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Urteil

4 LB 53/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen des Bedarfs aus Sicht des Kindes stehen dem Personensorgeberechtigten nach §§ 27, 33 SGB VIII Leistungen der Vollzeitpflege zu. • Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII hat Indizwirkung für die Eignung einer Pflegestelle im Sinne der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII. • Die abstrakte Gefahr eines Rückfalls einer ehemals alkoholkranken Pflegeperson reicht für den Ausschluss der Eignung nicht aus; es bedarf konkreter, substantiiert dargelegter Anhaltspunkte. • Wurde eine Hilfe zur Erziehung zu Unrecht versagt, ist sie ab Antragstellung zu gewähren; eine vorherige Unterbringung durch die Sorgeberechtigten schließt den Anspruch nicht grundsätzlich aus.
Entscheidungsgründe
Gewährung von Vollzeitpflege nach §§27,33 SGB VIII trotz früherer Suchtprobleme der Pflegeperson • Bei Vorliegen des Bedarfs aus Sicht des Kindes stehen dem Personensorgeberechtigten nach §§ 27, 33 SGB VIII Leistungen der Vollzeitpflege zu. • Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII hat Indizwirkung für die Eignung einer Pflegestelle im Sinne der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII. • Die abstrakte Gefahr eines Rückfalls einer ehemals alkoholkranken Pflegeperson reicht für den Ausschluss der Eignung nicht aus; es bedarf konkreter, substantiiert dargelegter Anhaltspunkte. • Wurde eine Hilfe zur Erziehung zu Unrecht versagt, ist sie ab Antragstellung zu gewähren; eine vorherige Unterbringung durch die Sorgeberechtigten schließt den Anspruch nicht grundsätzlich aus. Die alleinsorgeberechtigte Mutter beantragte am 9.8.1999 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für ihre Tochter S. bei den Beigeladenen, bei denen das Kind seit Sommer 1999 überwiegend lebt. Die Mutter selbst leidet an einer langjährigen Alkoholerkrankung und war zeitweise therapeutisch behandelt. Die Beigeladene zu 2) hat in der Vergangenheit ebenfalls eine Alkoholsucht durchlaufen, ist aber nach eigenen und fremden Angaben seit 1998 abstinent und erhielt vom Landkreis am 2.3.2000 eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Der Jugendhilfeträger (Beklagte) lehnte die beantragte Hilfe zur Erziehung ab mit der Begründung, die Unterbringung sei wegen der Suchterkrankung der Beigeladenen und weiterer Umstände nicht für eine dauerhafte Perspektive geeignet. Das VG verpflichtete die Beklagte, die Hilfe für den Zeitraum ab Antragstellung zu gewähren; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Anspruchsgrundlage sind §§ 27 Abs.1, 33, 39 SGB VIII; Hilfe zur Erziehung ist gewährt, wenn eine dem Wohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist. • Für den relevanten Zeitraum bestand Bedarf: Die Mutter war aufgrund ihrer Alkoholerkrankung nicht in der Lage, ausreichende Erziehung zu gewährleisten, was zwischen den Parteien unstreitig ist. • Die Geeignetheit der konkreten Vollzeitpflege durch die Beigeladenen ist gerichtlich voll überprüfbar; das Jugendamt musste substantiiert darlegen, warum die gewählte Maßnahme ungeeignet sei. • Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Eignung der Beigeladenen begründen. Vielmehr zeigen Entwicklungserfolge des Kindes und Bestätigungen Dritter die Eignung. • Die frühere Suchterkrankung der Beigeladenen zu 2) und pauschale Bedenken (Alter des Beigeladenen zu 1), Berufsunfähigkeit) rechtfertigen ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Ausschluss der Eignung; die vorgelegten ärztlichen Atteste und die seitherige Abstinenz stützen die positive Prognose. • Die vom Landkreis erteilte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII beinhaltet eine Eingehende Prüfung der persönlichen Verhältnisse und hat Indizwirkung für die Eignung der Pflegestelle im Rahmen der Prüfung nach §§ 27, 33 SGB VIII. • Selbstbeschaffung der Unterbringung durch die Mutter ist nicht entscheidungserheblich, da die Leistung ab Antragstellung begehrt wurde und sich die Verweigerung der Leistung als rechtswidrig erwies; die Leistung ist daher ab Antrag zu gewähren. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hatte vom 9.8.1999 bis 17.1.2001 Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ihrer Tochter bei den Beigeladenen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII sowie auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass die Maßnahme geeignet und notwendig war, wird bestätigt, weil weder konkrete Gefährdungstatsachen noch substantiierte Prognosen für einen Rückfall der ehemaligen Sucht der Beigeladenen dargelegt wurden und die Pflegeerlaubnis des Landkreises nach § 44 SGB VIII die Eignung zusätzlich indiziert. Die Beklagte hat die Leistung zu Unrecht versagt und ist deshalb zur Gewährung der Hilfe ab Antragstellung verpflichtet; die Kostenentscheidung folgt aus den gesetzlichen Vorschriften.