Beschluss
12 PA 736/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• PKH-Antrag teils stattgegeben: für die eine Antragstellerin mangelt es an Erfolgsaussicht, für die übrigen besteht hinreichende Aussicht.
• Keine PKH und kein Beiordnen anwaltlicher Vertretung für Antragstellerin zu 2., weil ihr Krankengeld den sozialhilferechtlichen Bedarf deckt.
• Bei übrigen bedürftigen Antragstellern ist fraglich, ob der allgemeine Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs.1 BSHG gegenüber speziellerer Regelung des § 25 BSHG vorrangig ist; deshalb besteht Erfolgsaussicht.
• § 25 BSHG ist gegenüber § 2 Abs.1 BSHG eine speziellere Rechtsgrundlage und regelt u.a. Leistungskürzung bei Arbeitsverweigerung.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei Streit um Nachrang und Arbeitsverweigerung nach BSHG • PKH-Antrag teils stattgegeben: für die eine Antragstellerin mangelt es an Erfolgsaussicht, für die übrigen besteht hinreichende Aussicht. • Keine PKH und kein Beiordnen anwaltlicher Vertretung für Antragstellerin zu 2., weil ihr Krankengeld den sozialhilferechtlichen Bedarf deckt. • Bei übrigen bedürftigen Antragstellern ist fraglich, ob der allgemeine Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs.1 BSHG gegenüber speziellerer Regelung des § 25 BSHG vorrangig ist; deshalb besteht Erfolgsaussicht. • § 25 BSHG ist gegenüber § 2 Abs.1 BSHG eine speziellere Rechtsgrundlage und regelt u.a. Leistungskürzung bei Arbeitsverweigerung. Mehrere Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Antragsteller hatten im Verwaltungsverfahren die Gewährung von Sozialhilfe begehrt; das Verwaltungsgericht lehnte teilweise mit der Begründung ab, der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs.1 BSHG gebiete die Leistungseinstellung. Bei der Antragstellerin zu 2. fließt Krankengeld in Höhe von 314,40 €, sodass ihr Bedarf gedeckt ist. Der Antragsteller zu 1. hatte gegenüber der Arbeitsverwaltung erklärt, er sei nicht bereit, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Erwerbslosigkeit zu nutzen. Die Antragsteller rügen, dass das Verwaltungsgericht nicht die spezielle Regelung des § 25 BSHG beachtet habe, die Kürzungen bei Arbeitsverweigerung regelt. Das Oberverwaltungsgericht hat über die PKH entschieden und abgewogen, für welche Antragsteller eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. • Der PKH-Antrag wird insoweit bewilligt, wie in der Entscheidungsformel angegeben; für Antragstellerin zu 2. fehlt die nach §§166 VwGO,114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, weil ihr Krankengeld den sozialhilferechtlichen Bedarf erfüllt. • Für die übrigen bedürftigen Antragsteller besteht hingegen eine hinreichende Erfolgsaussicht, weil fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf den allgemeinen Nachrang des § 2 Abs.1 BSHG abgestellt hat. • Nach der Rechtsprechung ist § 25 Abs.1 BSHG in Verbindung mit §§18 ff. BSHG eine speziellere Rechtsgrundlage gegenüber dem allgemeinen Nachranggrundsatz des § 2 Abs.1 BSHG; §25 regelt insbesondere die Folgen einer Arbeitsverweigerung und die stufenweise Kürzung nach vorheriger Belehrung. • Arbeitsverweigerung im Sinne des §25 BSHG umfasst nicht nur die Ablehnung konkreter Arbeit, sondern auch die Weigerung, sich arbeitsuchend zu melden, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen oder sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. • Die gegenüber der Arbeitsverwaltung erklärte Nichtbereitschaft des Antragstellers zu 1., alle Möglichkeiten zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu nutzen, ist als Arbeitsverweigerung im weiteren Sinne zu werten; in diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht nicht allein §2 BSHG zugrunde legen dürfen, sondern die Vorgaben des §25 BSHG beachten müssen, einschließlich der stufenweisen Kürzung und des Schutzes unterhaltsberechtigter Angehöriger. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird teilweise bewilligt. Für die Antragstellerin zu 2. wird PKH abgelehnt und kein Rechtsanwalt beigeordnet, weil ihr Krankengeld den Bedarf deckt und daher keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Für die übrigen bedürftigen Antragsteller wird PKH bewilligt, weil ernstliche Erfolgsaussichten bestehen, insbesondere da fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht den allgemeinen Nachrang des §2 Abs.1 BSHG angewandt hat, statt die spezielleren Regelungen des §25 BSHG zu prüfen. Das Verfahren weist punktuelle Verfahrens- und rechtliche Fehler auf, da die Voraussetzungen für eine Kürzung nach §25 BSHG nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden; insoweit besteht Aussicht auf Erfolg in der beabsichtigten Beschwerde.