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Beschluss

4 OB 268/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG ist keine öffentliche (objektbezogene) Förderung i.S.v. § 9 SGB XI. • Erfolgt keine objektbezogene Förderung, bedarf die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI lediglich der Mitteilung, nicht der Zustimmung der Landesbehörde. • Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des § 82 Abs. 4 SGB XI sowie über die Rechtsnatur des Aufwendungszuschusses gehören jedenfalls zum Verwaltungsrechtsweg. • Aufgrund enger materieller Verflechtungen zwischen Investitionsförderung (§ 9 SGB XI), Zustimmungserfordernis (§ 82 Abs. 3 SGB XI) und bewohnerbezogenem Aufwendungszuschuss (§ 13 NPflegeG) ist ein einheitlicher Rechtsweg zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen sachgerecht.
Entscheidungsgründe
Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss ist keine öffentliche Förderung; Verwaltungsrechtsweg für §82 Abs.4 SGB XI • Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG ist keine öffentliche (objektbezogene) Förderung i.S.v. § 9 SGB XI. • Erfolgt keine objektbezogene Förderung, bedarf die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI lediglich der Mitteilung, nicht der Zustimmung der Landesbehörde. • Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des § 82 Abs. 4 SGB XI sowie über die Rechtsnatur des Aufwendungszuschusses gehören jedenfalls zum Verwaltungsrechtsweg. • Aufgrund enger materieller Verflechtungen zwischen Investitionsförderung (§ 9 SGB XI), Zustimmungserfordernis (§ 82 Abs. 3 SGB XI) und bewohnerbezogenem Aufwendungszuschuss (§ 13 NPflegeG) ist ein einheitlicher Rechtsweg zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen sachgerecht. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass sie den streitigen Anteil ihrer Investitionsaufwendungen ohne Zustimmung der Landesbehörde gesondert berechnen darf. Niedersachsen gewährt statt institutioneller Investitionsförderung einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG. Der Beklagte verlangte nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs.3 SGB XI; die Klägerin meint, § 13 NPflegeG begründe keine öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI, sodass § 82 Abs.4 SGB XI einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht wollte an das Sozialgericht verweisen; die Klägerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist somit die Rechtsnatur des Aufwendungszuschusses und der maßgebliche Rechtsweg für die Auseinandersetzung über Mitteilung versus Zustimmung bei gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen. • Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss ist eine Subjektförderung, weil er nach Bedürftigkeit des einzelnen Heimbewohners bestimmt wird und lediglich an die Stelle dessen Eigenbeteiligung tritt; die Auszahlung an das Heim ändert die Rechtsnatur nicht. • Öffentliche Investitionsförderung i.S.v. § 9 SGB XI bezeichnet primär objektbezogene/institutionelle Förderung der Einrichtung; daran fehlt es beim Aufwendungszuschuss. • Daher ist für Fälle wie den vorliegenden § 82 Abs.4 SGB XI einschlägig: Die gesondert berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen sind dem Beklagten lediglich mitzuteilen, eine vorherige Zustimmung nach § 82 Abs.3 Satz 3 SGB XI ist nicht erforderlich. • Der Umstand, dass das SGB XI Regelungen zur Investitionsförderung enthält, führt nicht automatisch zur Zuständigkeit der Sozialgerichte. Aufgrund materieller und verfahrensrechtlicher Verflechtungen zwischen Förderung nach § 9 SGB XI, Zustimmungstatbeständen des § 82 Abs.3 und dem Aufwendungszuschuss des § 13 NPflegeG liegt es nahe und ist sachgerecht, den Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten nach § 82 Abs.4 SGB XI anzunehmen. • Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen über Förderungshöhen und die Übernahme von Investitionsaufwendungen durch Sozialhilfeträger ist eine einheitliche Zuweisung zum Verwaltungsrechtsweg geboten; deshalb weicht der Senat von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und nimmt jedenfalls für § 82 Abs.4 SGB XI den Verwaltungsrechtsweg an. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG ist keine öffentliche, objektbezogene Förderung im Sinne von § 9 SGB XI; deshalb bedarf die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nicht der Zustimmung nach § 82 Abs.3 SGB XI, sondern genügt nach § 82 Abs.4 SGB XI die Mitteilung an die Behörde. Damit steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten im Zusammenhang mit § 82 Abs.4 SGB XI offen. Der Senat lässt die weitere Beschwerde zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.