Urteil
4 LB 178/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zur Sicherung der späteren Bestattung getätigter Grabpflegevertrag kann wegen seiner erheblichen persönlicher Bindung zum Schutz des Schonvermögens nach § 88 Abs. 3 BSHG gehören.
• Die Schonung kann eintreten, wenn der Vermögenseinsatz erkennbar auf die gegenwärtige Lebenssituation wirkt und dem Bedürfnis dient, die verbleibende Lebenszeit im Bewusstsein gesicherter Bestattung neben dem Ehepartner zu verbringen.
• Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG darf nicht um Vermögen gekürzt werden, das nach § 88 Abs. 3 BSHG zu schonen ist; dies gilt auch rückwirkend, sofern Fördervoraussetzungen von Anfang an vorlagen und die gesonderte Abrechnung rückwirkend genehmigt wurde.
Entscheidungsgründe
Schutz von für Grabpflege verwendeten Vermögens als Schonvermögen nach § 88 Abs. 3 BSHG • Ein zur Sicherung der späteren Bestattung getätigter Grabpflegevertrag kann wegen seiner erheblichen persönlicher Bindung zum Schutz des Schonvermögens nach § 88 Abs. 3 BSHG gehören. • Die Schonung kann eintreten, wenn der Vermögenseinsatz erkennbar auf die gegenwärtige Lebenssituation wirkt und dem Bedürfnis dient, die verbleibende Lebenszeit im Bewusstsein gesicherter Bestattung neben dem Ehepartner zu verbringen. • Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG darf nicht um Vermögen gekürzt werden, das nach § 88 Abs. 3 BSHG zu schonen ist; dies gilt auch rückwirkend, sofern Fördervoraussetzungen von Anfang an vorlagen und die gesonderte Abrechnung rückwirkend genehmigt wurde. Die Klägerin, seit 1992 in stationärer Dauerpflege und mit Pflegestufe I, schloss zuvor einen 30‑jährigen Grabpflegevertrag für das Doppelgrab ihres 1996 verstorbenen Ehemanns und zahlte hierfür 7.500 DM. Der Einrichtungsträger beantragte für sie einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG; die Beklagte lehnte ab und rechnete das für den Grabpflegevertrag verwendete Vermögen an, weil es kündbar und damit verwertbar sei. Die Klägerin rügte, die Grabpflege sei zur Sicherung einer würdigen Bestattung nötig, Kündigung sei ihr nicht zuzumuten, und ein Teilbetrag stamme aus geschütztem Eigenvermögen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Behörde legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob der für den Grabpflegevertrag eingesetzte Betrag als einzusetzendes Vermögen oder als zu schonendes Vermögen nach § 88 Abs. 3 BSHG zu behandeln ist und ab welchem Zeitpunkt der Zuschuss zu gewähren ist. • Rechtsgrundlage ist § 13 NPflegeG; der Zuschuss vermindert sich um nach Abs. 5 einzusetzendes Einkommen und Vermögen. • § 88 Abs. 3 BSHG schützt vor Einsatz von Vermögen, wenn dessen Verwertung für den Hilfesuchenden eine Härte bedeutet; die Vorschrift schützt nicht nur ökonomische, sondern auch immaterielle, persönlichkeitsnahe Interessen. • Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, neben ihrem verstorbenen Ehepartner in einer längerfristig gepflegten Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden; dieses Interesse ist vergleichbar mit den in § 88 Abs. 2 BSHG genannten immateriellen Werten und berührt das Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). • Der Abschluss des Grabpflegevertrags diente nicht lediglich einer rein postumen Vorsorge: er wirkte auf die gegenwärtige Lebenssituation, indem er der Klägerin ermöglichte, ihre verbleibende Lebenszeit im Bewusstsein gesicherter Bestattung zu verbringen; daher liegt eine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG vor. • Es ist unerheblich, dass das eingesetzte Vermögen nur wenige Monate Heimkosten decken würde; wegen der laufenden monatlichen Entstehung von Heimschulden drohte sonst Verlust des Heimplatzes, was eine andere Problemlage ist als in der Rechtsprechung, die ein monatliches Anrechnen des Vermögens bejaht hat. • Folge: Das für den Grabpflegevertrag aufgewendete Vermögen ist nach § 88 Abs. 3 BSHG zu schonen, es ist daher bei der Berechnung des Zuschusses nicht anzurechnen. • Zum Beginn des Zuschussanspruchs: Nach der einschlägigen Durchführungsverordnung beginnt die Förderung ab dem Ersten des Monats, in dem die Fördervoraussetzungen erstmals vorgelegen haben, wenn der Antrag binnen drei Monaten gestellt wurde; hier galt als maßgeblicher Zeitpunkt der Beginn der gesonderten Abrechnung, die rückwirkend ab 1. Dezember 1999 genehmigt wurde. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG zu gewähren, ohne das für den Grabpflegevertrag aufgewendete Vermögen anzurechnen, weil dessen Verwertung eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. Dabei ist der Zuschuss mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 zu zahlen, da die Fördervoraussetzungen von diesem Zeitpunkt an vorlagen und die gesonderte Berechnung rückwirkend genehmigt worden ist. Die Abwägung von wirtschaftlichen und persönlichen Schutzgütern führt hier zugunsten der Klägerin, weil der Vermögenseinsatz sowohl die gegenwärtige Lebenssituation verbessert als auch vor einer nachhaltigen sozialen Herabstufung schützt. Damit bleibt der für die Grabpflege verwendete Betrag als Schonvermögen unberücksichtigt und rechtfertigt die Leistungsgewährung.