Beschluss
8 LA 158/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde (§ 124a Abs.4 VwGO).
• Die Begründung eines Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgericht einzureichen; Übersendung an das Berufungsgericht ersetzt dies nicht.
• Die Berufung ist zudem unbegründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO nicht vorliegen (keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; keine grundsätzliche Bedeutung).
• Nach herrschender Rechtsprechung sind nahe Angehörige eines Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet; hierzu gehören auch Geschwister. Zivilrechtliche Kostentragungspflichten verdrängen die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis und fehlender Zulassungsgründe • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde (§ 124a Abs.4 VwGO). • Die Begründung eines Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgericht einzureichen; Übersendung an das Berufungsgericht ersetzt dies nicht. • Die Berufung ist zudem unbegründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO nicht vorliegen (keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; keine grundsätzliche Bedeutung). • Nach herrschender Rechtsprechung sind nahe Angehörige eines Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet; hierzu gehören auch Geschwister. Zivilrechtliche Kostentragungspflichten verdrängen die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Die Rechtsmittelbelehrung zum Verfahren und die einschlägigen Fristen nach § 124a Abs.4 VwGO wurden ihm mit dem Urteil bekanntgegeben; der Senatsvorsitzende wies ihn zudem in einer Verfügung gesondert auf die Einreichungsfrist hin. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung, reichte die Begründung jedoch nicht innerhalb der zweimonatigen Frist beim Verwaltungsgericht ein, sondern sandte sie an das Oberverwaltungsgericht. Zudem berief sich der Kläger subsidiär auf Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO sowie auf angebliche Besonderheiten der Bestattungspflicht. Die Verwaltungsbehörde hatte Ersatzvornahmen wegen der Bestattung des Bruders veranlasst, deren Kosten der Kläger nicht entkräften konnte. • Formelle Frist und Form: Nach § 124a Abs.4 S.1,2,4,5 VwGO ist die Zulassung der Berufung binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht zu beantragen und die Begründung binnen zwei Monaten beim Verwaltungsgericht einzureichen; hier wurde die Begründung nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht eingereicht, daher unzulässig. • Hinweiswirkung der Rechtsmittelbelehrung: Der Kläger wurde in der Rechtsmittelbelehrung und durch die Eingangsverfügung des Vorsitzenden auf die Fristen hingewiesen, so dass ein etwaiges Unterlassen nicht entschuldigt ist. • Materielle Zulassungsgründe: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor; es bestehen keine ernstlichen Zweifel und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Bestattungspflicht: Nach ständiger Rechtsprechung sind nahe Angehörige, zu denen auch Geschwister zählen, öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet; die zivilrechtliche Kostentragungspflicht nach § 1968 BGB verändert diese öffentlich-rechtliche Pflicht nicht. • Härtefall: Eine mögliche Ausnahme wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn entsprechende Umstände substantiiert dargelegt werden; der Kläger hat dies im Zulassungsverfahren nicht getan. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist insgesamt zurückgewiesen. Er ist unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, sondern irrtümlich an das Oberverwaltungsgericht gesandt wurde. Soweit auf die inhaltliche Zulassung eingegangen wurde, ist der Antrag unbegründet, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen. Ferner besteht aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine Bestattungspflicht der nahen Angehörigen, zu der auch Geschwister zählen; der Kläger hat keine hinreichenden Gründe für eine unbillige Härte vorgetragen, die ihn von dieser Pflicht entbinden würden.