Beschluss
8 ME 227/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nichten und Neffen gehören nicht zum landesgewohnheitsrechtlichen Kreis der „nahen“ Angehörigen, die totenfürsorgeberechtigt und bestattungspflichtig sind.
• Bestattungspflicht wird aus dem Recht und der Pflicht zur Totenfürsorge abgeleitet und betrifft regelmäßig Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister.
• Für die Annahme von Gewohnheitsrecht bedarf es einer langandauernden, gleichmäßigen und als verbindlich anerkannten Übung; eine solche Praxis für Nichten und Neffen in Niedersachsen ist nicht festgestellt worden.
• Das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung von Nichten und Neffen in Gesetzentwürfen und die Praxis anderer Länder, die diese Verwandten nicht verpflichten, sprechen gegen eine landesgewohnheitsrechtliche Verpflichtung.
Entscheidungsgründe
Nichten und Neffen sind nicht bestattungspflichtig nach niedersächsischem Landesgewohnheitsrecht • Nichten und Neffen gehören nicht zum landesgewohnheitsrechtlichen Kreis der „nahen“ Angehörigen, die totenfürsorgeberechtigt und bestattungspflichtig sind. • Bestattungspflicht wird aus dem Recht und der Pflicht zur Totenfürsorge abgeleitet und betrifft regelmäßig Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister. • Für die Annahme von Gewohnheitsrecht bedarf es einer langandauernden, gleichmäßigen und als verbindlich anerkannten Übung; eine solche Praxis für Nichten und Neffen in Niedersachsen ist nicht festgestellt worden. • Das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung von Nichten und Neffen in Gesetzentwürfen und die Praxis anderer Länder, die diese Verwandten nicht verpflichten, sprechen gegen eine landesgewohnheitsrechtliche Verpflichtung. Die Antragstellerin ist die Nichte des verstorbenen Herrn C. Die Staats- oder Kommunalbehörde begehrte die Erstattung von Bestattungskosten und setzte diese gegenüber der Antragstellerin fest. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung mit dem Einwand, sie gehöre nicht zum Kreis der nach niedersächsischem Gewohnheitsrecht bestattungspflichtigen „nahen“ Angehörigen. Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin Recht und hielt sie nicht für bestattungspflichtig; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Nichten und Neffen kraft Landesgewohnheitsrechts zur Totenfürsorge und damit zur Übernahme von Bestattungskosten verpflichtet sind. Es berücksichtigte frühere Senatsentscheidungen, die den Kreis der Pflichtigen typischerweise auf Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister beschränken, sowie fehlende Praxisnachweise und Gesetzgebungsvorhaben, die Nichten und Neffen nicht einbeziehen. Weiteres Indiz war die Regelungspraxis anderer Länder, die Nichten und Neffen nicht als bestattungspflichtig ansehen. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden. • Landesgewohnheitsrecht setzt eine dauernde, gleichmäßige und als verbindlich anerkannte Übung voraus; hierfür fehlen Anhaltspunkte, dass Nichten und Neffen in Niedersachsen als bestattungspflichtig gelten. • Die Bestattungspflicht wird aus dem Recht und der Pflicht zur Totenfürsorge abgeleitet, das sich aus engen familienrechtlichen Beziehungen ergibt; solche engen Beziehungen bestehen regelmäßig nicht in gleicher Weise zwischen Onkel/Tante und Nichte/Neffe wie zwischen Ehegatten, Kindern, Eltern oder Geschwistern. • Der Gesetzesentwurf des niedersächsischen Landtags nennt ausdrücklich die künftig bestattungspflichtigen Personen und schließt Nichten und Neffen aus, was nicht den Anschein erweckt, eine bestehende Gewohnheitsregelung aufheben zu wollen, und somit gegen das Vorliegen von Gewohnheitsrecht für Nichten/Neffen spricht. • Vergleichbare landesrechtliche Regelungen in mehreren anderen Bundesländern sehen Nichten und Neffen ebenfalls nicht als bestattungspflichtig an; dies verstärkt die Vermutung, dass in Niedersachsen keine Gewohnheitsrechtsüberzeugung zugunsten einer Verpflichtung vorliegt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird bestätigt; die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin als Nichte des Verstorbenen gehört nicht zum Kreis der nach niedersächsischem Landesgewohnheitsrecht totenfürsorgeberechtigten und damit bestattungspflichtigen „nahen“ Angehörigen. Folglich kann sie nicht zur Übernahme der Bestattungskosten herangezogen werden. Die Entscheidung stützt sich auf das fehlende Gewohnheitsrecht, die Herleitung der Pflicht aus engen familienrechtlichen Bindungen sowie auf Gesetzgebungsvorhaben und die Regelungspraxis anderer Länder, die Nichten und Neffen nicht als Pflichtige aufführen. Damit hat die Antragstellerin den Rechtsstreit gewonnen, weil keine rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme besteht.