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Beschluss

12 ME 342/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Hilfesuchende trägt die materielle Beweislast für das Nichtvorhandensein verfügbarer Mittel bei Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt. • Bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit sind geeignete tatsächliche Darlegungen erforderlich; werden diese nicht erbracht, kann Hilfe versagt werden. • Ein Pkw einer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person kann grundsätzlich als Vermögensgegenstand verwertet werden, nicht jedoch, wenn dadurch eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG eintritt. • § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG begründet eine öffentlich-rechtliche Anspruchserwartung und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Übernahme sozialrechtlicher Selbstbehalte des nicht hilfebedürftigen Gemeinschaftsmitglieds. • Bei der Prüfung der Verwertbarkeit sind die Leitgedanken des § 88 BSHG zu beachten; der Einsatz des Pkw der Mutter war unter den gegebenen Umständen als harte Belastung zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt mangels dargelegter Bedürftigkeit • Der Hilfesuchende trägt die materielle Beweislast für das Nichtvorhandensein verfügbarer Mittel bei Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt. • Bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit sind geeignete tatsächliche Darlegungen erforderlich; werden diese nicht erbracht, kann Hilfe versagt werden. • Ein Pkw einer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person kann grundsätzlich als Vermögensgegenstand verwertet werden, nicht jedoch, wenn dadurch eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG eintritt. • § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG begründet eine öffentlich-rechtliche Anspruchserwartung und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Übernahme sozialrechtlicher Selbstbehalte des nicht hilfebedürftigen Gemeinschaftsmitglieds. • Bei der Prüfung der Verwertbarkeit sind die Leitgedanken des § 88 BSHG zu beachten; der Einsatz des Pkw der Mutter war unter den gegebenen Umständen als harte Belastung zu bewerten. Die Antragstellerinnen verlangten per einstweiliger Anordnung, ab Mai 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe. Die Antragstellerinnen leben mit ihrer Mutter in einem Haushalt; streitgegenständlich ist hauptsächlich, ob das im Eigentum der Mutter stehende Fahrzeug (VW‑Golf) zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts eingesetzt werden darf. Die Mutter bezieht BAföG in Höhe von 585 EUR und Kindergeld, behauptet aber, Teile an die volljährigen Töchter weiterzugeben; Unterhaltszahlungen des Vaters erfolgen seit November 2002 nicht. Die Antragstellerin zu 2) erhält Unterhaltsvorschuss; Wohngeldnachzahlungen und einzelne Darlehensangaben werden vorgebracht, jedoch nicht substantiiert nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt auf vorgebrachte Gründe. • Materielle Beweislast: Wer Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt, muss im Zweifel geeignete Tatsachen darlegen, dass keine verwertbaren Mittel vorhanden sind; Unterlassen führt dazu, dass Vermögensverhältnisse zugunsten des Antragsgegners unterstellt werden dürfen. • Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit: Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerinnen die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt haben. Konkrete Angaben zu Einkommen, Vermögen und zur Versorgungslage der Bedarfsgemeinschaft fehlen. • Prüfung der Haushaltssituation: Es bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass die Antragstellerinnen als minderjährige unverheiratete Kinder eine Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter bilden und daher deren Einkommen/Vermögen zu berücksichtigen ist. • Einsatz des Pkw nach § 88 BSHG: Zwar ist ein Pkw grundsätzlich verwertbar; jedoch ist nach § 88 Abs. 3 BSHG eine Verwertung unzulässig, wenn sie eine Härte darstellen oder den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG widerspricht. • Abgrenzung zu § 16 BSHG: § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG begründet eine öffentlich‑rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung und unterscheidet sich von den bürgerlich‑rechtlichen Unterhaltspflichten, sodass sozialhilferechtliche Selbstbehalte des nicht hilfebedürftigen Mitglieds nicht ohne Weiteres übernommen werden dürfen. • Härtefallwürdigung: Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Mutter (Wiederaufnahme des Studiums, Alleinerziehung, Betreuung psychisch kranker volljähriger Kinder) liegt nach überzeugender Bewertung des Senats eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG vor, sodass der Einsatz des Fahrzeugs nicht gerechtfertigt erscheint. • Verfahrensrechtliche Folgen: Da die Antragstellerinnen ihrer Aufklärungspflicht nicht nachkamen, konnte ein Anspruch im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht werden; insoweit besteht kein Anspruch auf einstweilige Hilfe. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Eilantrag abzulehnen, bleibt bestehen. Die Antragstellerinnen haben ihre materiellen Darlegungspflichten zur Darlegung des Fehlens verfügbarer Mittel nicht erfüllt, so dass Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen konnten. Sodann erscheint der Einsatz des Pkw der Mutter nach Würdigung der besonderen familiären und persönlichen Umstände als Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG und wäre daher nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund war im Eilverfahren kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht; ein etwaiger erneuter Antrag müsste die fehlenden Tatsachen nachweisen und die Härteprüfung des Pkw‑Einsatzes erneut substantiiert darlegen.