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Urteil

8 LB 47/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Naturschutzbehörde kann nach § 63 NNatSchG die Beseitigung von rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen und Aufschüttungen in einem Landschaftsschutzgebiet anordnen. • Errichtung von Zäunen, Aufschüttungen und Totholzwällen in einem Landschaftsschutzgebiet bedarf der vorherigen Erlaubnis; fehlt diese und ist die Maßnahme geeignet, die Landschaft zu verunstalten, ist sie verboten. • Bei Landschaftsschutzgebietsverordnungen, die primär dem Schutz vor Verunstaltungen dienen, ist die Beurteilung der Verunstaltung nach dem Maßstab eines gebildeten, für Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters vorzunehmen. • Ein Rechtfertigungsgrund (Gefahrenabwehr, Bestandsschutz, Duldung oder Abnahme) steht der Anordnung zur Beseitigung nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen der Erlaubnisbefreiung oder des Bestandsschutzes nicht nachgewiesen sind. • Die Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann zugunsten des Landschaftsschutzinteresses ausfallen, auch wenn durch die Beseitigung Flora und Fauna beeinträchtigt werden, sofern die Beeinträchtigung geringer ist als die Verunstaltung der Landschaft.
Entscheidungsgründe
Beseitigung unzulässiger Einzäunungen und Aufschüttungen im Landschaftsschutzgebiet • Die Naturschutzbehörde kann nach § 63 NNatSchG die Beseitigung von rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen und Aufschüttungen in einem Landschaftsschutzgebiet anordnen. • Errichtung von Zäunen, Aufschüttungen und Totholzwällen in einem Landschaftsschutzgebiet bedarf der vorherigen Erlaubnis; fehlt diese und ist die Maßnahme geeignet, die Landschaft zu verunstalten, ist sie verboten. • Bei Landschaftsschutzgebietsverordnungen, die primär dem Schutz vor Verunstaltungen dienen, ist die Beurteilung der Verunstaltung nach dem Maßstab eines gebildeten, für Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters vorzunehmen. • Ein Rechtfertigungsgrund (Gefahrenabwehr, Bestandsschutz, Duldung oder Abnahme) steht der Anordnung zur Beseitigung nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen der Erlaubnisbefreiung oder des Bestandsschutzes nicht nachgewiesen sind. • Die Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann zugunsten des Landschaftsschutzinteresses ausfallen, auch wenn durch die Beseitigung Flora und Fauna beeinträchtigt werden, sofern die Beeinträchtigung geringer ist als die Verunstaltung der Landschaft. Der Kläger ist Eigentümer von zwei Flurstücken in einem Landschaftsschutzgebiet, auf denen sich ein aus Kiesabbau entstandener Teich, Zäune, zwei längere Erdwälle und ein Totholzwall befinden. Der Landkreis forderte den Kläger per Verfügung auf, den Zaun, den Totholzwall und die Erdwälle zu entfernen und das Material aus dem Schutzgebiet zu entfernen; bei Nichtbefolgung drohten Zwangsgelder. Der Kläger widersprach und machte unter anderem geltend, der Zaun diene der Gefahrenabwehr und dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, Wälle und Wall seien genehmigt oder geduldet und würden Lebensraum für geschützte Arten bieten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Maßnahmen gegen die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteils verstoßen und ob die angeordnete Beseitigung verhältnismäßig ist. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 63 NNatSchG, wonach die Naturschutzbehörde erforderliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Naturschutzrechts anordnen kann, einschließlich Wiederherstellung des früheren Zustands. • Nach der einschlägigen Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfen Errichtung oder wesentliche äußere Veränderung baulicher Anlagen sowie Aufschüttungen der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde; der Kläger hatte keine solche Erlaubnis. • Die Errichtungen sind formell rechtswidrig, weil Zaun, Totholzwall und Erdwälle ohne Erlaubnis errichtet bzw. Material eingebracht wurden. Soweit die Verordnung auch Natur- und Schutzbelange erwähnt, ist sie insoweit auf den Schutz vor Verunstaltung der Landschaft zu beschränken; die materielle Rechtswidrigkeit ergibt sich aber daraus, dass die Anlagen die Landschaft verunstalten. • Maßstab der Verunstaltung ist der gebildete, für Landschaftsschutz aufgeschlossene Betrachter; anhand Ortsbesichtigung und Fotomaterial stellte das Gericht fest, dass Zaun (mit Stacheldraht), Erdwälle und Totholzwall als landschaftsfremde, ästhetisch störende Fremdkörper gelten. • Rechtfertigungsgründe wie Gefahrenabwehr (Warnschilder genügen), behauptete Abnahme oder Bestandsschutz greifen nicht: Abnahme bezog sich nur auf Rekultivierungsmaßnahmen, nicht auf den Zaun; frühere Anordnungen verlangten ohnehin Beseitigung nach Abschluss des Abbaus. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Der zu erwartende Schaden für Flora und Fauna durch die Entfernung ist geringer als die durch die Anlagen verursachte Verunstaltung; die Maßnahmen sind erforderlich, da keine milderen, gleichermaßen geeigneten Mittel zur Beseitigung der Verunstaltung zur Verfügung stehen. • Die Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung sind wegen aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegenstandslos, die Behörde kann aber neue Fristen/Zwangsgelder setzen, wenn notwendig. Die Berufung ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und hält die Verfügung des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 3. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 1999 für rechtmäßig. Der Kläger muss den Zaun, den Totholzwall und die Erdwälle entfernen und das Material aus dem Landschaftsschutzgebiet beseitigen, weil diese Anlagen ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis errichtet oder eingebracht wurden und als landschaftsverunstaltend zu bewerten sind. Abnahme-, Duldungs- oder Gefahrenabwehrgründe rechtfertigen den Verbleib der Anlagen nicht; die angeblichen naturschutzrechtlichen Nachteile durch Entfernung überwiegen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz des Landschaftsbildes. Die bestehenden Zwangsgeldandrohungen sind wegen des aufschiebenden Rechtsbehelfs gegenstandslos; die Behörde kann bei Bedarf neue Fristen mit Zwangsmitteln setzen.