Beschluss
8 LA 101/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Berufungszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind.
• Der Klagegegenstand bestimmt sich aus Klageantrag und Klagebegründung; eine nach Fristablauf eingebrachte objektive Klageänderung wirkt nicht fristwahrend zurück.
• Die Ausübung des Rechts auf Änderung des Klageantrags nach § 91 VwGO ersetzt nicht die Einhaltung der Klagefrist; form- und fristgerechte Bestimmung des Klageziels ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Klagegegenstand, Klagefrist und unbeachtliche Klageänderung bei Einziehung eines Tieres • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Berufungszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. • Der Klagegegenstand bestimmt sich aus Klageantrag und Klagebegründung; eine nach Fristablauf eingebrachte objektive Klageänderung wirkt nicht fristwahrend zurück. • Die Ausübung des Rechts auf Änderung des Klageantrags nach § 91 VwGO ersetzt nicht die Einhaltung der Klagefrist; form- und fristgerechte Bestimmung des Klageziels ist erforderlich. Der Kläger wandte sich gegen die Einziehung der Elefantenkuh "Dunja" durch die Landeshauptstadt Hannover. Die Stadt erließ einen Einziehungsverfügungsbescheid, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte; die Bezirksregierung erließ einen Widerspruchsbescheid. Der Kläger reichte am 15.11.2001 Klage ein; der Klageantrag und die Begründung richteten sich ausschließlich gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung. Mit Schriftsatz vom 12.12.2001 machte der Kläger erstmals den Ausgangsbescheid der Landeshauptstadt Gegenstand der Anfechtung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Anfechtung des Ausgangsbescheids erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgte. Der Kläger begehrte daraufhin die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte diese ab. • Die Berufungszulassungsgründe sind nicht substantiiert dargetan und liegen nicht vor, daher kein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO. • Klagegegenstand bestimmt sich aus Klageantrag und Klagebegründung; aus der Klageschrift vom 15.11.2001 ergibt sich, dass die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung gerichtet war. • Hinweis im Schriftsatz auf Ziel, Verfügungsbefugnis zurückzuerlangen, reicht nicht aus, um die Anfechtung des Ausgangsbescheids anzunehmen, zumal der Kläger anwaltlich vertreten war und den Unterschied kannte. • Die Erklärung vom 12.12.2001 stellt keine Berichtigung des Klageantrags dar, sondern eine objektive Klageänderung nach § 91 VwGO, weil sowohl die Beklagte als auch der angegriffene Verwaltungsakt gewechselt wurden. • Eine objektive Klageänderung nach Fristablauf wirkt nicht fristwahrend; die Klagefrist muss auch für geänderte Anträge eingehalten werden. • Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 05.05.1982 steht dem Kläger nicht zu Gebote, weil sie auf nachlässig formulierter Klageschrift nach § 82 Abs.1 VwGO abzielt; hier entsprach die Klage den Formerfordernissen. • Die Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs.1 Nr.2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist nicht gegeben, weil die aufgeworfenen Fragen keine über den Einzelfall hinausgehende Klärung erfordern. • Eine behauptete Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht substantiiert dargetan; es fehlt an der konkreten Benennung des abweichenden Rechtssatzes und der Darstellung der Widersprüchlichkeit. Die Berufung wird nicht zugelassen und die erstinstanzliche Entscheidung, die die Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis abwies, ist bestätigt. Der Kläger hat die Einziehungsverfügung der Landeshauptstadt Hannover nicht innerhalb der Klagefrist zum Gegenstand der Anfechtung gemacht, sondern erst nach Fristablauf geändert, wodurch die Klageänderung nicht fristwahrend wirkt. Eine Berichtigung des Klageantrags kam nicht in Betracht, da es sich um eine objektive Klageänderung handelte. Zulassungsgründe für die Berufung sind nicht gegeben; insbesondere fehlen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.