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Beschluss

8 LA 3384/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG war nicht begründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte. • Die Frage, ob spätere Vertreibungen von Minderheiten eine Fernwirkung früherer Vertreibungen begründen, ist nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, soweit sie für die Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG keine Rolle spielt. • § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG schützt vor Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter, wenn zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe eine Rückkehr unzumutbar machen. • Ein in Deutschland geborener jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nie in Jugoslawien aufgehalten hat und dort keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, kann sich nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund: Keine grundsätzliche Bedeutung bei Frage der Fernwirkung früherer Verfolgungen • Der Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG war nicht begründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte. • Die Frage, ob spätere Vertreibungen von Minderheiten eine Fernwirkung früherer Vertreibungen begründen, ist nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, soweit sie für die Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG keine Rolle spielt. • § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG schützt vor Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter, wenn zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe eine Rückkehr unzumutbar machen. • Ein in Deutschland geborener jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nie in Jugoslawien aufgehalten hat und dort keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, kann sich nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Der Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, stellte einen Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Er rügte, die Vertreibung und Verfolgung von Minderheiten aus dem Kosovo nach Abzug serbischer Behörden könne als Fernwirkung früherer Vertreibungen der Albaner zu werten sein. Es ging um die Frage, ob diese Annahme entscheidungserheblich für die Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist, wonach von einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter abzusehen sein kann, wenn zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe die Rückkehr unzumutbar machen. Der Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hat sich nie in Jugoslawien aufgehalten. Das Gericht prüfte insbesondere die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG und die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. • Der Zulassungsantrag scheiterte, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorlag. • § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sieht vor, dass von einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder von der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, abzusehen ist, wenn der Ausländer zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe für die Ablehnung der Rückkehr in den Herkunftsstaat geltend machen kann. • Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe sind solche, die ihre Ursache in einer früheren politischen Verfolgung haben und die Rückkehr objektiv unzumutbar erscheinen lassen; diese Vorschrift berücksichtigt eine psychische Sondersituation bei besonders schwerem, nachhaltig wirkendem Verfolgungsschicksal. • Die vom Kläger aufgeworfene Fernwirkungsfrage ist für die Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger nie in Jugoslawien war und dort keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. • Daher kann der Kläger sich nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen; seine Frage besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsrechts. Der Zulassungsantrag des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat, weil sie für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entscheidungserheblich ist. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG schützt nur solche Ausländer, die aufgrund früherer politischer Verfolgung eine objektiv unzumutbare Rückkehr nicht zumutbar ist; dies trifft auf den in Deutschland geborenen und nie in Jugoslawien verfolgten Kläger nicht zu. Deshalb konnte der Kläger den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht durch Berufung auf diese Vorschrift verhindern. Der Zulassungsantrag blieb damit ohne Erfolg.