Urteil
8 KN 2523/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bekanntmachung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung kann auch durch Abdruck der Übersichts- und Detailkarten im Amtsblatt erfolgen; in diesem Fall ist keine grobe Flächenbeschreibung im Verordnungstext erforderlich (§ 30 Abs. 5 NNatSchG).
• Für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet genügt die Schutzwürdigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatSchG (Landschaftsbild: vielfältig, eigenartig, schön).
• Bei der Abgrenzung von Schutzgebieten steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu; Randflächen dürfen als Pufferzonen einbezogen werden, um den Kernbereich gegen Bebauung und sonstige Einwirkungen zu schützen.
• Die in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Gebots- und Verbotsregelungen sind zulässig und stellen regelmäßig zulässige Schranken des Eigentums nach Art. 14 GG dar, solange hinreichende Nutzungsmöglichkeiten verbleiben.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung randständiger Flächen in Landschaftsschutzgebiet rechtmäßig (Pufferwirkung) • Die Bekanntmachung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung kann auch durch Abdruck der Übersichts- und Detailkarten im Amtsblatt erfolgen; in diesem Fall ist keine grobe Flächenbeschreibung im Verordnungstext erforderlich (§ 30 Abs. 5 NNatSchG). • Für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet genügt die Schutzwürdigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatSchG (Landschaftsbild: vielfältig, eigenartig, schön). • Bei der Abgrenzung von Schutzgebieten steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu; Randflächen dürfen als Pufferzonen einbezogen werden, um den Kernbereich gegen Bebauung und sonstige Einwirkungen zu schützen. • Die in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung enthaltenen Gebots- und Verbotsregelungen sind zulässig und stellen regelmäßig zulässige Schranken des Eigentums nach Art. 14 GG dar, solange hinreichende Nutzungsmöglichkeiten verbleiben. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines ca. 7.800 m² großen Flurstücks, das bisher landwirtschaftlich genutzt, nun brach liegt und im Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche dargestellt ist. Der Antragsgegner erließ 1999 eine Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kulturlandschaft an der Wahnbäke", die das Grundstück erfasste; das OVG erklärte diesen Teil 2000 für nichtig wegen fehlender Bekanntmachung der Karten. Daraufhin erließ die Behörde am 6. Juli 2000 eine neue Verordnung samt Übersichts- und Detailkarten, die im Amtsblatt bekanntgemacht wurden. Die Antragstellerin begehrt Normenkontrolle und rügt, die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung lägen nicht vor, ihr Grundstück gehöre zum Siedlungsrand und sei nicht schutzwürdig; außerdem habe die Gemeinde Bebauungsabsichten und ein Kaufangebot bestanden. Der Antragsgegner weist auf die strukturreiche, vielfach durch Gehölzbestände, Wallhecken und Geländeformen geprägte Kulturlandschaft hin und begründet auch für das streitgegenständliche Flurstück Schutzbedürftigkeit bzw. dessen Einbeziehung als Abrundung bzw. Pufferzone. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft und fristgerecht; die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie durch die Verordnung beschwert wird. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Verordnung wurde einschließlich Übersichts- und Detailkarten im Amtsblatt bekanntgemacht, so dass nach den einschlägigen Bekanntmachungsvorschriften und § 30 Abs. 5 NNatSchG keine grobe Flächenbeschreibung im Text erforderlich war. • Materielles Recht – Schutzwürdigkeit: Nach § 26 Abs. 1 NNatSchG kann aus Anlass des Landschaftsbildes Unterschutzstellung erfolgen. Das betroffene Gebiet weist ein vielfältiges, eigenartiges und schönes Landschaftsbild auf; Kennzeichen sind Wechsel von Acker- und Grünland, wallheckenartige Strukturen, alte Hofgehölze, Waldflächen und ein markanter Geländeabfall zur Wahnbäke. • Beweiswürdigung: Fotos und eine landschaftsökologische Untersuchung belegen die besondere Eigenart und Schönheit insbesondere im östlichen Teil; die Autobahnen sind eingegrünt und stören das Landschaftsbild nicht in relevanter Weise. • Gestaltungsermessen bei Abgrenzung: Dem Verordnungsgeber steht ein weites Ermessen zu; auch Randflächen dürfen einbezogen werden, wenn sie Merkmale des Schutzgebiets aufweisen oder als Pufferzonen dienen, um den Kernbereich vor Eingriffen zu schützen. • Anwendung auf das Streitgrundstück: Das Flurstück gehört dem beschriebenen Naturraum an und ist nicht eindeutig Siedlungsrand; es ist daher schutzwürdig nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatSchG. Selbst wenn es isoliert nicht schutzwürdig wäre, durfte es aus Gründen der Abrundung und als Puffer gegen eine mögliche Heranrückung von Bebauung einbezogen werden. • Verhältnismäßigkeit und Eigentumsgrundrechte: Die in der Verordnung enthaltenen Verbote und Erlaubnisregelungen entsprechen § 26 Abs. 2 NNatSchG und sind mit Art. 14 GG vereinbar, weil sie zulässige Schranken des Eigentums darstellen und den Eigentümern hinreichende Nutzungsmöglichkeiten belassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kulturlandschaft an der Wahnbäke" vom 6. Juli 2000 ist in Bezug auf das streitige Flurstück rechtmäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Bekanntmachung der Verordnung einschließlich der Karten war formell ordnungsgemäß, so dass keine grobe Flächenbeschreibung im Verordnungstext erforderlich war. Materiell-rechtlich erfüllt das Gebiet die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NNatSchG, insbesondere wegen des vielfältigen, eigenartigen und schönen Landschaftsbildes; das streitige Grundstück ist entweder selbst schutzwürdig oder als Pufferzone zu recht einbezogen worden. Die angeordneten Verbote und Erlaubnisvorbehalte sind verhältnismäßig und stellen keine unzulässige Beschränkung des Eigentums nach Art. 14 GG dar, sodass die Antragstellerin mit ihrem Antrag keinen Erfolg hat.