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Urteil

8 KN 230/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ehemaliger Kalksteinbruch kann trotz Nähe zur Bebauung ein schützenswerter Landschaftsbestandteil nach § 28 Abs. 1 NNatSchG sein. • Zur Abgrenzung und Zweckbestimmung einer Verordnung genügt eine stichwortartige Beschreibung des Schutzzwecks nach § 30 Abs. 4 NNatSchG. • Verbote in einer Verordnung über einen geschützten Landschaftsbestandteil sind zulässig, wenn sie Handlungen erfassen, die den Bestand, die Struktur oder die schutzwürdige Flora und Fauna gefährden oder verändern. • Maßnahmen zur Pflege, Wiederherstellung und Entwicklung können nach § 29 NNatSchG angeordnet und von Eigentümern zu dulden sein; solche Regelungen verletzen nicht ohne weiteres Art. 14 GG.
Entscheidungsgründe
Unterschutzstellung eines ehemaligen Kalksteinbruchs als geschützter Landschaftsbestandteil • Ein ehemaliger Kalksteinbruch kann trotz Nähe zur Bebauung ein schützenswerter Landschaftsbestandteil nach § 28 Abs. 1 NNatSchG sein. • Zur Abgrenzung und Zweckbestimmung einer Verordnung genügt eine stichwortartige Beschreibung des Schutzzwecks nach § 30 Abs. 4 NNatSchG. • Verbote in einer Verordnung über einen geschützten Landschaftsbestandteil sind zulässig, wenn sie Handlungen erfassen, die den Bestand, die Struktur oder die schutzwürdige Flora und Fauna gefährden oder verändern. • Maßnahmen zur Pflege, Wiederherstellung und Entwicklung können nach § 29 NNatSchG angeordnet und von Eigentümern zu dulden sein; solche Regelungen verletzen nicht ohne weiteres Art. 14 GG. Die Antragsteller sind Miteigentümer eines ca. 3,75 ha großen Flurstücks, auf dem sich ein stillgelegter Kalksteinbruch befindet. Die Gemeinde stellte durch Verordnung vom 23.12.1997 eine ca. 1,4 ha große Teilfläche des Bruchs als geschützten Landschaftsbestandteil unter Schutz. Die Antragsteller beantragten Normenkontrolle und rügten u. a., der Bereich sei kein Landschaftsbestandteil im Sinne des § 28 Abs. 1 NNatSchG, der Schutzzweck nach § 30 Abs. 4 NNatSchG sei unzureichend beschrieben, die Verbote der Verordnung seien unverhältnismäßig und führten faktisch zu einem Betretungsverbot sowie zur Verdrängung der Eigentümer aus ihrem Grundstück. Die Behörde stützte die Unterschutzstellung auf zoologische und botanische Gutachten, die u. a. das Vorkommen von Ruderalfluren und Kammmolchen belegen. Das Oberverwaltungsgericht hat über die Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht entschieden. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft und die Antragsteller sind antragsbefugt, weil sie geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 VwGO). • Formelle Anforderungen: Die Verordnung erfüllt die Vorgaben des § 30 Abs.4 NNatSchG; eine stichwortartige Beschreibung des Schutzzwecks ist ausreichend und ermöglicht die sachgerechte Auslegung. • Begriff des Landschaftsbestandteils: Landschaftsbestandteile können natürlich entstandene oder von der Natur zurückeroberte, klar abgrenzbare Teile der Landschaft sein; der Kalksteinbruch hebt sich aus der Umgebung ab und ist daher i.S.v. § 28 Abs.1 NNatSchG ein Landschaftsbestandteil. • Schutzwürdigkeit nach § 28 Abs.1 NNatSchG: Die Voraussetzungen liegen vor, weil der Bruch das Orts- und Landschaftsbild belebt und zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt; hierfür genügen Beiträge zur Artenvielfalt und Lebensraumfunktion, nicht ein besonders herausragender Beitrag. • Naturschutzfachliche Bewertung: Gutachten und Stellungnahmen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie belegen das Vorkommen schutzbedürftiger Ruderalfluren, seltener Pflanzenarten und einer bedeutenden Kammmolchpopulation; dies rechtfertigt die Unterschutzstellung. • Rechtmäßigkeit der Verbote (§ 3 VO): Die Verbote erfassen Handlungen, die typischerweise den Bestand, die Struktur oder die schutzwürdige Flora und Fauna gefährden oder verändern; präventive oder repressive Regelungen sind hier verfassungsgemäß und verhältnismäßig. • Eigentumsbeschränkungen und Art.14 GG: Die Verordnung stellt zulässige Schranken des Eigentums dar, weil sie nicht jegliche privatnützige Nutzung ausschließt; Auslegungsregel und Schutzzweck begrenzen den Anwendungsbereich der Verbote. • Duldungspflichten (§ 5 VO, § 29 NNatSchG): Maßnahmen zur Pflege, Wiederherstellung und Entwicklung sind rechtlich anordnungsfähig und gegebenenfalls zu dulden; ein solcher Eingriff ist nicht per se unzulässig. • Abgrenzung des Schutzgebiets: Der räumliche Geltungsbereich wurde durch Karte im Maßstab 1:1000 hinreichend eindeutig festgelegt; die Grenzziehung ist sachgerecht und nicht willkürlich. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet; die Verordnung vom 23.12.1997 über den geschützten Landschaftsbestandteil Kalksteinbruch Mascherode bleibt wirksam. Das Gericht bestätigt, dass der ausgewiesene Teil des Kalksteinbruchs einen Landschaftsbestandteil i.S.v. § 28 Abs.1 NNatSchG bildet und schutzwürdig ist, weil er das Orts- und Landschaftsbild belebt und zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt. Die Beschreibung des Schutzzwecks genügt den Anforderungen des § 30 Abs.4 NNatSchG, die Verbote der Verordnung sind materiell-rechtlich und verhältnismäßig und stehen nicht im Widerspruch zu Art.14 GG. Auch die Anordnung von Pflege-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie die Abgrenzung des Schutzgebiets sind rechtmäßig; damit haben die Antragsteller mit ihren Rügen keinen Erfolg.