Beschluss
12 ME 622/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fortgeschrittener HIV-Infektion ist ein monatlicher Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG zu gewähren.
• Die Abgrenzung zwischen HIV-Infektion und AIDS verhindert nicht die Anerkennung eines Krankenkostmehrbedarfs bereits im HIV-Stadium.
• Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen sind heranzuziehen; eine generelle Befristung der Bewilligung dient der Überprüfung, schließt aber eine unbefristete Leistung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bei fortgeschrittener HIV-Infektion • Bei fortgeschrittener HIV-Infektion ist ein monatlicher Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG zu gewähren. • Die Abgrenzung zwischen HIV-Infektion und AIDS verhindert nicht die Anerkennung eines Krankenkostmehrbedarfs bereits im HIV-Stadium. • Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen sind heranzuziehen; eine generelle Befristung der Bewilligung dient der Überprüfung, schließt aber eine unbefristete Leistung nicht aus. Der Antragsteller leidet an einer fortgeschrittenen HIV-Infektion (Stadium B2) und beantragte beim Sozialhilfeträger die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung. Der Antragsgegner lehnte dies mit der Begründung ab, ein Mehrbedarf sei erst bei manifestem AIDS zu gewähren. Das Verwaltungsgericht gewährte dem Antragsteller einen Mehrbedarfszuschlag von monatlich 25,56 €. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners beim Oberverwaltungsgericht. Streitpunkt war, ob bei HIV-Infektion bereits ein Anspruch auf Krankenkost besteht und ob die Gewährung zeitlich zu befristen sei. Der Senat nahm die Empfehlungen für Krankenkostzulagen sowie einschlägige fachliche Bewertung zugrunde und prüfte die Notwendigkeit und Dauer der Leistung. • Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 4 BSHG für die Gewährung von Mehrbedarfen bei krankheitsbedingt kostenaufwendiger Ernährung. • Die einschlägigen Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen erkennen Vollkost und präventive ernährungsmedizinische Maßnahmen bereits bei HIV-Infektion an, weil Ernährungsstörungen und Mangelernährung auch in Frühstadien auftreten und die Stärkung der Abwehrkräfte den Krankheitsverlauf beeinflussen kann. • Die medizinische Unterscheidung zwischen HIV-Infektion und AIDS führt nicht dazu, den Mehrbedarf erst bei manifestem AIDS zu gewähren; die Kommentarliteratur und frühere Entscheidungen bejahen den Mehrbedarf bereits bei HIV-Infektion. • Da eine Heilung der HIV-Infektion nicht zu erwarten ist, sondern allenfalls eine Verlangsamung der Progression durch Behandlung möglich ist, besteht kein zwingender Anlass, die Bewilligung zeitlich zu beschränken; eine regelmäßige Überprüfung durch ärztliche Nachweise bleibt dem Träger jedoch möglich und sinnvoll. • Verwaltungsvereinfachende Empfehlungen zur Befristung (z. B. 12 Monate) sind lediglich Anhaltspunkte; der Träger kann in angemessenen Abständen ärztliche Bescheinigungen anfordern und auf Ernährungsberatung hinwirken. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt den Anspruch des Antragstellers auf einen monatlichen Mehrbedarf von 25,56 € nach § 23 Abs. 4 BSHG wegen seiner fortgeschrittenen HIV-Infektion. Die Auffassung, ein Mehrbedarf sei erst bei AIDS anzuerkennen, wird zurückgewiesen, da die Empfehlungen zur Krankenkost bereits bei HIV-Infektion eine vollwertige Ernährung und präventive Maßnahmen vorsehen. Eine generelle zeitliche Befristung der Bewilligung ist nicht erforderlich; dem Träger bleibt es jedoch vorbehalten, in angemessenen Abständen ärztliche Nachweise zu verlangen und auf Ernährungsberatung hinzuweisen. Damit obsiegt der Antragsteller, weil die medizinische Situation und die fachlichen Empfehlungen einen fortlaufenden Mehrbedarf rechtfertigen.