Urteil
10 LC 100/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein redaktionell fehlplatzierter Wortlaut in einer Rechtsnorm kann als Redaktionsversehen ausgelegt werden und darf im Wege rechtsfehlerfreier Auslegung oder mangels anderer Auslegungshilfe unbeachtet bleiben.
• Für die Umbildung eines Ausschusses nach § 51 Abs. 8 NGO kommt es auf die fehlende Spiegelbildlichkeit zwischen Rat und Ausschuss an; eine nur insoweit formulierte Voraussetzung im Gesetz beschreibt regelmäßig nur den Regelfall und ist nicht so auszulegen, dass sie andere Fälle ausschließt.
• Die Verteilung der Sitze in Ausschüssen richtet sich nach dem vorgesehenen mathematischen Verteilungsverfahren (d’Hondt); dies ist verfassungsrechtlich tragfähig und kann zur Bestimmung der Sitzansprüche herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Neubildung des Verwaltungsausschusses bei gestörter Spiegelbildlichkeit trotz unverändertem Ratssitzverhältnis • Ein redaktionell fehlplatzierter Wortlaut in einer Rechtsnorm kann als Redaktionsversehen ausgelegt werden und darf im Wege rechtsfehlerfreier Auslegung oder mangels anderer Auslegungshilfe unbeachtet bleiben. • Für die Umbildung eines Ausschusses nach § 51 Abs. 8 NGO kommt es auf die fehlende Spiegelbildlichkeit zwischen Rat und Ausschuss an; eine nur insoweit formulierte Voraussetzung im Gesetz beschreibt regelmäßig nur den Regelfall und ist nicht so auszulegen, dass sie andere Fälle ausschließt. • Die Verteilung der Sitze in Ausschüssen richtet sich nach dem vorgesehenen mathematischen Verteilungsverfahren (d’Hondt); dies ist verfassungsrechtlich tragfähig und kann zur Bestimmung der Sitzansprüche herangezogen werden. Nach der Kommunalwahl 2001 hatte der Rat der Stadt B. 37 Sitze; zwei Fraktionen hielten 17 bzw. 16 Sitze. Der ehrenamtliche Bürgermeister (Mitglied der 16‑Sitze‑Fraktion) wurde in der konstituierenden Sitzung ehrenamtlicher Bürgermeister und die Zahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss von sechs auf acht erhöht, so dass die Fraktionen 5 und 4 Beigeordnete stellten. Mit Amtsantritt als hauptamtlicher Bürgermeister verlor der bisherige Bürgermeister seinen Ratssitz, der auf den Ersatzbewerber der anderen Liste überging; der hauptamtliche Bürgermeister wurde kraft Gesetzes Vorsitzender des Verwaltungsausschusses. Die Klägerin beantragte daraufhin die Neubildung des Verwaltungsausschusses, um jeweils vier Beigeordnetensitze zu erhalten; der Antrag wurde abgelehnt. Die Klägerin klagte und behauptete, nach § 56 Abs. 3 i.V.m. § 51 Abs. 8 NGO sei eine Neubildung geboten, weil das Verhältnis der Sitze im Verwaltungsausschuss nicht mehr dem Verteilungsprinzip entspreche; die Beigeladene hielt dem entgegen, die gesetzliche Voraussetzung der Veränderung des Stärkeverhältnisses im Rat sei nicht erfüllt. • Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO; dort ist geregelt, dass ein Ausschuss neu zu bilden ist, wenn seine Zusammensetzung dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Rat nicht entspricht und ein Antrag vorliegt. • Zwar ist ein formaler Wortlautbestandteil eingefügt, wonach sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Rat verändert haben müsse; dieser Zusatz beruht auf einem Redaktionsversehen im Zuge der Novellierung und ist im Kontext der Gesetzesmaterialien und Entstehungsgeschichte erklärbar. • Selbst wenn man das Wort nicht als Versehen wertete, zielt die Norm auf das Erfordernis der fehlenden Spiegelbildlichkeit ab; entscheidend ist, ob das Verhältnis der Kräfte im Rat und im Ausschuss auseinanderfällt, nicht zwingend, ob die Ursache im Rat oder im Ausschuss liegt. • Die materiell‑rechtliche Prüfung ergab, dass die gegenwärtige Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses die nach dem maßgeblichen Verteilungsverfahren (d’Hondt) zu berechnende Sitzverteilung nicht abbildet. • Nach dem d’Hondt‑Verfahren stehen der Klägerin und der Beigeladenen jeweils vier von acht Beigeordnetensitzen zu, da die rechnerische Verteilung 4:4 ergibt; andere zulässige Verteilungsverfahren würden zum selben Ergebnis führen. • Das verfassungsrechtliche Mehrheitsprinzip rechtfertigt hier keine Abweichung von der Spiegelbildlichkeit, weil weder Klägerin noch Beigeladene im Rat die absolute Mehrheit besitzen und keine unüberwindbaren Blockaden zwischen Rat und Ausschuss erkennbar sind. • Schließlich liegt ein formell gestellter Antrag der Klägerin vor, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der (korrekt verstandenen) Norm erfüllt sind. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte wird verpflichtet, den Verwaltungsausschuss neu zu bilden und der Klägerin das Vorschlagsrecht für vier Beigeordnetensitze einzuräumen. Begründet wurde dies damit, dass die gegenwärtige Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses die nach dem gesetzlich vorgesehenen Verteilungsverfahren zu ermittelnde Sitzverteilung nicht widerspiegelt und der einschlägige Gesetzeswortlaut, der eine Änderung des Stärkeverhältnisses im Rat verlangen würde, als Redaktionsversehen auszulegen ist. Eine Abweichung zugunsten des Mehrheitsprinzips war nicht erforderlich, weil keine absolute Mehrheit einer Fraktion vorliegt und durch die durchgerechnete Sitzverteilung (d’Hondt) die repräsentative Spiegelbildlichkeit am besten gewahrt wird. Entsprechend ist der Antrag der Klägerin auf Neubesetzung des Verwaltungsausschusses mit Zuweisung von jeweils vier Sitzen an Klägerin und Beigeladene erfolgreich.