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Urteil

2 L 6129/96

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verspäteter, im Berufungsverfahren erstmals substantiiert vorgetragener Anspruch auf eine andere Staatsangehörigkeit kann nach §79 AsylVfG i.V.m. §128a VwGO präkludiert werden, wenn der Antragsteller zuvor ordnungsgemäß belehrt war und der Vortrag die Verfahrensdauer erheblich verzögern würde. • Bei aus Syrien stammenden Kurden, die 1962 nicht als syrische Staatsbürger registriert wurden, liegt regelmäßig Staatenlosigkeit vor; diese verhindert, dass die Verhältnisse in Syrien als maßgebliches Asylland zu Grunde gelegt werden. • Die bloße Verweigerung der Wiedereinreise staatenloser Personen nach Syrien begründet für sich genommen keine asylrelevante politische Verfolgung, sofern sie nicht gezielt aus asylrelevanten Gründen gegenüber Mitgliedern einer bestimmten Gruppe erfolgt. • Für die Annahme gruppengerichteter Verfolgung bedarf es einer Relationenbetrachtung und eines genügend dichten Verfolgungsgeschehens; einzelne gewaltsame Auseinandersetzungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme systematischer Gruppenverfolgung.
Entscheidungsgründe
Präklusion staatsangehörigkeitsrelevanten Vorbringens; staatenlose Kurden aus Syrien kein Asyl- bzw. Abschiebungsschutzgrund • Ein verspäteter, im Berufungsverfahren erstmals substantiiert vorgetragener Anspruch auf eine andere Staatsangehörigkeit kann nach §79 AsylVfG i.V.m. §128a VwGO präkludiert werden, wenn der Antragsteller zuvor ordnungsgemäß belehrt war und der Vortrag die Verfahrensdauer erheblich verzögern würde. • Bei aus Syrien stammenden Kurden, die 1962 nicht als syrische Staatsbürger registriert wurden, liegt regelmäßig Staatenlosigkeit vor; diese verhindert, dass die Verhältnisse in Syrien als maßgebliches Asylland zu Grunde gelegt werden. • Die bloße Verweigerung der Wiedereinreise staatenloser Personen nach Syrien begründet für sich genommen keine asylrelevante politische Verfolgung, sofern sie nicht gezielt aus asylrelevanten Gründen gegenüber Mitgliedern einer bestimmten Gruppe erfolgt. • Für die Annahme gruppengerichteter Verfolgung bedarf es einer Relationenbetrachtung und eines genügend dichten Verfolgungsgeschehens; einzelne gewaltsame Auseinandersetzungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme systematischer Gruppenverfolgung. Der Kläger, 1969 in Hassake/Syrien geboren, yezidischer Glaubenszugehörigkeit und kurdischer Herkunft, reiste 1990 illegal nach Deutschland ein und stellte 1990 Asylantrag. Das Bundesamt lehnte 1994 ab und betrachtete die Staatsangehörigkeit des Klägers als ungeklärt; das Verwaltungsgericht erkannte später Abschiebungshindernisse (§53 AuslG) an, sprach jedoch keine Anerkennung als Asylberechtigten zu. Im Berufungsverfahren trug der Kläger erstmals substantiiert vor, tatsächlich türkischer Staatsangehöriger zu sein und berief sich auf gruppengerichtete Verfolgung yezidischer Kurden in der Türkei; der Bundesbeauftragte beantragte zugleich, die Verpflichtung zum Abschiebungsschutz (§51 Abs.1 AuslG) abzuweisen. Der Senat ließ nur noch die Fragen zur Asylanerkennung und zum Abschiebungsschutz prüfen. Wesentliche Beweismittel und Anhörungen fanden statt. • Verfahrensumfang: In der Berufung ist nur noch die Anerkennung als Asylberechtigter (Art.16a GG) und der Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG streitgegenständlich; die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§53 AuslG) ist nicht angegriffen und rechtskräftig. • Präklusion staatsangehörigkeitsrelevanten Vortrags: Staatsangehörigkeit/Staatenlosigkeit ist prozessual von zentraler Bedeutung. Der Kläger war ordnungsgemäß belehrt; sein erst im Berufungsverfahren substantiierter Vortrag zur türkischen Staatsangehörigkeit kam verspätet und hätte erhebliche Ermittlungen ausgelöst. Daher ist dieser Vortrag nach §79 AsylVfG i.V.m. §128a VwGO präkludiert und im Verfahren nicht zuzulassen. • Staatenlosigkeit: Aus den vorgelegten Identitätsbescheinigungen und der Verweigerung syrischer Personaldokumente folgt mit Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger als Nachfahre der 1962 nicht registrierten Kurden staatenlos ist. • Folgen der Staatenlosigkeit: Als Staatenloser ist für die Asylprognose auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen; die Wiedereinreiseverweigerung Syriens gegenüber Staatenlosen beruht überwiegend auf ordnungs- und souveränitätsbezogenen Gründen und ist regelmäßig nicht als asylrelevante politische Verfolgung zu qualifizieren. • Unglaubwürdigkeit des Verfolgungsvortrags: Die behaupteten Inhaftierung und Folterungen sowie Parteimitgliedschaft und Verfolgungsumstände sind substantiiert widersprüchlich und unglaubhaft; daher fehlt die Sachverhaltsbasis für die Annahme individueller Verfolgung. • Keine gruppengerichtete Verfolgung in Syrien: Die vorhandenen Erkenntnisse rechtfertigen nicht die Annahme einer systematischen, gruppenbezogenen Verfolgung der Yeziden oder der Kurden; auch die Unruhen Mitte März 2004 begründen keine andauernde gruppenbezogene Verfolgung im erforderlichen Dichtegrad. • Abschiebungsschutz (§51 Abs.1 AuslG): Selbst bei unterstellter Rückkehrmöglichkeit nach Syrien bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger dort gegenwärtig oder auf absehbare Zeit politische Verfolgung droht; deshalb ist der Anspruch auf Abschiebungsschutz zu verneinen. Die Berufung des Klägers gegen die Nichtanerkennung als Asylberechtigter wird zurückgewiesen; sein Vortrag zur angeblichen türkischen Staatsangehörigkeit ist im Berufungsverfahren präkludiert und bleibt unberücksichtigt. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist dagegen in dem von ihm verfolgten Umfang erfolgreich: die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG wird aufgehoben, weil der Kläger als aus Syrien stammender staatenloser Kurde anzusehen ist und die Verweigerung der Wiedereinreise Syriens in seiner konkreten Lage keine asylrelevante politische Verfolgung begründet; zudem fehlt es an glaubhaftem individuellem Verfolgungsvortrag. Die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.