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Beschluss

7 KN 75/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist das gesamte Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage grundsätzlich zu berücksichtigen; Ausnahmen bedürfen fachlicher und zeitlicher Rechtfertigung. • Bebauungspläne können den spezifischen Gewässerschutz einer Wasserschutzgebietsverordnung nicht ersetzen, soweit sie nicht den gleichen verbindlichen, großräumigen und dauerhaft wirksamen Schutz gewährleisten. • Die Herausnahme von Teilflächen aus einem Wasserschutzgebiet zugunsten einer bauleitplanerischen Lösung ist ermessensfehlerhaft, wenn diese Lösung inhaltlich oder zeitlich keinen gleichwertigen Schutz sicherstellt. • Öffentlich-rechtliche Verträge mit einzelnen Betrieben können den flächendeckenden, dauerhaften und allgemeinverbindlichen Schutz durch eine Verordnung nicht verlässlich ersetzen. • Eine Verordnung, die maßgebliche Teile des Einzugsgebiets unzureichend regelt, überschreitet den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen und verstößt gegen das Gleichheitsgebot.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Herausnahme von Gewerbeflächen aus Wasserschutzgebiet; Bauleitplanung ersetzt Verordnung nicht • Zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist das gesamte Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage grundsätzlich zu berücksichtigen; Ausnahmen bedürfen fachlicher und zeitlicher Rechtfertigung. • Bebauungspläne können den spezifischen Gewässerschutz einer Wasserschutzgebietsverordnung nicht ersetzen, soweit sie nicht den gleichen verbindlichen, großräumigen und dauerhaft wirksamen Schutz gewährleisten. • Die Herausnahme von Teilflächen aus einem Wasserschutzgebiet zugunsten einer bauleitplanerischen Lösung ist ermessensfehlerhaft, wenn diese Lösung inhaltlich oder zeitlich keinen gleichwertigen Schutz sicherstellt. • Öffentlich-rechtliche Verträge mit einzelnen Betrieben können den flächendeckenden, dauerhaften und allgemeinverbindlichen Schutz durch eine Verordnung nicht verlässlich ersetzen. • Eine Verordnung, die maßgebliche Teile des Einzugsgebiets unzureichend regelt, überschreitet den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen und verstößt gegen das Gleichheitsgebot. Die Bezirksregierung Braunschweig setzte durch Verordnung vom 30.01.1997 ein Wasserschutzgebiet für die Wasserwerke A. W. und B. der P. S. AG fest, das ca. 8.200 ha umfasst und in Schutzzonen gliedert. Teile mehrerer Gewerbegebiete der Stadt Goslar wurden in § 2 Abs. 2 Satz 5 von der Verordnung ausgenommen; für das Gebiet bei Langelsheim wurde statt der Verordnung auf öffentlich-rechtliche Verträge mit drei Chemiebetrieben gesetzt. Die Gemeinde beantragte Normenkontrolle und rügte insbesondere Verletzung ihrer Bauleitplanungsbefugnisse, die Unvereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan, die fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets sowie die Unzulänglichkeit der Ausnahmeregelungen für Gewerbegebiete. Hydrogeologische Gutachten und ein Erläuterungsbericht bildeten die fachliche Grundlage; das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung sprach sich überwiegend für eine umfassendere Ausweisung aus. Die Bezirksregierung berücksichtigte einzelne bauleitplanerische und vertragliche Lösungsansätze, ohne dass verbindliche, flächendeckende Schutzmaßnahmen für die ausgenommenen Gebiete gesichert waren. • Zulässigkeit: Die Gemeinde ist antragsbefugt; das Normenkontrollverfahren ist eröffnet (§ 47 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Verordnung stützt sich auf § 48 NWG/§ 19 WHG; die Ermächtigung erfordert, dass das Wasserschutzgebiet erforderlich, schutzwürdig und schutzfähig ist. • Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit wurden bejaht: Nitrat-Trends, industrielle Einleitungen und landwirtschaftliche Nutzung begründen die Erforderlichkeit einer Schutzgebietsfestsetzung. • Sachverständige Maßstäbe: Die DVGW-/LAWA-Richtlinien (W 101) sind als antizipiertes Sachverständigengutachten zu berücksichtigen; in der Regel umfasst das Schutzgebiet das gesamte Einzugsgebiet und ist zoniert (Zone I–III). • Ermessensfehler: Die Herausnahme der Gewerbegebiete der Stadt Goslar aus dem Wasserschutzgebiet zugunsten bauleitplanerischer Regelungen bzw. vertraglicher Vereinbarungen mit einzelnen Betrieben ist ermessensfehlerhaft, weil diese Alternativen keinen gleichwertigen, großräumigen und dauerhaft verbindlichen Schutz gewährleisten. • Ungeeignetheit der Bauleitplanung: Bebauungspläne sind lokal begrenzt, anlagebezogen und können nicht die umfassenden, gebietsübergreifenden und unmittelbar verbindlichen Gebote und Verbote einer Wasserschutzgebietsverordnung ersetzen; zudem waren viele Bebauungspläne zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht rechtsverbindlich. • Unzulänglichkeit öffentlich-rechtlicher Verträge: Verträge mit einzelnen Unternehmen sind inter partes, kündbar und inhaltlich zu unkonkret, sodass sie keinen verlässlichen, dauerhaft allgemeinen Gewässerschutz ersetzen. • Verstoß gegen Ermächtigungsrahmen und Gleichheitsgrundsatz: Durch die teilweise Herausnahme wurde der gesetzlich gebotene Schutz aufgegeben und vergleichsweise unterschiedlich behandelt, ohne sachlich gerechtfertigte Differenzierung. • Folgerung: Die Verordnung hält den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen nicht ein und ist insoweit rechtswidrig; die planungs- und fachlichen Unsicherheiten rechtfertigten die getroffene Ausnahmeentscheidung nicht. Der Normenkontrollantrag ist begründet: Die Wasserschutzgebietsverordnung in der getroffenen Fassung verletzt den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen, weil die teilweise Herausnahme der Gewerbegebiete der Stadt Goslar und die teilvertragliche Lösung für das Gebiet Langelsheim keinen gleichwertigen, verbindlichen und dauerhaften Grundwasserschutz gewährleisten. Insbesondere können Bebauungspläne und inter partes-Verträge das großräumige, fachlich begründete Schutzkonzept einer Wasserschutzgebietsverordnung nicht ersetzen. Die Entscheidung der Behörde, deshalb diese Teilflächen aus dem Schutzbereich auszunehmen, ist ermessensfehlerhaft und verstößt gegen das Gleichheitsgebot. Ergebnis: Die Verordnung ist insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und in den beanstandeten Teilen nichtig; die Behörden haben die fachliche Situation neu und in Einklang mit den Anforderungen des Wasserrechts sowie der DVGW-/LAWA-Richtlinien zu prüfen und gegebenenfalls einen neu abgegrenzten, flächendeckenden und verbindlichen Schutz zu regeln.