OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LA 340/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO bedarf der Antragsteller der substantiierten Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Die Berufungseröffnung kann versagt sein, wenn sich der angeblich wahre Vertragsinhalt im verwaltungsbehördlichen Mitteilungsakt nicht wiederfindet; die Parteien sind grundsätzlich an das zu halten, was sie der Gemeinde mitgeteilt haben. • Ein unkonkreter, widersprüchlicher und erst spät vorgetragener Behauptungsvortrag verpflichtet das Gericht nicht zur Beweiserhebung; das Substantiierungsgebot gebietet Plausibilisierung vor Beweisantrag.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Vorkaufsrechtsausübung bei unsubstantiierter Formnichtigkeitsbehauptung • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO bedarf der Antragsteller der substantiierten Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Die Berufungseröffnung kann versagt sein, wenn sich der angeblich wahre Vertragsinhalt im verwaltungsbehördlichen Mitteilungsakt nicht wiederfindet; die Parteien sind grundsätzlich an das zu halten, was sie der Gemeinde mitgeteilt haben. • Ein unkonkreter, widersprüchlicher und erst spät vorgetragener Behauptungsvortrag verpflichtet das Gericht nicht zur Beweiserhebung; das Substantiierungsgebot gebietet Plausibilisierung vor Beweisantrag. Der Kläger wandte sich gegen die Ausübung eines kommunalen Vorkaufsrechts anlässlich des Verkaufs eines 22.262 m² großen Grundstücks. Er behauptete, der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 17.12.2002 sei formnichtig, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis höher gewesen sei als der beurkundete; deshalb fehle ein wirksamer Vertrag für die Vorkaufsrechtsausübung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und nahm an, die behauptete Nichtbeurkundung sei widersprüchlich vorgetragen und beeinflusse die Vorkaufsrechtsausübung nicht, zumal die Parteien der Gemeinde gegenüber einen bestimmten Vertragsinhalt mitgeteilt hatten. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO mit der Behauptung der Formnichtigkeit und Rügen zum Beweisverhalten des Gerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag und stellte auf Substantiierung, Widersprüche im Vortrag und auf bestehende Rechtsprechung ab. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils voraus; der Antrag muss alle selbständig tragenden Erwägungen des Ersturteils angreifen und substantiiert sein (§ 124, § 124a VwGO). • Teilweiser Angriff ungenügend: Der erste Angriff des Klägers richtete sich nur gegen eine von zwei selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob § 117 BGB entgegensteht; damit war der Angriff bereits unzureichend. • Substantiierungsgebot und Beweisrecht: Unsubstantiierter, widersprüchlicher und verspäteter Vortrag verpflichtet das Gericht nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme; der Kläger hat seine Behauptungen nicht hinreichend konkretisiert und möglichen Gegenargumenten nicht substantiiert begegnet. • Widersprüchlicher Vortrag: Der Kläger variierte mehrfach die behauptete Zusatzpreisvereinbarung in unvereinbarer Weise (ab Verkäufen orientierte Zahlungen versus pauschaler Quadratmeterpreis), wodurch die Tauglichkeit eines Zeugenbeweises entfallen ist. • Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinde: Der Umstand, dass die Parteien der Gemeinde einen bestimmten Vertragsinhalt mitgeteilt haben, schließt die nachträgliche Berufung auf eine andere, nicht beurkundete Preisabrede aus; die Ausübung des Vorkaufsrechts stützt sich auf den der Gemeinde mitgeteilten Sachverhalt. • Treuwidrigkeitsparallele und Rechtsdogmatik: Es besteht gefestigte Rechtsprechung, dass die Berufung auf Formnichtigkeit versagt sein kann, wenn dies gegen Treu und Glauben verstieße; historische Regelungen zeigen, dass der Staat die Beurkundungserklärung zuwarten kann. • Fehlen der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die zu klärende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder obergerichtlich ungeklärt ist; damit scheitert auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Kläger seinen Vortrag zur Formunwirksamkeit des Kaufvertrags nicht hinreichend substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt hat, sodass das Verwaltungsgericht zu Recht auf Beweiserhebung verzichtete. Zudem hat der Kläger nur einen von zwei selbständig tragenden Erwägungen angegriffen, sodass der Zulassungsantrag bereits deshalb nicht tragfähig ist. Ferner kann die Berufung auf eine andere, nicht gegenüber der Gemeinde mitgeteilte Preisabrede ausgeschlossen sein; die Parteien sind an den der Gemeinde mitgeteilten Vertragsinhalt gebunden. Insgesamt fehlt es an den für die Zulassung der Berufung erforderlichen ernstlichen Zweifeln und an der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, weshalb der Antrag zurückgewiesen wird.