Beschluss
2 MN 334/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach §47 Abs.6 VwGO auf einstweilige Aussetzung einer Verordnungsbestimmung ist nur unter besonders strengem Maßstab zu gewähren; maßgeblich bleibt die Folgenabwägung gegenüber Nachteilen für die Allgemeinheit.
• Änderungsverordnungen setzen die Zweijahresfrist des §47 Abs.2 Satz1 VwGO nur dann neu in Lauf, wenn sie dem Betroffenen materielle neue Nachteile oder eine neue Beschwer bewirken.
• Ein Antrag auf Normenkontrolle ist unzulässig, wenn die Zwei-Jahres-Frist des §47 Abs.2 Satz1 VwGO ohne Wiedereinsetzung versäumt wurde und keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bestimmung der HumanmedVO wegen Fristversäumnis abgelehnt • Ein Antrag nach §47 Abs.6 VwGO auf einstweilige Aussetzung einer Verordnungsbestimmung ist nur unter besonders strengem Maßstab zu gewähren; maßgeblich bleibt die Folgenabwägung gegenüber Nachteilen für die Allgemeinheit. • Änderungsverordnungen setzen die Zweijahresfrist des §47 Abs.2 Satz1 VwGO nur dann neu in Lauf, wenn sie dem Betroffenen materielle neue Nachteile oder eine neue Beschwer bewirken. • Ein Antrag auf Normenkontrolle ist unzulässig, wenn die Zwei-Jahres-Frist des §47 Abs.2 Satz1 VwGO ohne Wiedereinsetzung versäumt wurde und keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen. Der Antragsteller, langjähriger Privatdozent und Mitglied des Senats der Medizinischen Hochschule B., beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin (HumanmedVO) sowie vorläufig die Außervollzugsetzung von §2 HumanmedVO. Er rügte insbesondere die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage (§46 NHG n.F.) und Verletzungen der Wissenschaftsfreiheit durch Abweichungen von den gesetzlichen Hochschulorganen. Die Verordnung war ursprünglich 1998 erlassen und mehrfach durch Änderungsverordnungen (1999, 2001, 2003) geändert bzw. in ihrer Befristung angepasst. Der Antragsgegner (Land) beantragte Ablehnung des Aussetzungsantrags und machte geltend, der Antragsteller sei nicht in eigenen Rechten verletzt und die Änderungen hätten keinen erheblichen Neueinfluss auf dessen Rechtsstellung. Der Senat prüfte im Eilverfahren insbesondere die Einhaltung der Zweijahresfrist des §47 Abs.2 VwGO. • Anwendungsrecht: Für Erlass einstweiliger Anordnungen nach §47 Abs.6 VwGO gilt ein strenger Maßstab; die Erfolgsaussichten der Hauptsache dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Eilverfahren erkennbar sind. • Fristfrage: Der Normenkontrollantrag des Antragstellers wurde erst 24.7.2003 gestellt; die maßgebliche Frist des §47 Abs.2 Satz1 VwGO war hinsichtlich der streitigen Regelung des §2 HumanmedVO bereits versäumt, weil die ursprüngliche Verordnung von 1998 und frühere Änderungen keine für den Antragsteller neue materielle Beschwer geschaffen hatten. • Wirkung von Änderungsverordnungen: Die Änderungen durch die Verordnungen vom 14.8.2001 und 13.1.2003 betrafen für §2 HumanmedVO nur sprachliche Klarstellungen, Titelfragen und eine Beschränkung des Geltungsbereichs; sie begründeten keine neue, fristsetzende Beschwer des Antragstellers. • Keine Wiedereinsetzung: Selbst wenn die Zweijahresfrist als gesetzliche Frist zu behandeln wäre, liegen keine Wiedereinsetzungsgründe vor; daher bleibt der Normenkontrollantrag unzulässig. • Folgenabwägung: Auch bei materiell begründetem Normenkontrollantrag hätten die erheblichen Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Hochschule und die Allgemeinheit gegen eine Aussetzung des §2 HumanmedVO wegen des strengen Prüfungsmaßstabs überwogen. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung des §2 HumanmedVO wird zurückgewiesen. Der Senat ist bereits im Eilverfahren überzeugt, dass der Normenkontrollantrag in Bezug auf §2 wegen Versäumnis der Zweijahresfrist des §47 Abs.2 Satz1 VwGO unzulässig ist; eine Wiedereinsetzung ist nicht geltend gemacht. Zudem überwiegen in der abwägenden Prüfung die Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Hochschule und die Allgemeinheit gegenüber den vom Antragsteller geltend gemachten Interessen. Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.