Beschluss
4 ME 192/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Inanspruchnahme von Elternzeit steht grundsätzlich nicht dem Einsatz sozialhilferechtlicher Arbeitskraftpflicht nach § 18 BSHG entgegen; Elternzeitberechtigte können während der Elternzeit grundsätzlich bis zu 30 Stunden wöchentlich zur Arbeit herangezogen werden.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Heranziehungsbescheiden ist zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse (Vorbeugung gegen Arbeitsentwöhnung, Erhalt der Vermittlungsfähigkeit) dargetan wird.
• Solange Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt der Nachrang der Sozialhilfe nach § 8 Abs.1 Satz3 BErzGG nicht; endet die Zahlung, kann der Sozialhilfeempfänger wieder uneingeschränkt zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
• Ältere Heranziehungsbescheide behalten Wirkung, wenn sie bereits Grundlage für Maßnahmen wie Leistungskürzungen geworden sind.
• Die Begrenzung der Arbeitsverpflichtung auf bis zu 30 Stunden wöchentlich ist bei gleichzeitigem Elternzeitbezug zu beachten, um den sozialen Zweck der Elternzeitregelung nicht zu unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit während Elternzeit; Wirkung des Erziehungsgeldbezugs • Die Inanspruchnahme von Elternzeit steht grundsätzlich nicht dem Einsatz sozialhilferechtlicher Arbeitskraftpflicht nach § 18 BSHG entgegen; Elternzeitberechtigte können während der Elternzeit grundsätzlich bis zu 30 Stunden wöchentlich zur Arbeit herangezogen werden. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Heranziehungsbescheiden ist zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse (Vorbeugung gegen Arbeitsentwöhnung, Erhalt der Vermittlungsfähigkeit) dargetan wird. • Solange Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt der Nachrang der Sozialhilfe nach § 8 Abs.1 Satz3 BErzGG nicht; endet die Zahlung, kann der Sozialhilfeempfänger wieder uneingeschränkt zur Arbeitsleistung herangezogen werden. • Ältere Heranziehungsbescheide behalten Wirkung, wenn sie bereits Grundlage für Maßnahmen wie Leistungskürzungen geworden sind. • Die Begrenzung der Arbeitsverpflichtung auf bis zu 30 Stunden wöchentlich ist bei gleichzeitigem Elternzeitbezug zu beachten, um den sozialen Zweck der Elternzeitregelung nicht zu unterlaufen. Der Antragsteller und seine Familie bezogen Hilfe zum Lebensunterhalt. Beide Elternteile befanden sich in Elternzeit; der Antragsteller erhielt Erziehungsgeld für die jüngste Tochter. Die Ehefrau war nach amtsärztlichem Gutachten nur eingeschränkt arbeitsfähig (bis zu vier Stunden täglich). Der Träger forderte den Antragsteller wiederholt auf, gemeinnützige Arbeit in Schulen zu leisten (anfangs bis zu 40, später bis zu 30 Stunden wöchentlich), ordnete in mehreren Bescheiden sofortige Vollziehung an und kürzte bei Weigerung die Leistungen um 25 %. Der Antragsteller legte Widersprüche ein und beantragte gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Vollzugsanordnungen; das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen und bezog spätere Heranziehungsbescheide in das Verfahren ein. • Zulässigkeit und Form der Sofortvollziehung: Die Anordnungen entsprechen den Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO; die Begründungen tragen das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung (Verhinderung von Arbeitsentwöhnung, Sicherung der Vermittlungsfähigkeit). • Rechtliche Grundlage der Heranziehung: § 18 Abs.1 BSHG verpflichtet Hilfesuchende zur Leistung eigener Arbeitskraft; hiergegen steht die Inanspruchnahme von Elternzeit grundsätzlich nicht entgegen. • Beziehung zu Elternzeit/Erziehungsgeldrecht: Nach dem BErzGG ist Elternzeit auch für beide Elternteile gleichzeitig möglich; während Elternzeit ist Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§15 Abs.4 BErzGG). Der Sozialhilfeträger kann deshalb grundsätzlich auf eine solche Erwerbstätigkeit verweisen, muss aber die 30‑Stunden‑Grenze beachten. • Nachrang und Zeitpunkt: §8 Abs.1 Satz3 BErzGG stellt den Nachrang der Sozialhilfe für Zeiten ohne Erziehungsgeldzahlung wieder her. Solange der Antragsteller Erziehungsgeld erhielt (hier bis einschließlich 12.7.2003), galt der Nachrang nicht; nach dem Ende der Erziehungsgeldzahlung (ab 13.7.2003) konnte er uneingeschränkt zur Arbeitsleistung herangezogen werden. • Praktische Beschränkungen: Der Träger darf nicht auf eine Tätigkeit verweisen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Zustimmungsvoraussetzungen faktisch unzugänglich wäre; hier war dies nicht einschlägig, da der Antragsteller vor Elternzeit arbeitslos gewesen war. • Ergebnis der materiellen Überprüfung: Die Heranziehungsbescheide sind teilweise voraussichtlich nicht dauerhaft haltbar, gleichwohl rechtfertigen die Umstände die Anordnung der Vollziehung zumindest bis zum Ende des Erziehungsgeldbezugs; die Begrenzung auf bis zu 30 Stunden wurde vom Träger berücksichtigt und ist erforderlich, um den Zweck der Elternzeit nicht zu unterlaufen. Die Beschwerde des Antragstellers ist für den Zeitraum bis einschließlich 12.07.2003 begründet; für den darüber hinausgehenden Zeitraum ist sie unbegründet. Solange dem Antragsteller Erziehungsgeld gezahlt wurde, bestand für diese Zeit kein uneingeschränkter Nachrang der Sozialhilfe, weshalb die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederhergestellt wird bis zum Ende der Erziehungsgeldzahlung. Ab dem 13.07.2003 tritt der Nachrang der Sozialhilfe wieder ein, sodass der Träger den Antragsteller innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen (insbesondere bis zu 30 Stunden wöchentlich unter Beachtung arbeitsrechtlicher Voraussetzungen) zur gemeinnützigen Arbeit heranziehen konnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell und materiell in den wesentlichen Punkten gerechtfertigt; die Beschwerde ist daher nur bis zum genannten Zeitpunkt erfolgreich.