Urteil
4 LB 471/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
15mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber kann wegen fehlender Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisedokumenten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gekürzt werden.
• Die Verpflichtung zur Mitwirkung umfasst auch die Abgabe einer vom ausländischen Konsulat verlangten Erklärung über die freiwillige Rückkehr, soweit diese vom Betroffenen zumutbar ist.
• Eine Kürzung darf nur auf das unabweisbar gebotene Maß erfolgen; Taschengeld kann bei von der Person zu vertretender Verhinderung der Abschiebung entzogen werden.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Taschengeld wegen mangelnder Mitwirkung an Passbeschaffung (AsylbLG §1a Nr.2) • Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber kann wegen fehlender Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisedokumenten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gekürzt werden. • Die Verpflichtung zur Mitwirkung umfasst auch die Abgabe einer vom ausländischen Konsulat verlangten Erklärung über die freiwillige Rückkehr, soweit diese vom Betroffenen zumutbar ist. • Eine Kürzung darf nur auf das unabweisbar gebotene Maß erfolgen; Taschengeld kann bei von der Person zu vertretender Verhinderung der Abschiebung entzogen werden. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, ist nach erfolglosem Asylverfahren rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet und verfügt nicht über einen Pass. Er stellte sich beim iranischen Generalkonsulat, füllte einen Passantrag aus, verweigerte jedoch die von den iranischen Behörden geforderte Erklärung über seine freiwillige Rückkehr. Ohne diese Erklärung stellten die iranischen Behörden kein Passersatzpapier aus, so dass eine Abschiebung nicht vollzogen werden konnte. Die Samtgemeinde kürzte daraufhin ab dem 1.12.2000 den Barbetrag für persönliche Bedürfnisse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; die Bezirksregierung und das Verwaltungsgericht wiesen Widerspruch und Klage ab. Der Kläger rügt, er sei nicht verpflichtet, eine möglicherweise unwahre Freiwilligkeitserklärung abzugeben, und beruft sich auf Unzumutbarkeit und Völkerrechtswidrigkeit der Forderung. • Anwendbare Normen: §1a Nr.2 AsylbLG, §1 Abs.1 Nr.5 AsylbLG, §15 Abs.2 Nr.6 AsylVfG. • Leistungsberechtigter ist ein rechtskräftig abgelehnter, vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber; nach §1a AsylbLG können Leistungen gekürzt werden, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. • Mitwirkungspflicht: Der Betroffene hat grundsätzliche Pflicht zur Mitwirkung bei Beschaffung der für die Ausreise notwendigen Dokumente; hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen, die von den zuständigen Behörden als erforderlich angesehen werden. • Zumutbarkeit: Die Abgabe der Erklärung ist hier zumutbar. Bei vollziehbar Ausreisepflichtigen kann eine umfangreiche Mitwirkung verlangt werden; eine etwaige völkerrechtliche Unzulänglichkeit der Konsularpraxis liegt nicht ohne Weiteres vor. • Kausalität und Verantwortlichkeit: Die Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung ist ursächlich für das Scheitern der Abschiebung und steht im Verantwortungsbereich des Klägers, da ihm bekannt war, dass die iranischen Behörden ohne Erklärung keine Papiere ausstellen. • Rechtsfolge und Umfang der Kürzung: Wegen der von dem Kläger zu vertretenden Verhinderung der Ausreise durfte die Behörde die Leistungen auf das unabweisbar gebotene Maß beschränken; der Barbetrag für persönliche Bedürfnisse (Taschengeld) gehört regelmäßig nicht zur unabweisbar gebotenen Hilfe und kann entfallen, sofern keine besonderen Bedarfe konkret nachgewiesen sind. Die Berufung ist unbegründet; die Kürzung des Barbetrags war rechtmäßig. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten nicht vollständig erfüllt, weil er die von den iranischen Behörden verlangte Erklärung über die freiwillige Rückkehr verweigerte, obwohl ihm bekannt war, dass ohne diese Erklärung kein Passersatzpapier ausgestellt würde. Die Verweigerung ist ursächlich für das Scheitern der Abschiebung und liegt im Verantwortungsbereich des Klägers; die Abgabe der Erklärung war ihm zumutbar. Deshalb durfte die Behörde nach §1a Nr.2 AsylbLG die Leistungen auf das unabweisbar gebotene Maß einschränken und das Taschengeld entziehen. Eine weitergehende Leistungspflicht des Beklagten besteht nicht; besondere Umstände, die eine Weitergewährung des Taschengeldes rechtfertigen würden, sind nicht dargetan.