OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 ME 123/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

19mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlerhafter Auswahlentscheidung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist. • Dienstliche Beurteilungen und Auswahlentscheidungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; maßgeblich sind aktuelle dienstliche Beurteilungen als unmittelbar leistungsbezogene Kriterien. • Ein Begründungsmangel des Auswahlbescheids kann durch nachträgliche substantielle Darlegung des Dienstherrn geheilt werden. • Bei im Wesentlichen gleichwertigen aktuellen Beurteilungen können frühere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnisquelle für eine Stichentscheidung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Ernennung nach dienstlicher Beurteilung • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlerhafter Auswahlentscheidung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist. • Dienstliche Beurteilungen und Auswahlentscheidungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; maßgeblich sind aktuelle dienstliche Beurteilungen als unmittelbar leistungsbezogene Kriterien. • Ein Begründungsmangel des Auswahlbescheids kann durch nachträgliche substantielle Darlegung des Dienstherrn geheilt werden. • Bei im Wesentlichen gleichwertigen aktuellen Beurteilungen können frühere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnisquelle für eine Stichentscheidung herangezogen werden. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung der vakanten Stelle des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht durch den Beigeladenen. Die Stelle war im April 2002 ausgeschrieben; die Antragsgegnerin (Landesregierung/Justizministerium) schlug gemäß Kabinettsvorlage vom 9.12.2002 den Beigeladenen vor und erließ am 21.1.2003 einen entsprechenden Bescheid. Der Antragsteller rügte Verfahrensmängel, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Mängel und Widersprüche in den dienstlichen Beurteilungen (20.8.2002 beim Antragsteller, 26.8.2002 beim Beigeladenen). Er behauptete u. a. mangelnde Dokumentation, unzulässige Einflussnahme Dritter und fehlerhafte Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; das OVG hält diese Entscheidung für richtig. • Anforderungen für einstweiligen Rechtsschutz: Nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920,294 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist; dies ist nicht erfolgt. • Rechtliches Gehör: Das Vorbringen des Antragstellers vom 31.3.2003 lag dem Verwaltungsgericht rechtzeitig vor bzw. konnte im Beschwerdeverfahren gewürdigt werden; kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. • Begründung des Auswahlbescheids: Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 21.1.2003 wurde durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Antragserwiderung vom 11.2.2003 hinreichend geheilt; Nachholung der Gründe ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens zulässig. • Dokumentation und Eigenentscheidung der Behörde: Die Kabinettsvorlage und die Niederschrift erfüllen die Anforderungen der Geschäftsordnung; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlkompetenz nicht wahrgenommen hat. • Tatsachengrundlage: Die Entscheidung stützte sich auf aktuelle dienstliche Beurteilungen; es war nicht geboten, vollständige Berufsverläufe aller Bewerber vorzulegen, weil die aktuellen Beurteilungen als vorrangige leistungsbezogene Kriterien maßgeblich sind (§ 25 GO/ Geschäftsordnung). • Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle: Auswahlentscheidungen sind nur darauf zu überprüfen, ob Begriff und gesetzlicher Rahmen verkannt, falsche Tatsachen zugrunde gelegt, allgemeingültige Maßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. • Wertung dienstlicher Beurteilungen: Aktuelle dienstliche Beurteilungen sind primäre Leistungskriterien; ältere Beurteilungen können ergänzend herangezogen werden, insbesondere bei im Wesentlichen gleichwertigen aktuellen Bewertungen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Beigeladene erhielt in vier für das Vorsitzendenamt besonders bedeutsamen Merkmalen bessere Bewertungen als der Antragsteller; diese Unterschiede sind erheblich und rechtfertigen die Auswahl. Angriffe des Antragstellers gegen die einzelnen Beurteilungen sind überwiegend unbegründet oder nicht in diesem Verfahren geltend gemacht worden. • Kein Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelfe: Selbst bei zugunsten des Antragstellers unterstellten Tatsachen würde dies die Auswahlentscheidung nicht durchbrechen, weil der Beigeladene weiterhin in mehreren wichtigen Merkmalen überlegen bliebe. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung verfahrens- oder ermessensfehlerhaft ist. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung hinreichend begründet und dokumentiert sowie auf tragfähige aktuelle dienstliche Beurteilungen gestützt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf rechtliche Prüfungsmaßstäbe und konnte keine Fehler aufzeigen, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt hätten. Damit bleibt die Ernennung des Beigeladenen rechtmäßig und vollziehbar.