Beschluss
11 ME 420/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sportwetten des hier streitigen Typs sind Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB und unterfallen dem strafrechtlichen Verbot.
• Eine Erlaubnis der DDR-Behörde vom 14.9.1990 bleibt kraft Einigungsvertrag wirksam, erstreckt sich aber nicht räumlich über das Gebiet des ausstellenden Landes hinaus.
• Die sofortige Untersagung des Antragsstellers, Sportwetten der Beigeladenen anzunehmen und zu bewerben, war im Sofortvollzug gerechtfertigt; der Widerspruch hat voraussichtlich keinen Erfolg.
• Die Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten kann durch Landesrecht dem staatlichen Vorbehalt unterliegen; dem stehen unionsrechtliche Verträge nicht entgegen, soweit der Schutz der Spieler gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Sportwetten; Reichweite DDR-Erlaubnis und Strafbarkeit • Sportwetten des hier streitigen Typs sind Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB und unterfallen dem strafrechtlichen Verbot. • Eine Erlaubnis der DDR-Behörde vom 14.9.1990 bleibt kraft Einigungsvertrag wirksam, erstreckt sich aber nicht räumlich über das Gebiet des ausstellenden Landes hinaus. • Die sofortige Untersagung des Antragsstellers, Sportwetten der Beigeladenen anzunehmen und zu bewerben, war im Sofortvollzug gerechtfertigt; der Widerspruch hat voraussichtlich keinen Erfolg. • Die Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten kann durch Landesrecht dem staatlichen Vorbehalt unterliegen; dem stehen unionsrechtliche Verträge nicht entgegen, soweit der Schutz der Spieler gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Der Antragsteller betreibt in zwei Orten Annahmestellen für Sportwetten und vermittelt diese für die Sportwetten GmbH Gera über die C. Vermittlungs GmbH. Die Beigeladene zu 1) verfügt über eine vom Magistrat Gera am 14.9.1990 erteilte Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten. Die Antragsgegnerin untersagte dem Antragsteller per Bescheid vom 12.8.2002 unter Sofortvollzug die Bewerbung und Annahme dieser Sportwetten und drohte ein Zwangsgeld an. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab; dagegen wurden die Beschwerden geführt. Streitpunkt sind insbesondere die rechtliche Einordnung der angebotenen Wetten, die räumliche Wirksamkeit der DDR-Erlaubnis sowie die Frage, ob die Maßnahme eilbedürftig und rechtmäßig war. • Eilbedürftigkeit und Sofortvollzug: Eine vorangegangene längere Duldung rechtswidriger Zustände schließt die Eingriffsbefugnis oder die besondere Dringlichkeit nicht aus. Behörden haben Ermessen über Zeitpunkt und Umfang des Einschreitens; hier bestanden zureichende Gründe für sorgfältige Prüfung, weshalb die Eilbedürftigkeit nicht entfallen ist (§§ 1 Abs.1, 5 Abs.1 NGefAG). • Erfolgsaussicht des Widerspruchs: Die Vorbringen des Antragstellers und der Beigeladenen tragen nicht hinreichend vor, um die Aussicht auf Erfolg des Widerspruchs zu begründen; deshalb war die vorläufige Abweisung gerechtfertigt. • Glücksspielcharakter: Die streitigen G.-Wetten sind Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt; dies folgt aus Rechtsprechung und systematischer Abgrenzung zu Geschicklichkeitsspielen. • Beihilfe und Landesrecht: Der Antragsteller leistet jedenfalls Beihilfe zur Begehung des Verbots nach § 27 StGB und verstößt gegen § 16 NLottG, weil er ohne eigene behördliche Genehmigung Wettangebote entgegennimmt. • Reichweite der DDR-Erlaubnis: Die DDR-Verwaltungserlaubnis vom 14.9.1990 blieb nach Art.19 EV in der Regel wirksam, ist aber nach Maßgabe der Einheitlichkeit und Grenzen der Landesverwaltung territorial auf das Gebiet des ausstellenden Landes (hier Thüringen) beschränkt; eine flächendeckende Geltung in den alten Bundesländern folgt nicht aus Art.19 EV. • Kompetenzverteilung: Die Genehmigung und Regelung von Lotterien und Wetten fällt in die Gesetzgebung der Länder; das NLottG des Landes Niedersachsen ist verfassungsgemäß und mit dem Unionsrecht vereinbar, weil die Beschränkungen durch legitime sozial- und gesundheitspolitische Ziele gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die Beschwerden des Antragstellers und der Beigeladenen bleiben ohne Erfolg. Das Gericht bestätigt den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.8.2002, mit dem dem Antragsteller untersagt wurde, die streitigen Sportwetten zu bewerben und anzunehmen; der Sofortvollzug war zulässig. Die angebotenen Wetten sind als Glücksspiele nach § 284 StGB einzustufen, der Antragsteller leistet gegebenenfalls strafbare Beihilfe und verstößt gegen § 16 NLottG, da seine Tätigkeit keiner behördlichen Genehmigung in Niedersachsen unterliegt. Die DDR-Erlaubnis der Beigeladenen zu 1) bleibt zwar nach Art.19 EV wirksam, erstreckt sich aber nicht auf Niedersachsen; damit ist die nationale Untersagung durch das Landesrecht durchsetzbar. Das Verfahren wird damit zu Lasten des Antragstellers entschieden.