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Urteil

4 LB 316/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst heilpädagogische Maßnahmen, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. • Die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist nicht an den Maßstab allgemeiner ärztlicher oder fachlicher Erkenntnis gebunden. • Bei komplexen Behinderungen genügt für die Erforderlichkeitsbeurteilung nicht die Prognose einzelner konkreter Körperreaktionen; relevant ist, ob die Maßnahme den Schulbesuch zumindest zu erleichtern vermag.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Petö-Therapiekosten als Eingliederungshilfe zur Erleichterung des Schulbesuchs • Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst heilpädagogische Maßnahmen, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. • Die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen für die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist nicht an den Maßstab allgemeiner ärztlicher oder fachlicher Erkenntnis gebunden. • Bei komplexen Behinderungen genügt für die Erforderlichkeitsbeurteilung nicht die Prognose einzelner konkreter Körperreaktionen; relevant ist, ob die Maßnahme den Schulbesuch zumindest zu erleichtern vermag. Der Kläger, seit einem Unfall 1992 dauerhaft schwerbehindert, beantragte für eine dreiwöchige Petö-Therapie vom 17.3.1997 bis 4.4.1997 die Übernahme der von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten als Eingliederungshilfe. Die Krankenkasse übernahm die Hälfte der Kosten; der Beklagte lehnte die Restkostenübernahme ab mit der Begründung, wesentliche Eingliederungsleistungen erfolgten bereits durch Schule und laufende Therapien sowie nach ärztlicher Einschätzung fehlende Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah die Therapie als geeignet und erforderlich zur Erleichterung des Schulbesuchs an. Der Senat hatte das Verfahren nach einer aufhebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter aufzuklären; er ließ u.a. ein Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen erheben. • Rechtliche Grundlage sind §§ 39, 40 Abs.1 Nr.3 BSHG i.V.m. §12 Nr.1 EingliederungshilfeVO in der damals geltenden Fassung; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst auch heilpädagogische Maßnahmen, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. • Der Senat ist an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, wonach die Eignung solcher Maßnahmen nicht voraussetzt, dass sie allgemeinärztlich anerkannt sind. • Wesentliches Beweisgewicht trug das schriftliche Gutachten des von Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. D., der nach Untersuchung und Erläuterung bejahte, dass die Petö-Therapie geeignet und erforderlich war, den Kläger den Schulbesuch zu erleichtern. • Gegenstimmen, insbesondere die Einschätzung des Amtsarztes, die Therapie sei nicht erforderlich und der Kläger gehöre nicht zur Kernindikationsgruppe, wurden berücksichtigt; der Senat folgte dennoch dem Sachverständigen, weil der Kläger ausreichend Kooperationsfähigkeit zeigte und positive Effekte sowie Bestätigungen durch Begleitpersonen und die Lehrerin vorlagen. • Bei komplexer Behinderung ist für die Erforderlichkeit nicht nötig, einzelne konkrete Funktionsverbesserungen prognostizieren zu können; entscheidend ist, ob die Maßnahme insgesamt geeignet ist, den Schulbesuch zumindest zu erleichtern. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten der Petö-Therapie vom 17.3.1997 bis 4.4.1997 aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen, weil die Therapie nach umfassender Würdigung der Gutachten und Zeugenaussagen geeignet und erforderlich war, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 39, 40 Abs.1 Nr.3 BSHG i.V.m. §12 Nr.1 EingliederungshilfeVO; die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen setzt keine allgemeine fachliche Anerkennung der Methode voraus. Die Kostenentscheidung und die Regelung zur Vollstreckbarkeit wurden ebenfalls getroffen; eine Revision wurde nicht zugelassen.