Urteil
5 LB 141/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teemischungen, die als Getränk zubereitet und im Rahmen der täglichen Versorgung eingenommen werden, sind grundsätzlich Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und damit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 BhV nicht beihilfefähig.
• Die Darreichungsform (hier: als Tee) ist maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Mittel ein Alltagsgut ersetzt; erhebliche Kosten und ärztliche Anpassung der Rezeptur ändern daran nichts.
• Die in den Beihilfevorschriften ausdrücklich geregelte Ausnahme für voll bilanzierte Formeldiäten kann nicht analog auf andere Mittel (z. B. Kräutermischungen) ausgedehnt werden.
• Eine Beihilfefähigkeit kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Behandlung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist; selbst bei fehlender wissenschaftlicher Anerkennung käme Beihilfe nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Erprobungsphase und Aussicht auf künftige Anerkennung vorliegen, was hier nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für ärztlich verordnete chinesische Teemischungen als Ersatz für Alltagsgut • Teemischungen, die als Getränk zubereitet und im Rahmen der täglichen Versorgung eingenommen werden, sind grundsätzlich Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und damit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 BhV nicht beihilfefähig. • Die Darreichungsform (hier: als Tee) ist maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Mittel ein Alltagsgut ersetzt; erhebliche Kosten und ärztliche Anpassung der Rezeptur ändern daran nichts. • Die in den Beihilfevorschriften ausdrücklich geregelte Ausnahme für voll bilanzierte Formeldiäten kann nicht analog auf andere Mittel (z. B. Kräutermischungen) ausgedehnt werden. • Eine Beihilfefähigkeit kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Behandlung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist; selbst bei fehlender wissenschaftlicher Anerkennung käme Beihilfe nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Erprobungsphase und Aussicht auf künftige Anerkennung vorliegen, was hier nicht gegeben ist. Der Kläger, beihilfeberechtigter Studienrat, beantragte Beihilfe für den Erwerb chinesischer Heilkräuter, die seine Tochter als Tee nach ärztlicher Verordnung zur Behandlung von Alopecia areata einnahm. Das Amt lehnte die Beihilfe mit der Begründung ab, chinesische Tees seien keine beihilfefähigen Arzneimittel; im Widerspruchsverfahren stützte sich die Behörde auf amtsärztliche Stellungnahmen, die keine medizinische Notwendigkeit erkannten. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ein Therapieerfolg eingetreten sei und berief sich alternativ auf eine Einzelfallentscheidung nach § 5 Abs. 1 BhV. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt und erkannte die Mittel als beihilfefähig an. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Argument, die Teemischungen ersetzten Güter des täglichen Bedarfs und seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 BhV ausgeschlossen. • Anwendbare Regelungen sind § 87c Abs.1 NBG sowie die Beihilfevorschriften (BhV), insbesondere § 5 Abs.1 und § 6 Abs.1 Nr.2 BhV mit Satz 4. • Nach § 6 Abs.1 Nr.2 BhV sind ärztlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig; Satz 4 schließt jedoch Aufwendungen für Mittel aus, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. • Beihilfe ist eine ergänzende Leistung; Aufwendungen, die dem allgemeinen Lebensbereich oder einer Lebensführung zuzuordnen sind, bleiben unberücksichtigt. • Die hier verordneten Kräuter werden als Tee zubereitet und im Rahmen der alltäglichen Getränkeversorgung eingenommen; deshalb sind sie objektiv geeignet, das Alltagsgut ‚Tee‘ zu ersetzen und daher nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 4 BhV nicht beihilfefähig. • Höhe der Kosten, ärztliche Anpassung der Zusammensetzung oder ärztliche Überwachung ändern nichts an der entscheidenden objektiven Eignung als Ersatzgut. • Die in Nr.4 zu § 6 Abs.1 Nr.2 BhV geregelte Ausnahme bezieht sich abschließend auf voll bilanzierte Formeldiäten; eine analoge Anwendung auf Kräutermischungen ist mit Wortlaut und Zweck der Regelung nicht vereinbar. • Es besteht somit keine Notwendigkeit, abschließend zu klären, ob es sich um Arzneimittel im materiellen Sinn handelt; selbst insoweit bestehen erhebliche Zweifel. • Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die hier angewandte Therapie sich in einer medizinisch erprobungsfähigen Phase befindet oder künftig allgemein wissenschaftlich anerkannt werden wird, so dass eine Beihilfefähigkeit aus diesem Grund ebenfalls entfällt. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage wurde abgewiesen und die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig, weil die verordneten chinesischen Teemischungen objektiv geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und daher nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 4 BhV nicht beihilfefähig sind. Eine analoge Anwendung der Ausnahme für voll bilanzierte Formeldiäten kommt nicht in Betracht und auch eine Einzelfallgewährung nach § 5 Abs.1 BhV scheidet mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen aus. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.