgerätesteuer ist nicht offensichtlich rechtswidrig, weil die Steuer den Spieler als Steuersubjekt und nicht das Gerät besteuert und die pauschale Stückzahlbemessung nicht grundsätzlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat weder schlüssig dargelegt, dass die Steuer tatsächlich nicht abwälzbar wäre, noch ausreichende betriebswirtschaftliche Nachweise erbracht, um eine Verletzung der Berufsfreiheit oder eine existenzvernichtende Härte zu belegen. Damit besteht kein Anordnungsgrund für die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide.