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Beschluss

13 ME 245/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf einen Vormittagsplatz ist erfüllt, wenn ein ortsnaher Kindergarten mit freien Plätzen verfügbar ist. • Entfernungen von 6 bzw. 7 km können noch als ortsnah im Sinne des Rechtsanspruchs auf Kindergartenbetreuung angesehen werden. • Soziale Härtefälle sind nicht anzunehmen, wenn tägliche Fahrmöglichkeiten bestehen und die Eltern das Kind ausnahmsweise selbst betreuen können. • Gewünschte Betreuung wegen sozialer Kontakte zu Nachbarkindern begründet keinen Anspruch auf Erweiterung kommunaler Kapazitäten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Platz im näheren Kindergarten bei ortsnahen Alternativen • Ein Anspruch auf einen Vormittagsplatz ist erfüllt, wenn ein ortsnaher Kindergarten mit freien Plätzen verfügbar ist. • Entfernungen von 6 bzw. 7 km können noch als ortsnah im Sinne des Rechtsanspruchs auf Kindergartenbetreuung angesehen werden. • Soziale Härtefälle sind nicht anzunehmen, wenn tägliche Fahrmöglichkeiten bestehen und die Eltern das Kind ausnahmsweise selbst betreuen können. • Gewünschte Betreuung wegen sozialer Kontakte zu Nachbarkindern begründet keinen Anspruch auf Erweiterung kommunaler Kapazitäten. Die Eltern begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Zuweisung eines Vormittagsplatzes in einem bestimmten Kindergarten (F.). Sie beriefen sich auf den Rechtsanspruch nach § 12 Abs. 1 KiTaG i.V.m. § 24 SGB VIII und machten sozialen Härtefall geltend, weil das nächstgelegene Angebot angeblich nicht zugänglich sei. Die Gemeinde wies auf alternative Kindergärten in D. und E. hin, die 6 bzw. 7 km entfernt freie Vormittagsplätze anbieten. Die Eltern erklärten, das einzige Fahrzeug stünde nicht ständig zur Verfügung; die Mutter arbeite überwiegend zu Hause. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt; die Beschwerde der Eltern beim OVG blieb ohne Erfolg. • Rechtsanspruch auf einen Vormittagsplatz ist erfüllt, wenn ortsnahe Kindergärten mit freien Plätzen vorhanden sind; 6 und 7 km Entfernung sind noch als ortsnah anzusehen (§ 12 Abs. 1 KiTaG, § 24 SGB VIII). • Kein Anspruch auf Zuweisung eines Platzes im näher gelegenen Kindergarten F., weil dort die Kapazität ausgeschöpft ist und damit keine freie Betreuungsstelle zur Verfügung steht. • Ein sozialer Härtefall liegt nicht vor: Die eidesstattlichen Versicherungen zeigen, dass das Familienfahrzeug überwiegend für den Transport zur Verfügung steht; die Mutter kann wegen überwiegender Heimarbeit das Kind in Ausnahmefällen selbst betreuen, was zumutbar ist. • Der Wunsch der Eltern, den Kindergarten F. wegen bestehender Kontakte zu Nachbarkindern zu besuchen, begründet keine Verpflichtung der Kommune, zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. • Eine Beiladung der Gemeinde F. nach § 65 VwGO war nicht erforderlich, da die Entscheidung auf den vorliegenden Kapazitätsverhältnissen und Zumutbarkeitsüberlegungen beruht. Die Beschwerde der Eltern wird zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unbegründet, weil der Anspruch des Kindes auf einen Vormittagsplatz durch die vorhandenen ortsnahen Angebote in D. und E. erfüllt ist und im näheren Kindergarten F. keine Kapazität vorhanden ist. Ein sozialer Härtefall wurde nicht festgestellt, da das Fahrzeug der Familie überwiegend verfügbar ist und die Mutter das Kind in Ausnahmefällen zumutbar selbst betreuen kann. Die Gemeinde F. musste nicht beigeladen werden und ist nicht zu einer Erweiterung der Betreuungsplätze verpflichtet. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und die Eltern erhalten keinen Anspruch auf Zuweisung eines Platzes in dem nähergelegenen Kindergarten.