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Urteil

8 LB 43/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundstück ist nur dann befriedeter Bezirk nach Landes- oder Bundesrecht, wenn es erkennbar dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient; eine gelegentlich genutzte, spärlich eingerichtete Holzhütte genügt nicht. • Beschlüsse einer Jagdgenossenschaft, die das Jagdausübungsrecht einzelner Eigentümer begründen wollen, sind rechtswidrig, weil das Jagdausübungsrecht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft bzw. dem Pächter zusteht (§ 8 Abs. 5 BJagdG). • Eine Satzungsregelung, die Eigentümer unterhalb einer Flächenschwelle (z. B. 1,5 ha) von der Teilnahme an der Jagdausübung ausschließt, verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich ist. • Fehler bei Ladung oder fehlendes Jagdkataster machen einen Beschluss nur dann unwirksam, wenn nachweislich das Abstimmungsergebnis beeinflusst wurde. • Eine Feststellungsklage gegen die Wirksamkeit innerer Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse und konkrete Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit vorträgt.
Entscheidungsgründe
Keine Befriedung wegen gelegentlicher Holzhütte; Beschluss über Jagdausübungsberechtigung unwirksam • Ein Grundstück ist nur dann befriedeter Bezirk nach Landes- oder Bundesrecht, wenn es erkennbar dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient; eine gelegentlich genutzte, spärlich eingerichtete Holzhütte genügt nicht. • Beschlüsse einer Jagdgenossenschaft, die das Jagdausübungsrecht einzelner Eigentümer begründen wollen, sind rechtswidrig, weil das Jagdausübungsrecht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft bzw. dem Pächter zusteht (§ 8 Abs. 5 BJagdG). • Eine Satzungsregelung, die Eigentümer unterhalb einer Flächenschwelle (z. B. 1,5 ha) von der Teilnahme an der Jagdausübung ausschließt, verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich ist. • Fehler bei Ladung oder fehlendes Jagdkataster machen einen Beschluss nur dann unwirksam, wenn nachweislich das Abstimmungsergebnis beeinflusst wurde. • Eine Feststellungsklage gegen die Wirksamkeit innerer Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse und konkrete Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit vorträgt. Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 1.800 m² großen Grundstücks innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf dem eine etwa 16 m² große Holzhütte, Schuppen, Grillplatz und Teich stehen. In der Versammlung der Jagdgenossen der Beklagten am 17.04.1997 wurde u. a. beschlossen, dass nur Eigentümer mit mindestens 1,5 ha jagdbarer Fläche bzw. deren Familienangehörige jagdausübungsberechtigt sein sollen; ein Antrag des Klägers auf Gleichstellung wurde abgelehnt. Der Kläger rügte, sein Grundstück sei kein befriedeter Bezirk und er sei somit Jagdgenosse; er beanstandete ferner mangelhafte Ladung, Stimmabgabe durch Nichtjagdgenossen und das Fehlen eines Jagdkatasters. Das VG Osnabrück wies die Klage als unzulässig ab, weil das Grundstück ein befriedeter Bezirk sei; dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Im Berufungsverfahren wurde die Mitgliedschaftsfrage erledigt; streitig blieb die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 17.04.1997. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an baldiger Klärung hat und konkrete Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit vorgetragen hat (§ 43 VwGO). • Befriedeter Bezirk: Nach Landes- und Bundesrecht sind Hofraum/Hausgarten nur dann befriedeter Bezirk, wenn sie an eine Behausung anschließen, die erkennbar dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient; die Holzhütte des Klägers diente nur gelegentlichem, kurzfristigem Aufenthalt und verfügte nicht über typische Haushaltsausstattung bzw. Anschlüsse, daher liegt keine Befriedung vor (§ 9 NJagdG/Art. 8 LJagdG). • Klagebefugnis: Durch die Feststellung, dass das Grundstück nicht befriedet ist, steht fest, dass der Kläger Jagdgenosse war und damit klagebefugt ist. • Inhaltliche Wirksamkeit der Beschlüsse: Das Jagdausübungsrecht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdpächter zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Ein Beschluss, wonach einzelne Eigentümer (z. B. ab 1,5 ha) jagdausübungsberechtigt sein sollen, ist materiell-rechtlich unwirksam, weil er das gesetzliche Verteilungssystem unterläuft und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. • Formelle Rügen: Beanstandungen der Ladung, das Fehlen eines Jagdkatasters oder die Mitwirkung mutmaßlich nicht stimmberechtigter Personen führen nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn sie das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben; hier war die Ladung formgerecht und die Unterlagen zeigen, dass das Abstimmungsergebnis auch bei Wegfall der strittigen Stimmen gleich ausgefallen wäre. • Teilantrag des Klägers: Der Antrag des Klägers, ihm ein eigenes Jagdausübungsrecht wie Familienangehörigen zu gewähren, war unbegründet, weil einzelne Jagdgenossen kein originäres Jagdausübungsrecht erhalten können und ein Anspruch auf Verpachtung nicht besteht. Der Senat hat die Berufung insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass der Beschluss der Jagdgenossenschaft vom 17.04.1997, wonach jagdausübungsberechtigt sein sollen, wer mindestens 1,5 ha jagdbare Flächen im Eigentum hat bzw. deren Familienangehörige, unwirksam ist. Die übrigen beanstandeten Beschlüsse, insbesondere die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gleichstellung, sind nicht zu beanstanden; die Ladung war formgerecht, das Fehlen eines Jagdkatasters und die Mitwirkung teilweise fraglicher Stimmen änderten am Ergebnis nichts. Begründend ist, dass das Grundstück des Klägers kein befriedeter Bezirk war, er daher Jagdgenosse war und der streitige Beschluss materiell-rechtlich gegen die gesetzliche Regelung des Jagdausübungsrechts und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Antrag des Klägers, ihm ein eigenes Jagdausübungsrecht einzuräumen, war unbegründet, weil solche Rechte der Jagdgenossenschaft bzw. dem Pächter zustehen und ein Anspruch auf Verpachtung nicht besteht.