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Beschluss

11 MA 3363/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG gehört zwingend zur Schwangerschaftskonfliktberatung i.S.v. § 219 StGB und ist Teil der Voraussetzungen nach § 9 SchKG. • Fehlt die Bereitschaft einer staatlich anerkannten Beratungsstelle, nach Abschluss einer den Vorschriften entsprechenden Beratung eine Bescheinigung auszustellen, sind die Anerkennungsvoraussetzungen des § 9 SchKG nicht mehr erfüllt und die Anerkennung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG zu widerrufen. • Das Beratungskonzept des Bundesverfassungsgerichts macht die organisatorischen und aufsichtlichen Vorkehrungen einschließlich der Bescheinigungserteilung zu einem integralen Bestandteil der verfassungsrechtlich gebilligten Regelung zur Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs.
Entscheidungsgründe
Widerruf staatlicher Anerkennung wegen Unterlassens der Erteilung von Beratungsbescheinigungen • Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG gehört zwingend zur Schwangerschaftskonfliktberatung i.S.v. § 219 StGB und ist Teil der Voraussetzungen nach § 9 SchKG. • Fehlt die Bereitschaft einer staatlich anerkannten Beratungsstelle, nach Abschluss einer den Vorschriften entsprechenden Beratung eine Bescheinigung auszustellen, sind die Anerkennungsvoraussetzungen des § 9 SchKG nicht mehr erfüllt und die Anerkennung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG zu widerrufen. • Das Beratungskonzept des Bundesverfassungsgerichts macht die organisatorischen und aufsichtlichen Vorkehrungen einschließlich der Bescheinigungserteilung zu einem integralen Bestandteil der verfassungsrechtlich gebilligten Regelung zur Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs. Der Antragsteller betreibt eine staatlich anerkannte katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Die Anerkennung war 1998 unbefristet erteilt und an die Richtlinien von 1997 gebunden worden. Aufgrund einer bischöflichen Weisung stellte die Beratungsstelle ab dem 1. Januar 2001 keine Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG mehr aus. Die Behörde widerrief daraufhin die Anerkennung mit Wirkung zum 1. Januar 2001; Widerspruch und Klage blieben erfolglos bzw. sind noch anhängig. Das Verwaltungsgericht ordnete zudem die sofortige Vollziehung des Widerrufs an; der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtliche Einordnung: Das SchKG ist Ausprägung des vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Beratungskonzepts; § 219 StGB verweist auf §§ 5–11 SchKG, die als Einheit auszulegen sind. • Bedeutung der Bescheinigung: Nach BVerfG und Gesetzgebung dient die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens und ist an die Möglichkeit der Straffreiheit durch Vorlage einer Bescheinigung gekoppelt; die Bescheinigung ist daher Bestandteil der Beratung und ihrer Organisation. • Rechtsfolgen des Unterlassens: Wenn eine staatlich anerkannte Beratungsstelle trotz Durchführung der Beratung keine Bescheinigung ausstellt, wird der gesetzgeberische Zweck der Beratung unterlaufen und dem Grundrechtssachverhalt der Frau die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Straffreiheit verbaut. • Anwendbare Normen: § 219 StGB in Verbindung mit §§ 5–11 SchKG; insbesondere § 7 SchKG (Beratungsbescheinigung), § 9 SchKG (Voraussetzungen der Anerkennung) sowie § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG (Widerruf bei Wegfall der Voraussetzungen). • Ermessensentscheidung: Das Verwaltungsgericht hat nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Widerrufs bejaht, weil die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Frage der Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung hat keine solche grundsätzliche Bedeutung, dass der Zulassungsgrund für die Beschwerde gegeben wäre. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg. Das Gericht bestätigt, dass die Erteilung einer Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG integraler Bestandteil der staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatung ist und damit Voraussetzung nach § 9 SchKG. Weigert sich eine anerkannte Beratungsstelle, solche Bescheinigungen auszustellen, sind die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen und der Widerruf nach § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG ist rechtmäßig. Die Entscheidung stützt sich auf das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Beratungskonzept und die verfassungskonforme Auslegung von § 219 StGB i.V.m. §§ 5–11 SchKG.