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Beschluss

11 LA 100/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gebührenvorschrift des § 46a LMBG unterscheidet zwischen allgemeinen gebührenfreien Überwachungsmaßnahmen und gebührenpflichtigen Maßnahmen bei besonderem Anlass; Verdachtsproben können gebührenpflichtig sein. • Probenahmen, die der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften dienen, fallen unter § 46a Abs.1 Nr.3 LMBG und sind gebührenfähig. • Kostenschuldner nach § 5 Abs.1 NVwKostG ist, wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat; Hersteller/Vertreiber, die durch das Inverkehrbringen eines Lebensmittels den Verdacht ausgelöst haben, sind Kostenschuldner. • Hinweisgeber (hier: Zentrales Institut des Sanitärdienstes der Bundeswehr) ist nicht im kostenrechtlichen Sinn Veranlasser, wenn er lediglich einen Verdacht meldet und nicht rechtlich in das Verfahren eingebunden ist. • Ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor; die Berufungszulassung ist zu versagen.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflichtigkeit von Verdachtsproben nach § 46a LMBG; Hersteller als Kostenschuldner • Die Gebührenvorschrift des § 46a LMBG unterscheidet zwischen allgemeinen gebührenfreien Überwachungsmaßnahmen und gebührenpflichtigen Maßnahmen bei besonderem Anlass; Verdachtsproben können gebührenpflichtig sein. • Probenahmen, die der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften dienen, fallen unter § 46a Abs.1 Nr.3 LMBG und sind gebührenfähig. • Kostenschuldner nach § 5 Abs.1 NVwKostG ist, wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat; Hersteller/Vertreiber, die durch das Inverkehrbringen eines Lebensmittels den Verdacht ausgelöst haben, sind Kostenschuldner. • Hinweisgeber (hier: Zentrales Institut des Sanitärdienstes der Bundeswehr) ist nicht im kostenrechtlichen Sinn Veranlasser, wenn er lediglich einen Verdacht meldet und nicht rechtlich in das Verfahren eingebunden ist. • Ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor; die Berufungszulassung ist zu versagen. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin eines Lebensmittelherstellers, wurde durch Bescheid zur Zahlung von Gebühren für eine Lebensmitteluntersuchung in Höhe von 785,03 DM herangezogen. Grundlage war eine Probenahme und Laboruntersuchung, die das zuständige Amt aufgrund eines Hinweises des Zentralen Instituts des Sanitärdienstes der Bundeswehr veranlasste. Die Klägerin focht die Gebührenerhebung an und suchte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts an, das die Klage abgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte die Probenahme als gebührenpflichtige Amtshandlung ("Verdachtsprobe") nach § 46a LMBG und machte die Klägerin nach § 5 Abs.1 NVwKostG zur Kostenschuldnerin. Die Klägerin rügte insbesondere die fehlende Differenzierung zwischen allgemeinen und gebührenpflichtigen Maßnahmen und die Rolle des Hinweisgebers. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 46a LMBG und § 5 Abs.1 NVwKostG; ergänzende Bezüge zur Richtlinie 89/397/EWG. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass § 46a LMBG eine Unterscheidung zwischen allgemeinen gebührenfreien Überwachungsmaßnahmen und gebührenpflichtigen Maßnahmen bei besonderem Anlass vorsieht. Bei Mitteilung eines Verdachts durch Dritte (hier: Hinweis des Zentralen Instituts) kann die Behörde gezielte Probenahmen durchführen, die über allgemeine Überwachung hinausgehen und gebührenpflichtig sind (Verdachtsproben). • Die durchgeführten Probenahmen dienten der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 46a Abs.1 Nr.3 LMBG; daher ist die Gebührenbefugnis gegeben. Die Berufungsrügen der Klägerin, die auf eine andere Auslegung der einschlägigen Richtlinien und der Entstehungsgeschichte der Norm abstellen, überzeugen nicht; die einschlägige Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte stützt die gebührenrechtliche Differenzierung. • Kostenschuldnerschaft nach § 5 Abs.1 NVwKostG ist gegeben, weil die Klägerin durch Herstellung und Vertrieb der beanstandeten Frikadellen den Anlass für die Amtshandlung willentlich gesetzt hat; es ist nicht erforderlich, dass die Amtshandlung vom Betroffenen aktiv veranlasst wurde. Der Hinweisgeber ist hingegen nicht als Veranlasser im kostenrechtlichen Sinn anzusehen, weil er nur einen Verdacht mitgeteilt hat und nicht rechtlich in das Verfahren eingebunden war. • Spekulationen der Klägerin über Untersuchungsfehler des Zentralen Instituts ändern nichts am Bestehen des Untersuchungsanlasses; eine Gegenprobe war nach den Verwaltungsvorgängen hinterlegt, sodass kein Verfahrensstillstand abgewartet werden musste. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) sind nicht erfüllt: es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die Sache wirft keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Berufung wird versagt; der Antrag der Klägerin bleibt erfolglos. Die Gebührenbescheide sind rechtmäßig, weil die Probenahmen als gebührenpflichtige Verdachtsproben nach § 46a LMBG einzustufen sind und der Klägerin als Herstellerin/Vertreiberin nach § 5 Abs.1 NVwKostG die Kosten zuzurechnen sind. Das Zentrale Institut des Sanitärdienstes der Bundeswehr ist nicht als Veranlasser im kostenrechtlichen Sinn anzusehen, da es lediglich Hinweisgeber war. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die richtige Anwendung von § 46a LMBG und gegen die Zurechnung der Kosten überzeugen nicht; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und auch keine besonderen oder grundsätzlichen rechtlichen Fragen, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würden.