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Urteil

7 K 3838/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Plangenehmigung nach § 18 AEG kann durch einen ergänzenden Bescheid abgewogenene Mängel heilen; dieser ist anfechtbar. • Die Gemeinde ist klagebefugt, wenn ein Vorhaben das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigen und das Selbstgestaltungsrecht treffen kann. • Bei Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung (Eisenbahnbetriebsanlagen) stehen fachplanerische Erfordernisse und finanzielle Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu Recht gegenüber kommunalen Gestaltungsbelangen. • Das gesetzlich vorgesehene Benehmen nach § 18 Abs.2 Nr.2 AEG ist gewahrt, wenn der Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; eine formelle nochmalige Anhörung ist nicht stets erforderlich. • Abwägungsmängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und für das Ergebnis bedeutsam sind (§ 20 Abs.7 AEG).
Entscheidungsgründe
Plangenehmigung für GSM‑R‑Basisstation in Ortsmitte: Abwägung und Benehmen ausreichend • Eine Plangenehmigung nach § 18 AEG kann durch einen ergänzenden Bescheid abgewogenene Mängel heilen; dieser ist anfechtbar. • Die Gemeinde ist klagebefugt, wenn ein Vorhaben das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigen und das Selbstgestaltungsrecht treffen kann. • Bei Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung (Eisenbahnbetriebsanlagen) stehen fachplanerische Erfordernisse und finanzielle Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu Recht gegenüber kommunalen Gestaltungsbelangen. • Das gesetzlich vorgesehene Benehmen nach § 18 Abs.2 Nr.2 AEG ist gewahrt, wenn der Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; eine formelle nochmalige Anhörung ist nicht stets erforderlich. • Abwägungsmängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und für das Ergebnis bedeutsam sind (§ 20 Abs.7 AEG). Die Klägerin rügt die Plangenehmigung der Beklagten für die Errichtung einer ca. 30 m hohen GSM‑R‑Basisstation nahe dem Stellwerksgebäude im Ortskern von D.E. Die Beigeladene beantragte die Plangenehmigung, weil an der Strecke Lehrte–Cuxhaven eine lückenlose Funkversorgung erforderlich und kein geeigneter fremder Antennenträger verfügbar sei. Die Klägerin bekundete Bedenken wegen möglicher Emissionen und der Beeinträchtigung des Ortsbildes und schlug Alternativstandorte auf eisenbahneigenen Flächen südlich im Landschaftsschutzgebiet bzw. nördlich im Stadtforst vor. Das Eisenbahn‑Bundesamt erteilte die Plangenehmigung und ergänzte diese nach gerichtlicher Beanstandung um ausführliche Abwägungsgründe, in denen technische, naturschutzrechtliche und finanzielle Erwägungen die zentral gelegene Lösung begründeten. Die Klägerin focht auch den Ergänzungsbescheid an und bestritten die Nachvollziehbarkeit der Zurückweisung der Alternativen; das Gericht nahm ergänzend eine Ortsbesichtigung vor. • Zulässigkeit: Die Klage richtet sich gegen die Plangenehmigung vom 29.9.2000 in der Fassung des ergänzenden Bescheids vom 7.10.2002 (berichtigt 7.3.2003) und ist damit zulässig und anfechtbar; Heilungsverfahren sind verselbständigt anfechtbar. • Klagebefugnis: Die Gemeinde ist klagebefugt, da der Mast das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigen und das Selbstgestaltungsrecht der Kommune berühren kann; gesundheitliche und private Grundrechtsinteressen der Bewohner kann sie jedoch nicht stellvertretend geltend machen. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Das in § 18 Abs.2 Nr.2 AEG vorgesehene Benehmen ist gewahrt, weil die Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; eine förmliche eigene Anhörung durch das EBA war hier nicht zwingend erforderlich und etwaige Verfahrensmängel wurden durch spätere Erörterungen geheilt (§§ 45, 74 VwVfG, § 18 AEG). • Anwendbares Verfahrensrecht: Für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung gelten die Wirkungen der Planfeststellung i.S.v. § 18 Abs.2 Satz2 AEG; damit sind kommunale Vorschriften wie die Einholung eines Einvernehmens nach §36 BauGB typischerweise entbehrlich (§ 38 BauGB). • Abwägung: Die Behörde hat die relevanten Belange berücksichtigt und abgewogen; funktechnische Anforderungen (Feldeinstellungen, Ausrichtung, Netzüberlappungen), technische Erreichbarkeit, Anschlussfähigkeit an Strom/Telekom und Erreichbarkeit bei Störungen sprachen für den zentralen Standort. • Alternativstandorte: Die im Landschaftsschutzgebiet liegenden Flurstücke scheiden aus naturschutzrechtlichen Gründen und wegen erheblicher zusätzlicher Kosten (Anschlusserfordernisse, Transformatoren, Kabeltrassen, Instandhaltung) und mangelnder Zuwegung als vorzugswürdig aus; das nächstgelegene Flurstück 117/2 ist funktechnisch ungeeignet. • Gewichtung der Interessen: Finanzielle Interessen und die technisch notwendige Infrastruktur der Eisenbahn sind öffentliche Belange, denen im Abwägungsrecht Gewicht zukommt; das Ortsbild ist berücksichtigt, eine grundsätzliche Neuprägung des Ortes wurde nicht festgestellt. • Rechtskontrolle: Das Gericht überprüft Abwägungsergebnisse nur begrenzt; offenkundige und entscheidungserhebliche Abwägungsmängel (§ 20 Abs.7 AEG) sind nicht ersichtlich. Die Klage ist unbegründet; die Plangenehmigung des Eisenbahn‑Bundesamtes vom 29.09.2000 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 07.10.2002 (berichtigt 07.03.2003) bleibt in Kraft. Das Gericht hält das Benehmen nach § 18 Abs.2 Nr.2 AEG für eingehalten und die ergänzende Abwägung für sachgerecht: funktechnische Erfordernisse, die vorhandene Vorbelastung durch Bahnanlagen, die Anschlussfähigkeit an Strom und Telekom sowie erhebliche Mehrkosten und naturschutzrechtliche Einschränkungen bei den vorgeschlagenen Alternativstandorten rechtfertigen die Entscheidung für den Standort im Ortskern. Hinsichtlich der Ortsbildbelange ist zwar eine optische Beeinträchtigung feststellbar, doch reicht diese nicht aus, um das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde in einer Weise zu verletzen, die die Plangenehmigung aufzuheben erforderte. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klage wird abgewiesen.