OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 ME 245/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg, wenn keine neuen Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragen werden. • Für das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs.1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine zumindest einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung beim selben Arbeitgeber erforderlich; kürzere Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern sind nicht kumulierbar. • Vorübergehend abschiebungshindernde Gesundheitsstörungen sind nicht geeignet, die Abschiebungsandrohung im vorliegenden Verfahren zu verhindern; die zuständige Vollzugsbehörde hat ggf. auf Grundlage des AuslG zu handeln.
Entscheidungsgründe
Keine Abänderung des Beschlusses mangels neuer Umstände und kein Assoziationsanspruch • Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg, wenn keine neuen Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragen werden. • Für das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs.1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine zumindest einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung beim selben Arbeitgeber erforderlich; kürzere Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern sind nicht kumulierbar. • Vorübergehend abschiebungshindernde Gesundheitsstörungen sind nicht geeignet, die Abschiebungsandrohung im vorliegenden Verfahren zu verhindern; die zuständige Vollzugsbehörde hat ggf. auf Grundlage des AuslG zu handeln. Die Antragsteller — der Kläger (Antragsteller zu 1) und seine vier minderjährigen Kinder — wandten sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Im erstinstanzlichen Verfahren trugen die Antragsteller vor, der Antragsteller zu 1) habe inzwischen eine neue Arbeitsstelle aufgenommen. Er wohnt seit dem 29. April 2004 außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin. Im Beschwerdeverfahren berufen sie sich weiter auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs.1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Ferner macht der Antragsteller gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend und legt eine ärztliche Bescheinigung über eine depressive Episode vor. Die Vorinstanzen hielten die Voraussetzungen für einen Verbleib im Bundesgebiet nicht für gegeben und setzten die Kosten fest. • Die Beschwerdeprüfung beschränkt sich auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). Die vorgebrachten Argumente zeigen keine Rüge, die den angefochtenen Beschluss in Frage stellt. • Es wurden keine neuen Umstände i.S.v. § 80 Abs.7 Satz2 VwGO dargelegt, die eine Abänderung des vorherigen vorläufigen Rechtsschutzbeschlusses rechtfertigen würden. • Zum assoziationsrechtlichen Anspruch nach Art.6 Abs.1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist festzustellen, dass hierfür eine mindestens einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erforderlich ist. Die befristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war nur bis 3.8.2003 gültig, das Beschäftigungsverhältnis bei der betreffenden Firma begann am 17.2.2003, sodass die notwendige Bestandszeit fehlte. • Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern können nicht zusammengerechnet werden, um die erste Verfestigungsstufe des Art.6 Abs.1 ARB 1/80 zu erreichen; ein Arbeitgeberwechsel ist vor Ablauf von drei Jahren unschädlich, sonst erlischt der bereits erworbene Anspruch. • Die Erwägung, die Regelung des Art.6 Abs.2 Satz2 ARB 1/80 könnte einschlägig sein, ist rechtsfehlerhaft, da diese Vorschrift vor Erreichen der ersten Verfestigungsstufe nicht greift. • Die vorgebrachte ärztliche Bescheinigung und die behauptete Reiseunfähigkeit begründen kein Verbot der Abschiebungsandrohung im vorliegenden Verfahren, weil nach § 50 Abs.3 Satz1 AuslG und den §§ 51, 53–55 AuslG solche Umstände regelmäßig nur vorübergehend hindern; für Maßnahmen wie Duldung ist die Vollzugsbehörde zuständig. • Angesichts der klaren Rechtslage besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens oder Vorlage an den EuGH nach Art.234 EGV. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen auf 25.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Es sind keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen worden, die eine Abänderung des vorangegangenen Beschlusses rechtfertigen könnten. Ein Anspruch aus Art.6 Abs.1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 besteht nicht, weil die gesetzlich vorausgesetzte mindestens einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fehlt und Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nicht kumulierbar sind. Die vorgetragenen gesundheitlichen Probleme verhindern die Abschiebungsandrohung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht; für etwaige Duldungen oder Abschiebungshindernisse ist die zuständige Vollzugsbehörde zuständig. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen und der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.