Beschluss
8 L 4581/99
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht allein wegen Abweichung von einer anderen erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen; § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt Divergenz zu übergeordneten Gerichten.
• Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur, wenn eine bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte rechtliche oder für die Entscheidung wesentliche tatsächliche Frage aufgeworfen wird und deren Klärung von allgemeiner Bedeutung ist.
• Grabnutzungsgebühren setzen die tatsächliche Inanspruchnahme der Grabstätte voraus; die bloße Möglichkeit der Nutzung begründet noch keine Gebührenschuld.
• Eine Satzung kann den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für Wahlgräber wirksam auf die Überlassung/Weiterüberlassung zur Nutzung festlegen, soweit dies nicht durch höherrangiges Recht eingeschränkt ist.
Entscheidungsgründe
Entstehen von Grabnutzungsgebühren bei Überlassung der Wahlgrabstätte • Die Berufung ist nicht allein wegen Abweichung von einer anderen erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen; § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt Divergenz zu übergeordneten Gerichten. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur, wenn eine bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte rechtliche oder für die Entscheidung wesentliche tatsächliche Frage aufgeworfen wird und deren Klärung von allgemeiner Bedeutung ist. • Grabnutzungsgebühren setzen die tatsächliche Inanspruchnahme der Grabstätte voraus; die bloße Möglichkeit der Nutzung begründet noch keine Gebührenschuld. • Eine Satzung kann den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für Wahlgräber wirksam auf die Überlassung/Weiterüberlassung zur Nutzung festlegen, soweit dies nicht durch höherrangiges Recht eingeschränkt ist. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine kommunale Friedhofsgebührensatzung bestätigte. Streitgegenstand ist, ob bei Verlängerung bzw. Überlassung einer Wahlgrabstelle der Träger des Friedhofs für den gesamten Nutzungszeitraum eine Gebühr erheben darf. Der Kläger rügt abweichende erstinstanzliche Rechtsprechung und zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Regelung. Das Verwaltungsgericht hatte die Gebührensatzung dahin ausgelegt, dass die Gebührenschuld mit der Überlassung bzw. Weiterüberlassung zur Nutzung entsteht. Der Senat prüft, ob die Berufung zuzulassen ist und ob die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Relevante Normen sind § 5 NKAG, § 11 NKAG sowie § 124 VwGO. • Zulassungsgründe liegen nicht vor: Der Antragsteller hat keine hinreichend dargelegten Gründe für die Zulassung der Berufung angegeben. • Abweichung von einer anderen erstinstanzlichen Entscheidung begründet keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; diese Vorschrift verlangt Divergenz zu übergeordneten Gerichten wie Oberverwaltungsgericht oder Bundesgerichtshof. • § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) erfordert die Darstellung einer bislang ungeklärten rechtlichen oder entscheidungserheblichen Tatsachenfrage und Begründung, warum ihre Klärung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung dient. • Gebührenrechtlich entsteht ein Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist; Benutzungsgebühren erfordern die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, nicht bloße Nutzungsmöglichkeiten. • Vorliegend steht die Satzungsregelung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1.2 der Friedhofsgebührensatzung) im Einklang mit der gebührenrechtlichen Grundidee: Bei Wahlgräbern entsteht die Gebührenschuld mit der Überlassung bzw. Weiterüberlassung zur Nutzung. • Es besteht keine spezialgesetzliche Beschränkung in Niedersachsen, die eine satzungsrechtliche Vorverlagerung des Zeitpunktes des Entstehens der Gebührenschuld generell verbieten würde; der Landesgesetzgeber hat den Kommunen hier Gestaltungsspielraum gelassen. • Eine mögliche Unbilligkeit für den Gebührenschuldner, die sich aus einer Gebührenerhebung für die gesamte Nutzungszeit ergeben könnte, ist weder dargetan noch erkennbar; die Satzung ist daher mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Zulassungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geforderten Zulassungsgründe nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind. Die angegriffene Gebührensatzung ist rechtmäßig, denn Grabnutzungsgebühren setzen die tatsächliche Inanspruchnahme der Grabstätte voraus und die Satzung kann das Entstehen der Gebührenschuld mit der Überlassung/Weiterüberlassung zur Nutzung wirksam regeln. Es besteht keine Rechts- oder Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Berufung rechtfertigen würde, und die angeführte abweichende erstinstanzliche Rechtsprechung begründet keine Zulassung. Insgesamt hat die Beklagte recht, da die Satzungsregelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist und keine unzulässige Vorverlagerung der Gebührenschuld festgestellt wurde.