Beschluss
13 LB 1450/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuer kann einen Lenkungszweck verfolgen; die Ausgestaltung bleibt im Rahmen kommunaler Besteuerungsgewalt möglich.
• Eine Steuer greift in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) ein, wenn sie es für die Berufsangehörigen in der Regel unmöglich macht, den Beruf zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.
• Zur Beurteilung einer erdrosselnden Wirkung ist auf die objektive Ertragssituation im Satzungsgebiet abzustellen; ein aussagekräftiges betriebsbezogenes Sachverständigengutachten kann hierfür ausreichend sein.
• Besteuerung einzelner Gerätetypen innerhalb des Berufsbildes kann unzulässig sein, wenn sie das für den typischen Betrieb wesentliche Tätigkeitsfeld insgesamt unvertretbar belastet.
Entscheidungsgründe
Kommunale Spielautomatensteuer überschreitet Grenze zur Berufsfreiheit • Eine kommunale Vergnügungssteuer kann einen Lenkungszweck verfolgen; die Ausgestaltung bleibt im Rahmen kommunaler Besteuerungsgewalt möglich. • Eine Steuer greift in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) ein, wenn sie es für die Berufsangehörigen in der Regel unmöglich macht, den Beruf zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. • Zur Beurteilung einer erdrosselnden Wirkung ist auf die objektive Ertragssituation im Satzungsgebiet abzustellen; ein aussagekräftiges betriebsbezogenes Sachverständigengutachten kann hierfür ausreichend sein. • Besteuerung einzelner Gerätetypen innerhalb des Berufsbildes kann unzulässig sein, wenn sie das für den typischen Betrieb wesentliche Tätigkeitsfeld insgesamt unvertretbar belastet. Der Kläger ist gewerblicher Automatenaufsteller und hatte 1995 in der Stadt der Beklagten an 27 Aufstellungsplätzen hauptsächlich Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrieben. Die Gemeinde erhöhte per Satzungsbeschluss die Vergnügungssteuer für solche Geräte ab 1.1.1995 von 90 DM auf 250 DM monatlich; die Beklagte veranlagte den Kläger entsprechend. Der Kläger widersprach und rügte u.a. Verstoß gegen EU-Umsatzsteuerrecht, Grundrechte und Verfassungsrecht sowie eine erdrosselnde Wirkung der Steuer auf seine Berufsausübung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Gericht hielt die Steuer für verfassungsgemäß und nicht erdrosselnd. Das OVG ließ Berufung zu; es war strittig, ob die erhöhte Steuer auf Dauer die Aufstellung der Geräte in der Gemeinde wirtschaftlich untragbar macht. Ein vom VG eingeholtes betriebsbezogenes Gutachten ergab negative Betriebsergebnisse infolge der Erhöhung. Der Senat prüfte, ob die Besteuerung die durch Art.12 GG geschützte Berufsausübung in der Regel unmöglich macht. • Zuständigkeit und Zweck der kommunalen Vergnügungssteuer: Kommunen dürfen innerhalb ihres Rahmens Steuern ausgestalten; Lenkungszwecke sind zulässig, soweit sie in den kommunalen Kompetenzrahmen fallen. • Rechtliche Grenze: Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nur vor, wenn die Steuer in der Regel die Ausübung des Berufs zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung unmöglich macht. • Sachverhalts- und Beweiswürdigung: Maßgeblich ist die objektive Ertragssituation im Satzungsgebiet; Betriebs- und Steuergeheimnis schließt umfassendere Vergleichsdaten aus, so dass ein aussagekräftiges Gutachten zum Betrieb des Klägers verwertbar ist. • Würdigung des Gutachtens: Das vorliegende Sachverständigengutachten zeigt für 1995 bis 1998 negative bzw. deutlich verschlechterte Betriebsergebnisse, die ursächlich auf die Erhöhung der Vergnügungssteuer zurückzuführen sind; die früheren berechneten kalkulatorischen Unternehmergehälter des Gutachters waren vom VG irrtümlich fehlinterpretiert worden. • Berufsbild und Spezialität des Betriebs: Bei der Berufsbildbestimmung ist generalisierend vorzugehen; zugleich ist die konkrete betriebliche Situation zu berücksichtigen, wenn der Betrieb marktübliche Strukturen aufweist. Hier stellt das Aufstellen von Geldspielgeräten in Gaststätten das wesentliche Tätigkeitsfeld des Klägers dar und ist marktüblich. • Rechtsfolge: Weil die erhöhte Steuer auf Dauer eine übermäßige Belastung für den Betrieb des Klägers bedeutet und ihm in den maßgeblichen Jahren weder Unternehmereinkommen noch angemessene Kapitalverzinsung verblieb, überschreitet die Steuer die verfassungsrechtlich zulässige Grenze und ist insoweit rechtswidrig. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Die Veranlagungs- und Widerspruchsbescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten monatlich mehr als 90 DM je Gerät festgesetzt wurden; die Bescheide sind aufzuheben. Die Erhöhung auf 250 DM führte in den Jahren 1995 bis 1998 zu negativen beziehungsweise untragbaren Betriebsergebnissen des Klägers und bewirkte damit einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art.12 GG. Es bestand kein genügender Ausgleich durch kalkulatorische Unternehmergehälter oder Kapitalzins; die Beweisführung des Gutachtens war überzeugend und ausreichend, so dass eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Insgesamt ist die angefochtene erhöhte Besteuerung innerhalb des Satzungsgebietes unwirksam; damit erhält der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum den gewünschten Rechtsschutz.