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Beschluss

8 ME 131/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn kein Anspruch auf die begehrte aufschiebende Regelung besteht. • Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22.5.2001 richtet sich nach den zu diesem früheren Zeitpunkt geltenden Fristen und Voraussetzungen. • Eine zwischenzeitliche Tilgung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister wirkt nicht zugunsten eines Antragstellers, wenn die maßgebliche Entscheidung über den Anspruch nach Ablauf der in der Anordnung gesetzten Fristen zu treffen war.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Schutz gegen Abschiebung bei nicht erfüllten Fristen der Erteilungsanordnung • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn kein Anspruch auf die begehrte aufschiebende Regelung besteht. • Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22.5.2001 richtet sich nach den zu diesem früheren Zeitpunkt geltenden Fristen und Voraussetzungen. • Eine zwischenzeitliche Tilgung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister wirkt nicht zugunsten eines Antragstellers, wenn die maßgebliche Entscheidung über den Anspruch nach Ablauf der in der Anordnung gesetzten Fristen zu treffen war. Zwei Antragsteller aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien begehrten vor dem Verwaltungsgericht und später beim Oberverwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro. Sie stützten sich auf eine Anordnung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22. Mai 2001 zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Die Anordnung setzte Fristen: Anträge mussten bis 30. September 2001 gestellt und bis 31. März 2002 entschieden werden. Bei einem Antragsteller bestand eine rechtskräftige Verurteilung durch Strafbefehl aus 1998; diese Eintragung war zwischenzeitlich nach Ablauf der Tilgungsfrist aus dem Bundeszentralregister getilgt worden. Die Antragsteller verlangten per einstweiliger Anordnung, nicht vor Entscheidung im anhängigen Klageverfahren abgeschoben zu werden. • Die Beschwerde bedurfte keiner Zulassung, ist jedoch unbegründet, weil kein Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung besteht. • Die Anordnung des Innenministeriums ist an feste Fristen gebunden; nur Anträge, die innerhalb der Frist gestellt und bis zur vorgesehenen Entscheidungsfrist zu prüfen waren, konnten begünstigt werden. • Weil die Antragsfrist für Personen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien abgelaufen ist, sind die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erfüllten Voraussetzungen rechtlich unbeachtlich für spätere Anträge. • Die frühere rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen steht der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach Nr. 3.1 der Anordnung entgegen. • Die zwischenzeitliche Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister nach § 51 Abs. 1 BZRG ändert nichts daran, weil bei der Anwendung der Anordnung allein die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung relevanten Verhältnisse maßgeblich sind. • Die Verurteilung des Antragstellers zu 1) wirkt sich auch auf die Mitbewerberin (Antragstellerin zu 2) aus, sodass auch deren Beschwerde keinen Erfolg hat. • Damit besteht kein Anspruch auf die begehrte aufschiebende Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO; der vorläufige Rechtsschutz ist daher zu versagen. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22.5.2001 liegt nicht vor, weil die in der Anordnung gesetzten Fristen und Voraussetzungen nicht eingehalten sind. Die frühere rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe schließt die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach Nr. 3.1 der Anordnung aus; die nachfolgende Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister ändert an dieser Beurteilung nichts. Daraus folgt, dass die angeordnete Abwehrmaßnahme (Abschiebung) nicht durch eine einstweilige Anordnung hinausgeschoben werden kann. Beide Beschwerden haben daher keinen Erfolg.