Beschluss
2 ME 1239/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügt.
• Für die Beschwerdebegründung ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer sich mit den tragenden Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt und darlegt, warum diese aus seiner Sicht unrichtig sind.
• Bei einer Versetzung als Stellenübertragung ist das Leistungsgrundsatzprinzip der Art.33 Abs.2 GG grundsätzlich nicht einzuhalten; die Personalentscheidung des Dienstherrn unterliegt insoweit seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Beschwerde wegen unzureichender Begründung; Versetzung nicht an Bestenauslese gebunden • Die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügt. • Für die Beschwerdebegründung ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer sich mit den tragenden Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt und darlegt, warum diese aus seiner Sicht unrichtig sind. • Bei einer Versetzung als Stellenübertragung ist das Leistungsgrundsatzprinzip der Art.33 Abs.2 GG grundsätzlich nicht einzuhalten; die Personalentscheidung des Dienstherrn unterliegt insoweit seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Antragsteller wandte sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Rektorstelle an einer Grund- und Hauptschule in C. Er begehrte, der Verwaltungsbehörde per einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Stelle anders als mit ihm zu besetzen, insbesondere nicht mit dem Beigeladenen, bis einen Monat nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, eine Versetzung als Stellenübertragung erfordere grundsätzlich nicht die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes des Art.33 Abs.2 GG und des §8 Abs.1 NBG; der Dienstherr könne nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen Versetzung und anderen Besetzungsformen wählen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht daraufhin prüfte. Die Beschwerdebegründung enthielt zwar einen bestimmten Antrag, ging jedoch nicht in der gebotenen Weise auf die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die zugrunde liegende Rechtsprechung ein. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO muss die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; pauschale Angriffe genügen nicht. • Anforderungen an Inhalt: Die Beschwerde muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll; der Beschwerdeführer hat darzulegen, warum Ergebnis und Begründung der Vorinstanz nicht zutreffen. • Fallbewertung: Die Beschwerdeschrift vom 30. August 2004 enthielt zwar den konkreten Antrag, entsprach aber nicht den Begründungsanforderungen, weil sie keine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthielt. • Rechtliche Substanz: Das Verwaltungsgericht hatte zutreffend ausgeführt, dass bei einer Stellenübertragung durch Versetzung grundsätzlich nicht das Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) gilt, da der Dienstherr zwischen Versetzung und anderen Besetzungsformen im pflichtgemäßen Ermessen wählen kann. • Ermessensspielraum des Dienstherrn: Die Entscheidung, einen in der Zuständigkeit tätigen Beamten zu versetzen, kann durch personalwirtschaftliche und organisatorische Erwägungen getragen sein und ist nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlich zu beanstanden. • Kosten- und Streitwertfestsetzung: Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; der Streitwert wurde nach §§52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.1 GKG bemessen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügte. Zwar war das erstrebte Rechtsschutzziel klar ersichtlich, die Beschwerde unterließ jedoch die erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen und der einschlägigen Rechtsprechung, aus denen sich die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ergab. Soweit der Antragsteller Art.33 GG bzw. das Laufbahnprinzip anruft, greift dies vor dem Hintergrund der erkennbaren Versetzungsentscheidung nicht durch, weil Versetzungen grundsätzlich nicht der Bestenauslese unterliegen und die Verwaltung hier ein pflichtgemäßes Ermessen besitzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde entsprechend den einschlägigen Vorschriften festgesetzt.