Urteil
7 LC 98/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine materielle Polizeipflicht des Verursachers einer Altlast ist eine dauerhafte, nicht bloß einmeldepflichtige Verpflichtung und kann nicht durch § 1 AKG pauschal als erloschen angesehen werden.
• Bei der Bestimmung ‚verantwortliche Person‘ nach älterem Landesrecht ist auf die gefestigte Konzepte des Gefahrenabwehrrechts abzustellen; Gesamtrechtsnachfolge des Bundes besteht nicht, vielmehr ist die Bundesrepublik teilidentisch mit dem Deutschen Reich.
• Eine Behörde kann nach fachgesetzlicher Ermächtigung Maßnahmen zur Altlastenerkundung veranlassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen per Verwaltungsakt gegenüber einem Hoheitsträger geltend machen, sofern dadurch dessen hoheitliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Hoheitsträgerhaftung für Altlast: Teilidentität mit dem Deutschen Reich begründet Verantwortlichkeit • Eine materielle Polizeipflicht des Verursachers einer Altlast ist eine dauerhafte, nicht bloß einmeldepflichtige Verpflichtung und kann nicht durch § 1 AKG pauschal als erloschen angesehen werden. • Bei der Bestimmung ‚verantwortliche Person‘ nach älterem Landesrecht ist auf die gefestigte Konzepte des Gefahrenabwehrrechts abzustellen; Gesamtrechtsnachfolge des Bundes besteht nicht, vielmehr ist die Bundesrepublik teilidentisch mit dem Deutschen Reich. • Eine Behörde kann nach fachgesetzlicher Ermächtigung Maßnahmen zur Altlastenerkundung veranlassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen per Verwaltungsakt gegenüber einem Hoheitsträger geltend machen, sofern dadurch dessen hoheitliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Auf dem Gelände der ehemaligen Lufthauptmunitionsanstalt Hambühren (Muna Hambühren) waren seit den 1990er Jahren sprengstofftypische Kontaminationen von Boden und Grundwasser festgestellt worden. Das Land Niedersachsen veranlasste umfangreiche Untersuchungen und verlangte per Bescheid vom 21.12.1998 von der Klägerin die Erstattung von 611.966,41 DM für Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung. Die Klägerin behauptete, sie sei weder Verursacherin noch Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches im Sinne einer Verantwortlichkeit, und verwies auf § 1 AKG sowie auf mögliche Verursachung durch Dritte nach dem Krieg. Das VG gab der Klage statt mit der Begründung, Ansprüche gegen das Deutsche Reich seien nach § 1 AKG erloschen. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Inanspruchnahme der Klägerin als verantwortliche Person nach dem NAbfG i.V.m. Gefahrenabwehrrecht. • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NAbfG in der zu Zeit des Widerspruchs geltenden Fassung; auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (19.02.1999) kommt es an. • Die Muna Hambühren ist als Altstandort und Altlast im Sinne des § 31 NAbfG anzusehen; durch Untersuchungen wurden erhebliche Boden- und Grundwasserbelastungen festgestellt, die eine Erkundung und Gefährdungsabschätzung erforderlich machten. • Der Aufwand für die Erkundung war sachlich und in seiner Höhe erforderlich und ausreichend dokumentiert; die Behörde war zuständig und ermessensfehlerfrei vorgegangen. • Die ursprüngliche Gefahrverursachung ist dem Deutschen Reich zuzurechnen: Produktionsbetrieb, unzureichende Abwasserbehandlung und Teilsprengungen begründeten eine dauerhafte materielle Polizeipflicht zur Beseitigung der Gefahren. • Die materielle Polizeipflicht ist keine ‚Anspruchsposition‘ i.S. des § 1 AKG; das AKG bereinigt vermögensrechtliche und anmeldbare Ansprüche, nicht jedoch abstrakte, gegenüber der Allgemeinheit bestehende Polizeipflichten. • Die Klägerin ist als teilidentische Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches materiell in die Pflicht genommen worden und damit ‚verantwortliche Person‘ nach § 31 Abs. 6 NAbfG i.V.m. §§ 6, 7 NGefAG. • Der Grundsatz, dass Hoheitsträger nicht in ihrer hoheitlichen Tätigkeit beeinträchtigt werden dürfen, schließt hier die Haftung nicht aus, weil die Zahlungs- und Erstattungsforderung die hoheitliche Aufgabenerfüllung der Klägerin nicht beeinträchtigt; die fachgesetzliche Norm erlaubt die Durchsetzung per Verwaltungsakt. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das OVG wies die Klage ab und bestätigte den Bescheid vom 21.12.1998 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.02.1999. Die Klägerin ist als verantwortliche Person nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NAbfG zur Erstattung der für die Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung entstandenen Aufwendungen in Höhe der geltend gemachten Forderung verpflichtet, weil die materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches fortwirkt und auf die teilidentische Rechtsnachfolgerin übergegangen ist. Ein Erlöschen dieser Pflicht durch § 1 AKG kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen im Gesetzssinne anmeldepflichtigen Anspruch handelt. Die Auswahl der Klägerin zur Kostentragung ist ermessensrechtlich nicht zu beanstanden; eine Inanspruchnahme der heutigen Grundstückseigentümer wäre unbillig gewesen. Folglich bleibt der Bescheid rechtmäßig und die Kostenforderung zu tragen.