OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 LA 52/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Begründungsfrist des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO von der Klägerin nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils dargelegt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn das Versäumnis auf dem Organisations- oder Kontrollverschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. • Selbst bei Einhaltung der Begründungsfrist wäre das Zulassungsverfahren in der Hauptsache erledigt gewesen, weil die Klägerin zwischenzeitlich regulär zum 31. Juli 2002 in den Ruhestand versetzt wurde und eine rückwirkende Versetzung nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Versäumung der Begründungsfrist bei Zulassungsantrag; kein Wiedereinsetzungsgrund • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Begründungsfrist des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO von der Klägerin nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils dargelegt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn das Versäumnis auf dem Organisations- oder Kontrollverschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. • Selbst bei Einhaltung der Begründungsfrist wäre das Zulassungsverfahren in der Hauptsache erledigt gewesen, weil die Klägerin zwischenzeitlich regulär zum 31. Juli 2002 in den Ruhestand versetzt wurde und eine rückwirkende Versetzung nicht möglich ist. Die Klägerin wandte sich gegen die Versetzung in den Ruhestand und begehrte, bereits zum 1. März 2002 statt erst zum 31. Juli 2002 in den Ruhestand versetzt zu werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; der Zulassungsantrag wurde fristgerecht gestellt, die Begründung jedoch nicht innerhalb der nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgeschriebenen Zwei-Monats-Frist vorgelegt. Sie stellte später einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Angaben zu Versäumnissen in der Kanzleiorganisation. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich per Bescheid verfügt, dass die Klägerin zum 31. Juli 2002 in den Ruhestand tritt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit des Zulassungsantrags und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung. • Unzulässigkeit: Gemäß § 124a Abs.4 Satz4 VwGO muss die Begründung des Zulassungsantrags innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils vorgelegt werden; diese Frist wurde hier überschritten. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Nach § 60 VwGO kommt Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist. Die Klägerin hat das Verschulden der Prozessbevollmächtigten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zu vertreten. • Organisationsverschulden: Die Prozessbevollmächtigten haben in ihrer Kanzlei keine ausreichende Vorfristnotierung getroffen; das zählt als Anwaltsverschulden und schließt Wiedereinsetzung aus. • Eigenverantwortliche Prüfungspflicht: Der sachbearbeitende Rechtsanwalt unterließ trotz Einsicht in die Akte Ende April 2002 die erforderliche eigenverantwortliche Überprüfung des Fristenablaufs; auch dies stellt eigenes Verschulden dar. • Folge: Wegen dieses Verschuldens war die Begründungsfrist um nahezu einen Monat versäumt, so dass der Zulassungsantrag unzulässig ist. • Erledigung in der Hauptsache: Selbst bei fristgerechter Begründung wäre das Verfahren materiell erledigt gewesen, da die Klägerin zum 31. Juli 2002 regulär in den Ruhestand versetzt wurde und eine rückwirkende Versetzung unzulässig ist; etwaige Nachteile könnten allenfalls schadensersatzrechtlich geltend gemacht werden. • Kosten und Rechtsbehelf: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist nach § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht eingehalten wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde versagt, da das Versäumnis auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruhte (Organisationsmangel und unterlassene eigenverantwortliche Fristenkontrolle). Zudem wäre das Verfahren in der Hauptsache erledigt gewesen, weil die Klägerin inzwischen regulär zum 31. Juli 2002 in den Ruhestand versetzt worden ist; eine rückwirkende Versetzung kommt nicht in Betracht. Etwaige finanzielle Nachteile der Klägerin blieben nur über mögliche Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin; der Beschluss ist unanfechtbar.