Beschluss
13 PA 66/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung sind bereits im Prozesskostenhilfeantrag die Zulassungsgründe darzulegen; fehlen diese, kann nicht beurteilt werden, ob die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat (§ 124a VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO).
• Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen können Zulassungsgründe nicht mehr nachgeliefert werden; eine bloße Bedürftigkeitsprüfung wäre gesetzeswidrig und zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels dargelegter Zulassungsgründe bei Antrag auf Berufungszulassung • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung sind bereits im Prozesskostenhilfeantrag die Zulassungsgründe darzulegen; fehlen diese, kann nicht beurteilt werden, ob die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat (§ 124a VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO). • Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen können Zulassungsgründe nicht mehr nachgeliefert werden; eine bloße Bedürftigkeitsprüfung wäre gesetzeswidrig und zu vermeiden. Der Kläger stellte einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO). Die Antragsschrift und ergänzende Schriftsätze enthielten keine Darlegung von Zulassungsgründen. Auf die Notwendigkeit, Zulassungsgründe im Prozesskostenhilfeantrag darzulegen, wurde der Kläger am 17. Januar 2003 hingewiesen. Der Antrag wurde zwar fristgerecht eingereicht, die inhaltliche Begründung mit Bezug auf die Zulassungsgründe erfolgte jedoch nicht innerhalb der dafür geltenden Fristen. Nach Ablauf der Frist wurden keine Zulassungsgründe nachgereicht. Der Kläger begehrt deshalb Prozesskostenhilfe und ggf. Beiordnung eines Anwalts zur Durchsetzung des Zulassungsantrags. • Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier der Fall. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO muss innerhalb eines Monats gestellt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden; bei Antrag auf Prozesskostenhilfe sind dieselben Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (§ 124a Abs.4 S.1 u.4 VwGO, § 124 Abs.2 VwGO). • Ohne Darlegung von Zulassungsgründen im Prozesskostenhilfeantrag lässt sich nicht prüfen, ob die Rechtsverfolgung erfolgsaussichtlich ist; der Kläger hat diese Darlegung trotz Hinweises nicht erbracht. • Nach Fristablauf können Zulassungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden; eine Auslegung, die dies zuließe, würde § 114 ZPO entleeren und eine gesetzeswidrige Beschränkung auf eine Bedürftigkeitsprüfung bedeuten. • Mangels Erfolgsaussicht ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) ausgeschlossen; die persönlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe wurden deshalb nicht geprüft. • Der Antrag bleibt insgesamt erfolglos, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Kläger keine Zulassungsgründe für den Antrag auf Zulassung der Berufung dargelegt hat und somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dadurch kommt auch eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Eine Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit nach § 114 ZPO war nicht erforderlich. Die Entscheidung beruht auf Fristversäumnis bzw. auf dem Fehlen der zwingenden inhaltlichen Begründung; nach Ablauf der Frist können Zulassungsgründe nicht mehr nachgereicht werden. Daraus folgt die Versagung der beantragten prozesskostenrechtlichen Hilfe.