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Beschluss

2 OA 117/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten der Prozessvertretung durch Rechtsanwälte sind nach §162 Abs.1, Abs.2 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig, auch wenn die vertretene juristische Person über eigene Juristen verfügt. • Ausnahme von Erstattungsfähigkeit nur in engen Fällen: wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts treuwidrig, offensichtlich nutzlos oder ausschließlich kostenauslösend ist. • Bei Hochschulzulassungsverfahren ist es verständig und zulässig, dass Hochschulen eine einheitliche anwaltliche Vertretung für zahlreiche parallele Verfahren beauftragen; Leitverfahren sind den Gegnern nicht ohne Weiteres zuzumuten. • Fehlende Pflicht der Hochschulen, Gegner vorab über beabsichtigte Beauftragung eines Rechtsanwalts zu informieren; Studierende müssen mit anwaltlicher Vertretung rechnen (§67 Abs.1 VwGO). • Ein anwaltlicher Mandatsvertrag zwischen Hochschule und Anwalt ist nicht ohne Weiteres sittenwidrig und der Kostenerstattungsanspruch kann erfüllungshalber an den Anwalt abgetreten werden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Hochschulzulassungsverfahren • Kosten der Prozessvertretung durch Rechtsanwälte sind nach §162 Abs.1, Abs.2 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig, auch wenn die vertretene juristische Person über eigene Juristen verfügt. • Ausnahme von Erstattungsfähigkeit nur in engen Fällen: wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts treuwidrig, offensichtlich nutzlos oder ausschließlich kostenauslösend ist. • Bei Hochschulzulassungsverfahren ist es verständig und zulässig, dass Hochschulen eine einheitliche anwaltliche Vertretung für zahlreiche parallele Verfahren beauftragen; Leitverfahren sind den Gegnern nicht ohne Weiteres zuzumuten. • Fehlende Pflicht der Hochschulen, Gegner vorab über beabsichtigte Beauftragung eines Rechtsanwalts zu informieren; Studierende müssen mit anwaltlicher Vertretung rechnen (§67 Abs.1 VwGO). • Ein anwaltlicher Mandatsvertrag zwischen Hochschule und Anwalt ist nicht ohne Weiteres sittenwidrig und der Kostenerstattungsanspruch kann erfüllungshalber an den Anwalt abgetreten werden. Drei Antragsteller wandten sich gegen Kostenfestsetzungen von jeweils 307,40 € für die anwaltliche Vertretung der jeweiligen Hochschulen. Die Verwaltungsgerichte wiesen zuvor ihre Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als unbegründet zurück. Die Antragsteller rügten u. a., die Beauftragung von Rechtsanwälten durch die Hochschulen sei unnötig, treuwidrig oder sittenwidrig und daher nicht erstattungsfähig. Die Hochschulen hatten mehrere Verfahren gleichzeitig und übergaben die Prozessvertretung ihren Bevollmächtigten; Vollmachten und Ableitungen der Vertretungsmacht wurden vorgelegt. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die anwaltliche Beauftragung offensichtlich nutzlos war oder gegen die Kostenminderungspflicht verstieß. • Rechtliche Grundlage: §162 Abs.1 VwGO bestimmt, dass Gerichtskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Aufwendungen Kosten des Verfahrens sind; §162 Abs.2 Satz1 VwGO erklärt Anwaltsgebühren und -auslagen grundsätzlich erstattungsfähig. • Ausnahmevoraussetzungen sind eng: Erstattungsfreiheit nur bei treuwidriger Hinzuziehung des Anwalts, wenn diese offensichtlich nutzlos ist oder nur dazu dient, dem Gegner Kosten zu verursachen. • Für Hochschulzulassungsverfahren gilt, dass es einer verständigen Partei entspricht, bei der Vielzahl paralleler Klagen die Vertretung einheitlich an Rechtsanwälte zu übertragen; ein Leitverfahren kann den Hochschulen nicht einseitig aufgezwungen werden. • Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn bei Beauftragung bereits objektiv eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten wäre; das war hier nicht der Fall, weil der Anwalt sich rechtzeitig in den Akten meldete, Vollmacht vorlegte und substantiiert einließ. • Die vorgelegten Vollmachten und die lückenlose Ableitung der Vertretungsmacht sind nachgewiesen; es besteht kein Anhalt für Sittenwidrigkeit des Mandatsvertrags (§138 BGB trifft nicht zu). • Die Hochschulen waren nicht verpflichtet, die Gegner vorab über die Beauftragung zu informieren; Studierende mussten nach §67 Abs.1 VwGO mit anwaltlicher Vertretung rechnen. • Spezifisch im dritten Verfahren war die erneute Klagebegründung nicht offensichtlich nur kostenauslösend; daher kein Verstoß gegen Treu und Glauben. • Folge: Die Verwaltungsgerichte hatten nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind unbegründet. Die Beschwerden der Antragstellerinnen und des Klägers wurden zurückgewiesen. Die Kostenfestsetzungen für die von den Hochschulen beauftragten Rechtsanwälte sind nach §162 Abs.1, Abs.2 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig; es lagen keine eng auszulegenden Ausnahmefälle vor, in denen die Hinzuziehung der Anwälte treuwidrig, offensichtlich nutzlos oder ausschließlich kostenverursachend gewesen wäre. Vollmachten und Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten waren nachgewiesen und der Mandatsvertrag nicht sittenwidrig. Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht der Hochschulen, vorab zu informieren, und die angefochtenen Kostenfestsetzungen waren zu belassen; deshalb haben die Antragstellenden verloren.