Beschluss
4 PA 3693/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Beschwerde ist zulässig; ein Antrag auf Zulassung selbst wäre unzulässig, solange kein anwaltlicher Vertreter beigeordnet ist.
• Prozesskostenhilfe ist teilweise zu gewähren, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Laufende Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts umfassen nach § 12 BSHG und der Regelsatzverordnung auch Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen; Kosten der Warmwasserzubereitung sind im Regelsatz enthalten und nicht als Heizkosten anzusetzen.
• Bei monatlichen Abschlägen von 90,00 DM sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats 11,90 DM als Warmwasseranteil und 78,10 DM als berücksichtigungsfähige Heizkosten anzusetzen; hiervon sind bereits gewährte Beträge zu berücksichtigen.
• Für die Gewährung vorläufiger Hilfe zur Übernahme einer Nebenkostennachforderung fehlt die Eilbedürftigkeit, sodass Prozesskostenhilfe insoweit zu versagen ist.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe für Heizkostenklage im vorläufigen Rechtsschutz • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Beschwerde ist zulässig; ein Antrag auf Zulassung selbst wäre unzulässig, solange kein anwaltlicher Vertreter beigeordnet ist. • Prozesskostenhilfe ist teilweise zu gewähren, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Laufende Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts umfassen nach § 12 BSHG und der Regelsatzverordnung auch Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen; Kosten der Warmwasserzubereitung sind im Regelsatz enthalten und nicht als Heizkosten anzusetzen. • Bei monatlichen Abschlägen von 90,00 DM sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats 11,90 DM als Warmwasseranteil und 78,10 DM als berücksichtigungsfähige Heizkosten anzusetzen; hiervon sind bereits gewährte Beträge zu berücksichtigen. • Für die Gewährung vorläufiger Hilfe zur Übernahme einer Nebenkostennachforderung fehlt die Eilbedürftigkeit, sodass Prozesskostenhilfe insoweit zu versagen ist. Der Antragsteller stellte beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover. Streitgegenstand war hauptsächlich die Höhe der im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigenden Heizkosten; der Antragsteller zahlt monatlich einen Heizkostenvorschuss von 90,00 DM. Die Antragsgegnerin berücksichtigte bisher lediglich 48,41 DM als monatliche Heizkosten. Weiter begehrte der Antragsteller vorläufig die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung für 1999. Das Verwaltungsgericht hatte die begehrte vorläufige Leistung abgelehnt. Der Senat prüfte, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Formelles: Der eingereichte Rechtsbehelf wird als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe behandelt; ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde wäre unzulässig, da vor dem Oberverwaltungsgericht Anwaltspflicht besteht (§ 67 Abs.1 VwGO). • Erfolgsaussicht: Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); insoweit ist die Hilfe teilweilig zu gewähren und insoweit zu versagen, als Erfolgsaussichten fehlen. • Rechtliche Bewertung der Heizkosten: Nach § 12 Abs.1 BSHG und § 3 Abs.2 i.V.m. Abs.1 RegelsatzVO sind laufende Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren; Kosten der Warmwasserzubereitung gehören nicht zu den Heizkosten, da sie durch den Regelsatz abgegolten sind. • Methodik der Aufteilung: Für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden sind 11,64% des Regelsatzes für Haushaltsenergie anzusetzen; hiervon entfallen 78% auf Arbeitspreis und 22% auf Grundpreis. Für die Bestimmung des Warmwasseranteils ist nur der Arbeitspreis maßgeblich. • Anwendung auf den Streitfall: Bei einem Regelsatz von 561 DM ergibt sich eine Haushaltsenergie von 65,30 DM; 78% hiervon = 50,93 DM als Arbeitspreis. Nach dem Statistikmodell entfallen auf Warmwasser 34,6 von 148 kWh = 23,38%, somit 11,90 DM als Warmwasseranteil. Folglich sind 90,00 DM abzüglich 11,90 DM = 78,10 DM als berücksichtigungsfähige Heizkosten anzuerkennen, wovon bereits 48,41 DM gewährt wurden. • Vorläufigkeit und Nebenkostennachforderung: Für die begehrte vorläufige Übernahme der Nebenkostennachzahlung fehlt der Anordnungsgrund; Eilbedürftigkeit ist nicht glaubhaft gemacht, konkrete Maßnahmen des Vermieters wurden nicht vorgetragen, sodass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden kann. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird teilweise stattgegeben: Prozesskostenhilfe wird bewilligt für den beabsichtigten Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit, als monatliche Heizkosten von 78,10 DM (abzüglich des bereits gewährten Betrags von 48,41 DM = zusätzlicher Anspruch 29,69 DM) zu berücksichtigen sind. Die weitergehende beantragte Rechtsverfolgung, insbesondere die vorläufige Übernahme der Nebenkostennachforderung für 1999, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist deshalb nicht förderungsfähig; es fehlt an der Eilbedürftigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs.1 Satz4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO.